{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-30_1_StR_618_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-30","aktenzeichen":"1 StR 618/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen\n\n(Glaubhaftigkeitsgutachten).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 244 Abs. 4 Satz 2\n\nWissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen\n\n(Glaubhaftigkeitsgutachten).\n\nBGH, Urt. vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - LG Ansbach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 618/98\nvom\n30. Juli 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n29. Juli 1999 in der Sitzung am 30. Juli 1999, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger\nin der Verhandlung vom 29. Juli 1999,\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Nebenklägerin\nin der Verhandlung vom 29. Juli 1999,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 14. Juli 1998 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Eines Eingehens auf weitere erhobene Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf es daher\n\nnicht.\n\nDer auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützten Ver-\n\nfahrensrüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:\n\nEine vom Gericht als Sachverständige beauftragte Diplom-Psychologin\n\nhatte die 14jährige Hauptbelastungszeugin \"aussagepsychologisch” begut-\n\nachtet. Sie war zu dem Ergebnis gelangt, die Angaben des Mädchens, es sei\nvom Angeklagten, seinem Adoptivvater, über einen Zeitraum von acht Jahren\nsexuell mißbraucht worden, seien glaubhaft. Zum Beweis des Gegenteils beantragte die Verteidigung die Einholung eines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens. Zur Begründung führte sie an, das erstattete Gutachten leide an Mängeln ”in der theoretischen Grundlegung und der Planung und\nDurchführung der psychologischen Untersuchung” und entspreche nicht dem\nStand der Wissenschaft. Die behaupteten Mängel wurden - unter Bezugnahme\nauf eine schriftliche Stellungnahme des Leiters der Arbeitsstelle für Forensi-\n\nsche Psychologie der Universität Dortmund - im einzelnen bezeichnet.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag, ohne zuvor die Sachverständige\nzu den geltend gemachten Mängeln ihres Gutachtens anzuhören, mit der Begründung abgelehnt, es sei aufgrund dieses Gutachtens vom Gegenteil der\nunter Beweis gestellten Tatsache überzeugt. Die Voraussetzungen des § 244\nAbs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO hat es verneint. Insbesondere die Sachkunde\n\nder sorgfältigen und forensisch erfahrenen Gutachterin stehe außer Zweifel.\n\nDiese Verfahrensweise hält der - durch die zulässig erhobene Verfahrensrüge (vgl. BGH, Urt. vom 21. April 1998 - 1 StR 132/98; Beschl. vom\n16. Oktober 1998 - 3 StR 335/98) veranlaßten - rechtlichen Überprüfung nicht\nstand. Das Landgericht hat sich in seinem Ablehnungsbeschluß nicht in der\nerforderlichen Weise mit den vom Angeklagten behaupteten Mängeln des Gut-\n\nachtens auseinandergesetzt. Die Ablehnung des Beweisamtrages wird daher\n\nden sich aus § 244 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 StPO ergebenden Anforderungen\n\nnicht gerecht.\n\nI. Der Beschluß, mit dem das Landgericht die beantragte Beauftragung\neines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat, genügt nicht den gesetzlichen\nAnforderungen. Er bedarf der Begründung, um den Verfahrensbeteiligten und\ndem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen. Das Landgericht hat\ninsofern lediglich angeführt, daß ihm die frühere Sachverständige als sorgfältig\nund forensisch erfahren bekannt ist. Eine derart knappe Begründung reicht jedoch nur dann aus, wenn die Anhörung eines weiteren Sachverständigen beantragt wird, ohne die Gründe darzulegen, aus denen sich Zweifel an der\nSachkunde ergeben sollen (vgl. BGH, Urt. vom 21. Juli 1965 - 2 StR 229/65;\nUrt. vom 25. Januar 1977 - 1 StR 828/76; s. auch BGHSt 8, 76, 78).\n\nWird dagegen vom Antragsteller unter eingehender Darlegung und hier\nzudem unter Bezugnahme auf eine kritische Würdigung des Erstgutachtens\ndurch einen anderen Fachvertreter auf konkrete Mängel dieses Gutachtens\nhingewiesen, muß sich das Gericht mit den behaupteten Einwänden im einzelnen auseinandersetzen (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1; BGH\nStV 1989, 141; 335, 336; OLG Celle NJW 1974, 616; Alsberg/Nüse/Meyer, Der\nBeweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 764; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244\nRdn. 103; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 244 Rdn. 43d). Dieses\nErfordernis gilt allerdings dann nicht, wenn die geltend gemachten Mängel\nnach anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben offensichtlich nicht bestehen.\n\nDiese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.\n\nIl. Der Senat hat zu dieser Frage Beweis erhoben. Er hat die Sachverständigen Prof. Dr. phil. Fiedler und Prof. Dr. phil. Steller mit entsprechenden\nGutachten beauftragt. Diese sind schriftlich sowie in der Verhandlung des Senats vom 29. Juli 1999 erstattet worden. Die Sachverständigen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß das Erstgutachten nach dem bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisstand an - vom Angeklagten in seinem\nBeweisamtrag zumindest teilweise auch vorgetragenen - inhaltlichen (1.) sowie\ndie Darstellung betreffenden (2.) Mängeln leidet. Dieser überzeugend darge-\n\nlegten Einschätzung schließt sich der Senat an.\n\nDie Feststellung dieser Mängel bezog sich allerdings zunächst auf das\nvon der früheren Sachverständigen vorab vorgelegte schriftliche Gutachten,\ndessen Inhalt die Revision mitgeteilt hat. Dabei handelt es sich nur um eine\nvorläufige und unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme stehende sachverständige Stellungnahme (BGH GA 1963, 18, 19). Für die Urteilsfindung und damit für die Überprüfung des Urteils maßgebend ist dagegen\nstets das in der Hauptverhandlung erstattete und verwertete Gutachten. Der\nSenat schließt aber ausnahmsweise aus, daß die Sachverständige in der\nmündlichen Verhandlung in relevanter Weise von ihrem schriftlichen Gutachten\nabgewichen ist oder dieses wesentlich ergänzt hat (vgl. BGHSt 9, 292, 297).\nSoweit im Urteil des Landgerichts Erwägungen der Sachverständigen wiedergegeben werden, sind diese ohne Ausnahme bereits im schriftlichen Gutachten\n\nenthalten.\n\n1. Begutachtung\n\nGegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist - wie sich\nbereits aus dem Begriff ergibt - nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen\nbezogene Angaben zutreffen, d. h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Herdegen\naaO Rdn. 31). Den dafür bestehenden methodischen Mindeststandards ent-\n\nspricht die hier vorgenommene Begutachtung der Zeugin nicht.\n\na) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden\nSachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar\nist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die\nAussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er\nweitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen\nkann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es\n\nsich um eine wahre Aussage handelt.\n\nDie Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender\nBedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerläßlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar (Gutachten Prof. Dr. Fiedler\nund Prof. Dr. Steller; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 1863;\nGreuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage S. 48 ff.; Steller/Volbert in Steller/Volbert, Psychologie im Strafverfahren S. 12, 23; Deckers NJW 1999, 1365, 1370; Greuel Praxis der Rechtspsy-\n\nchologie 1997, 154, 161; Köhnken MschrKrim 1997, 290, 293 ff.; allgemein\nWesthoff/Kluck, Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen S. 39 ff.).\n\naa) Beispielsweise hängt die Auswahl der für die Begutachtung in Frage\nkommenden Test- und Untersuchungsverfahren davon ab, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine - unterstellt - unwahre Aussage in Betracht zu ziehen\nsind (sog. hypothesengeleitete Diagnostik; Steller MschrKrim 1988, 16, 19 ff.).\nDazu können neben einer bewußten Falschaussage etwa auto- oder (bewußt)\nfremdsuggerierte Angaben gehören. Speziell bei kindlichen Zeugen besteht die\nGefahr, daß diese ihre Angaben unbewußt ihrer eigenen Erinnerung zuwider\nverändern, um den von ihnen angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen, der sie befragt, zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter größerer Kompetenz auszurichten (Gutachten Prof. Dr. Fiedler und Prof. Dr. Steller).\nZu berücksichtigen sind allerdings nicht alle denkbaren, sondern nur die im\nkonkreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen realistisch erscheinenden Erklärungsmöglichkeiten (Gutachten Prof. Dr. Fiedler; Steller Recht & Psychiatrie\n1998, 11, 13 f.).\n\nbb) Diesen grundlegenden Anforderungen wird das Erstgutachten nicht\ngerecht. Es erörtert zwar die Möglichkeiten der bewußten Falschbezichtigung\ndes Angeklagten sowie der fremdsuggestiven Beeinflussung der Zeugin. Jedoch bleibt - wie die Sachverständigen Prof. Dr. Fiedler und Prof. Dr. Steller\nübereinstimmend dargelegt haben - ungeprüft, ob die Zeugin möglicherweise\nvorhandene Erinnerungslücken infolge eines Bemühens um Konsistenz ”\"konstruktiv geschlossen” und so den von ihr als streng empfundenen Angeklagten\nvor dem Hintergrund realer sexueller Übergriffe zu stark oder in zu großem\n\nUmfang belastet haben könnte.\n\n-10-\n\nZur Bildung der Hypothese unzutreffender Mehrbelastung hätte bei dieser Zeugin im Hinblick darauf Anlaß bestanden, daß einerseits die von ihr -\nwenig detailliert - behaupteten Taten teilweise bereits mehrere Jahre zurücklagen und sie bei deren Begehung noch sehr jung war, sie andererseits die Taten vor der Begutachtung bereits mehrfach in unterschiedlichen Gesprächssituationen geschildert hatte. Die Angaben erfolgten zudem überwiegend gegenüber Erwachsenen (Großmutter, Zeugen Jehovas, Polizei, Richter). Im Hinblick darauf hätte die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden müssen, daß\nder Zeugin im Rahmen der Gespräche und Befragungen — ggf. unzutreffende -\nInformationen vermittelt und von ihr nunmehr als eigene Erinnerung wiederge-\n\ngeben wurden.\n\nb) Bei der Begutachtung hat sich ein Sachverständiger ausschließlich\nmethodischer Mittel zu bedienen, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen\nKenntnisstand gerecht werden (Steller MschrKrim 1988, 16, 24). Die eingesetzten Test- und Untersuchungsverfahren müssen zudem durch die gebildeten Hypothesen indiziert, d. h. geeignet sein, zu deren Überprüfung beizutragen. Existieren mehrere anerkannte und indizierte Testverfahren, so steht deren Auswahl allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Daß der Sachverständige einen bestimmten Test, der ihm zur Verfügung steht, nicht anwendet,\nweil er ihn nicht für erforderlich hält, zeigt daher grundsätzlich nicht, daß seine\nSachkunde zweifelhaft ist (BGH StV 1989, 141; BGH bei Pfeiffer NStZ 1982,\n188, 189; BGH, Urt. vom 21. September 1965 - 1 StR 269/65). Vielmehr bleibt\nes dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen\nGrundlagen er sein Gutachten erarbeitet (st. Rspr.; BGH JZ 1969, 437; BGH\nNJW 1970, 1242, 1243 m.w.N.; BGH StV 1989, 141).\n\n-11-\n\naa) Bei einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung werden jedoch regelmäßig\ndie - vor allem bei der Exploration zur Sache gegenüber dem Sachverständigen gemachten - Angaben auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen sein.\nDiesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, daß zwischen der Schilderung eines wahren und\nder eines bewußt unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht.\n\n(1) Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert\nwird, konstruiert andererseits eine (bewußt) lügende Person ihre Aussage aus\nihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage\nüber ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu\nerfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten\nFall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt\ndas Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, daß bewußt falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das\n\nZugeben von Erinnerungslücken enthalten.\n\nZur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis\nder dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indi-\n\nzielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der\n\n-12-\n\nuntersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um\naussageimmanente Qualitätsmerkmale (z. B. logische Konsistenz, quantitativer\nDetailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Beschuldigten, deliktsspezifische Aussageelemente), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis\nauf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. auch Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd. 1 2. Aufl. Rdn. 231 ff.).\n\nDiese sog. Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden. Zwar handelt es sich um Indikatoren mit jeweils für\nsich genommen nur geringer Validität, d. h. mit durchschnittlich nur wenig über\ndem Zufallsniveau liegender Bedeutung. Eine gutachterliche Schlußfolgerung\nkann aber eine beträchtlich höhere Aussagekraft und damit Indizwert für die\nGlaubhaftigkeit zu beurteilender Angaben erlangen, wenn sie aus der Gesamtheit aller Indikatoren abgeleitet wird. Denn durch das Zusammenwirken der\nIndikatoren werden deren Fehleranteile insgesamt gesenkt. Diesem Umstand\nliegt das mathematisch und psychometrisch eingehend untersuchte Prinzip der\nAggregation zugrunde (Gutachten Prof. Dr. Fiedler). Dementsprechend lagen\ndie mit Realkennzeichen in Forschungsvorhaben erzielten Ergebnisse regelmäßig deutlich über dem Zufallsniveau. Allerdings bestanden dabei teilweise\nnicht unerhebliche Fehlerspannen. Inwieweit ihre Bedeutung bei Verwendung\ngegenüber Personen aus unterschiedlichen Altersgruppen differieren kann, ist\n\nvöllig offen.\n\nUnabhängig davon dürfen die Realkennzeichen jedenfalls nicht schematisch angewandt werden. Ein zwingender Schluß von einem festgestellten\n\nMerkmal auf die Glaubhaftigkeit von Angaben der untersuchten Person ist kei-\n\n-13 -\n\nnesfalls möglich. Methodisch unzulässig ist es auch, aus dem Vorliegen einer\nbestimmten Anzahl von Merkmalen im Sinne eines Schwellenwertes auf die\nQualität einer Aussage zu schließen. Nur im Einzelfall können auch einzelne\nRealkennzeichen ausreichen, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Fehlen derartige Merkmale, kann umgekehrt nicht unbedingt eine bewußt\nunwahre Aussage angenommen werden, da dies durch verschiedene Faktoren\n\n(z. B. Angst, Erinnerungslücken) verursacht worden sein kann.\n\nDarüber hinaus ist stets zu beachten, daß die Realkennzeichen ungeeignet sind, zur Unterscheidung zwischen einer wahren und einer suggerierten\nAussage beizutragen. Denn bei durch Suggestion verursachten Angaben bestehen die bereits dargelegten Gründe nicht, die eine unterschiedliche Qualität\nzwischen wahren und bewußt unwahren Aussagen verursachen können, da die\naussagende Person sich weder als besonders glaubwürdig darstellen noch\nsich auf von ihr erdachte Umstände konzentrieren muß. Beispielsweise wird ein\nKind seine Angaben, die objektiv nicht zutreffen, weil es sie unbewußt auf die\nErwartungen des vernehmenden Erwachsenen ausgerichtet hat, subjektiv für\nwahr halten. Dementsprechend gibt es keine empirischen Belege dafür, daß\n\nsich erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen in ihrer Qualität unterscheiden.\n\nDas Erstgutachten nimmt zwar eine Überprüfung der Qualität der Aussage der Zeugin vor. Angesichts der dabei festgestellten Detailarmut der beschriebenen einzelnen Sachverhalte wäre aber eine eingehendere Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Angaben der Zeugin mittels der merkmals-\n\norientierten Aussageanalyse erforderlich gewesen.\n\n-14 -\n\n(2) Während die Inhaltsanalyse sich mit der Qualität lediglich einer Aussage befaßt, geht es bei der Konstanzanalyse um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt. Es handelt sich dabei um ein wesentliches\nmethodisches Element der Aussageanalyse, das im Erstgutachten angemessen angewendet wird. Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf\naussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben.\nFalls etwa ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und\nAuslassungen vorzunehmen. Dabei stellt allerdings nicht jede Inkonstanz einen\nHinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr\nkönnen vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für\nfestgestellte Abweichungen darstellen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch\nBender/Nack aaO Ran. 289 ff.).\n\nbb) Das mit den dargelegten Methoden der Aussageanalyse gefundene\nErgebnis gewinnt - schon wegen des nicht exakt bestimmbaren Wertes der\neinzelnen verwendeten Realkennzeichen - für die Glaubhaftigkeitsuntersuchung jedoch erst Bedeutung unter Berücksichtigung vor allem der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen der untersuchten Person sowie der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage. Speziell das Vorhandensein einzelner bei der Inhaltsanalyse verwendeter Realkennzeichen hängt mit\nhoher Wahrscheinlichkeit auch von Merkmalen der untersuchten Person ab.\nDas erzielte Ergebnis ist deshalb insbesondere mit den Mitteln der Fehlerquellen- sowie der Kompetenzanalyse auf seinen Aussagewert dahingehend\n\nzu prüfen, ob eine - ggf. qualitativ hochwertige und infolgedessen einen Erleb-\n\n-15 -\n\nnisbezug indizierende - Aussage nach aussagepsychologischen Kriterien als\n\nzuverlässig eingestuft werden kann.\n\n(1) Im Rahmen der Fehlerquellenanalyse wird es in Fällen, bei denen\n- wie hier - (auch unbewußt) fremdsuggestive Einflüsse in Erwägung zu ziehen\nsind, in aller Regel erforderlich sein, die Entstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären (vgl. Steller/Volbert aaO S. 24, 31 f.; Köhnken aaO 297). Hin-\n\nzu kann die sog. Motivationsanalyse treten.\n\nDie Feststellung der Aussagegenese stellt insofern einen zentralen\nAnalyseschritt dar (Gutachten Prof. Dr. Steller). Besonders dann, wenn es sich\nbei dem möglichen Tatopfer um ein (jüngeres) Kind handelt, werden zu diesem\nZweck die Angaben der Personen, denen gegenüber es sich zu den Tatvorwürfen geäußert hat (z. B. Eltern, Lehrer), zu berücksichtigen sein (BGH StV\n1995, 451 f.; Scholz/Endres NStZ 1995, 6, 10). Einer derartigen fremdanamnestischen Befragung Dritter kann darüber hinaus - wenigstens bei Kindern im\nVor- und Grundschulalter - auch zur biographischen Rekonstruktion Bedeutung\n\nzukommen.\n\nSolche Angaben Dritter hat die Sachverständige im Rahmen der Begutachtung eingeholt. Sie hat ausweislich ihres Gutachtens nicht nur Großmutter,\nMutter und eine Lehrerin der Zeugin zur Vorbereitung ihres schriftlichen Gutachtens ”informatorisch angehört”, sondern auch - wie sich dem von der Revision mitgeteilten Ablehnungsbeschluß des Landgerichts entnehmen läßt - die\nAngaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Mitschülerin berücksichtigt, der gegenüber sie nach den getroffenen Feststellungen erstmalig den An-\n\ngeklagten sexueller Handlungen beschuldigt hatte.\n\n-16 -\n\nLiegt danach ein fachlicher, gegen ihre Sachkunde sprechender Fehler\nder Erstgutachterin entgegen der Ansicht der Revision in diesem Zusammenhang nicht vor, erscheinen dem Senat jedoch die von ihr durchgeführten ”informatorischen Anhörungen” im Vorfeld der Hauptverhandlung rechtlich problematisch. Eine derartige Vorgehensweise ist allerdings bislang grundsätzlich als\nzulässig angesehen worden (BGHSt 9, 292, 296; 13, 1, 2 f.; s. auch Cabanis\nNJW 1978, 2329, 2331). Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob dem trotz erheblicher strafprozessualer und rechtstatsächlicher Einwände (vgl. Eisenberg\naaO Rdn. 1873; Schlothauer in Greuel/Fabian/Stadler, Psychologie der Zeu-\n\ngenaussage S. 145 f.) weiterhin zu folgen ist.\n\nDie prozessual jedenfalls nicht zu beanstandende Verfahrensweise ergibt sich aus § § 0 StPO (ebenso BGH GA 1963, 18; BGH, Urt. vom 21. Juli\n1965 - 2 StR 229/65; ferner BGH StV 1995, 564; Eisenberg aaO Rdn. 1589;\nSchreiber in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung S. 161 f.). Danach hat der\nSachverständige, der die Befragung weiterer Zeugen zur Vorbereitung seines\nGutachtens für erforderlich hält, bei Staatsanwaltschaft oder Gericht auf deren\nVernehmung hinzuwirken, bei der ihm gemäß § 80 Abs. 2 StPO ein Anwesenheits- und Fragerecht zusteht. Dies gilt in besonderem Maße in bezug auf\n\nzeugnis- und auskunftsverweigerungsberechtigte Personen.\n\nUnabhängig davon ist die Staatsanwaltschaft jedoch ohnehin gehalten,\nalle Umstände, die für die Glaubwürdigkeit eines Kindes oder Jugendlichen\nbedeutsam sind, möglichst früh festzustellen und zu diesem Zweck insoweit vor\nallem Eltern und Lehrer zu befragen (Nr. 19 Abs. 2 RiStBV). Beim Verdacht\n\neiner an einem Kind begangenen Sexualstraftat ist es zudem empfehlenswert,\n\n-17-\n\nwenn schon zu dessen erster Vernehmung ein Sachverständiger beigezogen\nwird, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie verfügt (Nr. 222 Abs. 1 RiStBV).\n\nDie Motivationsanalyse zielt vor allem auf die Feststellung möglicher\nMotive für eine unzutreffende Belastung des Beschuldigten durch einen Zeugen ab (dazu Bender/Nack aaO Rdn. 181 ff.). Wesentliche Anhaltspunkte für\npotentielle Belastungsmotive können etwa der Untersuchung der Beziehung\nzwischen dem Zeugen und dem von ihm Beschuldigten entnommen werden.\nBesondere Bedeutung kann auch der Frage zukommen, welche Konsequenzen\nder erhobene Vorwurf für die Beteiligten oder für Dritte nach sich ziehen kann.\nJedoch kann aus einer festgestellten Belastungsmotivation beim Zeugen nicht\n\nzwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage geschlossen werden.\n\n(2) Im Wege der Kompetenzanalyse ist zu prüfen, ob eine so gefundene\nAussagequalität namentlich durch sog. Parallelerlebnisse oder reine Erfindung\nerklärbar sein könnte. Dazu bedarf es der Beurteilung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Person, insbesondere seiner allgemeinen und\nsprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie seiner Kenntnisse in bezug auf den Bereich, dem der erhobene Tatvorwurf zuzurechnen ist (z. B. Se-\n\nxualdelikte).\n\nDie daher unter Berücksichtigung des konkreten Tatvorwurfs vorzunehmende Prüfung dieser Fähigkeiten einschließlich eventueller aussagerelevanter Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung des Uhntersuchten (etwa\nSelbstwertprobleme, gesteigertes Geltungsbedürfnis) erfolgt üblicherweise mit\n\nden allgemeinen Methoden psychologischer Diagnostik (z. B. Befragung, Be-\n\n-18 -\n\nobachtung, Tests, Fragebögen). Deren Auswahl fällt — wie dargelegt — zwar\ngrundsätzlich in die Zuständigkeit des Sachverständigen, so daß im Einzelfall\nauch der Einsatz sog. projektiver Verfahren hinzunehmen sein mag. Der Sachverständige hat aber dabei stets den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnis-\n\nstand zu beachten. Daraus ergibt sich:\n\nIm Bereich der Sexualdelikte bestehen Besonderheiten. Grundsätzlich\nwird die Durchführung einer Sexualanamnese in Betracht zu ziehen sein. Im\nGegensatz dazu kommt der Ausdeutung von Kinderzeichnungen sowie der\nDeutung von Interaktionen, die Kinder unter Einsatz sog. anatomisch korrekter\nPuppen darstellen, in forensisch-aussagepsychologischen Gutachten in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (vgl. BGH StV 1995, 563; dezidiert\nebenso Gutachten Prof. Dr. Fiedler und Prof. Dr. Steller; Endres/Scholz aaO\n8 f.).\n\nEine Sexualanamnese ist zwar nicht generell bei jeder Glaubhaftigkeitsbegutachtung bedeutsam. Vielmehr handelt es sich auch bei ihr um eine Untersuchungsmethode, deren Anwendung im pflichtgemäßen Ermessen des\nSachverständigen steht (BGH, Urt. vom 26. Oktober 1993 - 1 StR 401/93).\nGeht es aber um die Frage, ob ein Zeuge den Vorwurf an ihm begangener Sexualdelikte zutreffend erhebt, ist regelmäßig die Einschätzung seiner sexualbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen notwendig (Gutachten Prof. Dr. Fiedler\nund Prof. Dr. Steller; s. auch Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage 3. Aufl.\nS. 130; Venzlaff in Venzlaff aaO S. 131). Dies gilt zumindest bei Zeugen, bei\ndenen - etwa aufgrund ihres Alters - entsprechendes Wissen nicht ohne weite-\n\nres vorausgesetzt werden kann (Steller/Volbert aaO S. 23 f.).\n\n-19 -\n\nDiesem Erfordernis wird das Erstgutachten nicht gerecht. Es stellt lediglich fest, daß die 14jährige Zeugin \"keinen Freund ... hatte und nie fortging”.\nDarüber hinaus wird nur noch aus dem Umstand, daß die Zeugin eine Schwangerschaft für möglich hielt, obwohl nach ihren Angaben \"schon länger kein Verkehr mehr stattgefunden haben sollte”, auf \"nicht sehr präzises” Aufklärungswissen geschlossen. Ob die Zeugin Kenntnisse über unmittelbare sexuelle\nVerhaltensweisen hatte, wird dagegen nicht erörtert. Dazu hätte - unabhängig\nvon der Vielzahl heute bestehender Erkenntnisquellen - auch deshalb Anlaß\nbestanden, weil sich die Zeugin im schulischen Aufklärungsunterricht \"sehr\nauffällig verhalten habe”. Welcher Art diese Auffälligkeiten waren, teilt das\n\nGutachten nicht mit.\n\nAus der im Rahmen der Begutachtung erfolgten Verwendung einer sog.\nPhantasieprobe allein läßt sich kein wesentlicher Mangel des Erstgutachtens\nherleiten. Es handelt sich dabei um ein wissenschaftlich eingeführtes Verfahren\n(vgl. Arntzen aaO S. 128 f.), wenngleich seine Aussagekraft - jedenfalls angesichts der Detailarmut der Schilderungen der zu begutachtenden Zeugin - ge-\n\nring sein mag (Gutachten Prof. Dr. Fiedler und Prof. Dr. Steller).\n\nBesonders beim Einsatz von Phantasieproben (und vergleichbaren\nVerfahren) sind jedoch stets die Grenzen ihres Anwendungsbereichs zu beachten. Phantasieproben dienen der Prüfung, ob eine Person bei einer unzweifelhaft erfundenen Geschichte eine ebenso realistische, d. h. inhaltlich\nplausible und emotional getönte Darstellung erreichen kann wie bei dem Bericht des behaupteten Sachverhalts. Daher reicht ein solches Verfahren nach\nseiner Konzeption nicht aus, um die Möglichkeit einer durch Dritte induzierten\n\nAussage zu prüfen. Denn bei Suggestibilität handelt es sich nicht um ein situa-\n\n-D0 -\n\ntionsübergreifendes, persönlichkeitsspezifisches Konstrukt, sondern um ein\nPhänomen, das nach heutigem Kenntnisstand durch eine Reihe von kognitiven\n\nund sozialpsychologischen Mechanismen beeinflußt wird.\n\nDiese Grenzen werden im Erstgutachten nicht beachtet. Die Phantasieprobe, nach dem Ausgeführten ein Verfahren zur Beurteilung einer Aussage,\nwird in unzulässiger Weise wie ein projektiver Persönlichkeitstest behandelt,\nindem vom Inhalt der berichteten Geschichten auf die persönliche Situation der\n\nZeugin geschlossen wird.\n\nDarüber hinaus erscheint es dem Senat bedenklich, daß die Sachverständige zur Prüfung der Gedächtnisleistungen eine sog. Verbalmerkprobe\ndurchgeführt hat, die als Standardverfahren nicht eingeführt ist. Gleiches gilt\nfür einen Test mit der Bezeichnung \"Selbstbildnis”. Ob der Einsatz dieser Verfahren gegen anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse verstieß, kann allerdings nicht abschließend beurteilt werden, da Angaben zu deren Grundlagen,\nMethodik und konkreter Durchführung im Gutachten fehlen (vgl. zu diesem\nMangel unten 2. a.). Zwei weitere verwendete Tests (Wartegg-Zeichentest und\n\nBaum-Zeichentest) weisen dagegen Mängel in den Gütekriterien auf.\n\nc) Die Revision sieht schließlich einen weiteren, bei der Begutachtung\nbegangenen fachlichen Fehler darin, daß die Erstgutachterin im Zusammenhang mit der Bewertung der Aussagen der Zeugin Ergebnisse einer an dieser\ndurchgeführten gynäkologischen Untersuchung berücksichtigt hat. Dies mag\nunter Umständen im Hinblick auf die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen\nGericht, dem allein die Beweiswürdigung obliegt, und Sachverständigem straf-\n\nprozessual bedenklich sein. Der Senat vermag darin jedoch keine Verletzung\n\n-21-\n\ndes wissenschaftlichen Prinzips der Unabhängigkeit des zu erstattenden Gutachtens von sog. Außenkriterien zu erkennen. Vielmehr darf ein Sachverständiger Anknüpfungstatsachen, die er dem bestehenden Ermittlungsergebnis\nentnommen hat, in seinen Abwägungsprozeß einbeziehen (Gutachten Prof.\nDr. Steller; Leferenz in Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychia-\n\ntrie II S. 1320), sofern diese Gegenstand der Hauptverhandlung waren.\n\n2. Darstellung der Begutachtung\n\nDie Darstellung der Begutachtung und der dabei erzielten Ergebnisse\ndurch die Sachverständige genügt wissenschaftlichen Mindeststandards zum\nTeil ebenfalls nicht. Allerdings gilt auch insoweit der Grundsatz, daß es in erster Linie dem Sachverständigen überlassen ist, in welcher Art und Weise er\nsein Gutachten dem Gericht unterbreitet (vgl. BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980\n- 5 StR 610/80). Dieser Grundsatz steht aber unter dem bedeutsamen Vorbehalt der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Begutachtung (Gutachten\nProf. Dr. Fiedler und Prof. Dr. Steller; s. auch Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/\nFabian/Offe/Stadler aaO S. 245; Zuschlag, Das Gutachten des Sachverständigen S. 4; Scholz/Endres aaO 11).\n\nDies bedeutet einerseits, daß die diagnostischen Schlußfolgerungen\nvom Sachverständigen nach Möglichkeit für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden müssen (BGH StV 1989, 141; Steller MschrKrim\n1988, 16, 18), namentlich durch Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Andererseits muß durch die Beteiligten - zumindest aber durch andere Sachverständige - überprüfbar sein, auf welchem Weg\n\nder Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist\n\n-22-\n\n(BGH bei Dallinger MDR 1976, 17; Eisenberg aaO Rdn. 1508). Daraus folgt im\n\neinzelnen:\n\na) Die der Begutachtung vom Sachverständigen zugrundegelegten Hypothesen sind im Gutachten im einzelnen zu bezeichnen (Gutachten Prof. Dr.\nFiedler; Greuel aaO 160; Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler aaO\nS. 247). Die jeweils verwendeten Untersuchungsmethoden und Testverfahren\nsind zu benennen und zu den gebildeten Hypothesen in Bezug zu setzen, d. h.\nes muß deutlich gemacht werden, welche Fragestellung mit welchen Verfahren\nbearbeitet wurde und warum diese Verfahren methodisch indiziert waren (vgl.\nSteller aaO 18, 21; s. auch die von der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen herausgegebenen Richtlinien für die Erstellung Psychologischer\nGutachten 1994 S. 8 und 11 f.).\n\nBei anerkannten psychologischen Diagnoseverfahren (z. B. Befragung,\nBeobachtung, Standardtests und -fragebögen) bedarf es allerdings regelmäßig\nkeiner ausführlichen Erläuterung ihrer Konzeption und Methodik, da deren\nÜberprüfbarkeit bereits durch allgemeine psychologische Quellen wie Testmanuale und Sekundärliteratur gewährleistet ist. Andere Verfahren müssen im\nUnterschied dazu im Gutachten dargestellt werden, um dem Nachvollziehbarkeits- und Transparenzgebot zu entsprechen (Gutachten Prof. Dr. Steller;\nGreuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler aaO S. 250).\n\nNach diesen Maßstäben durfte sich die Erstgutachterin nicht darauf beschränken, in der Liste der \"angewandten diagnostischen Maßnahmen” die\nStichwörter ”Selbstbildnis” und ”Verbalmerkprobe” ohne weitere Angaben zu\n\nerwähnen, da sich ohne nähere Beschreibung dieser Verfahren weder durch\n\n-23 -\n\ndie Verfahrensbeteiligten noch durch andere Sachverständige beurteilen läßt,\nauf welche Weise vorgegangen wurde und welche Aussagekraft auf diesem\nWeg erzielten Ergebnissen beizumessen ist (vgl. zu nichtveröffentlichten oder\nnichtoffengelegten Testverfahren BGH bei Dallinger MDR 1976, 17; BGH StV\n1989, 141; Gollwitzer aaO Rdn. 310). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, daß die - infolge der fehlenden Beschreibung der Verfahren nicht bekannte - zeitliche Länge eines Tests für dessen Ergebnisse relevant sein kann\nund daher ebenfalls benannt werden sollte (Gutachten Prof. Dr. Fiedler; s.\nauch Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler aaO S. 246 f.; Venzlaff\naaO S. 129).\n\nb) Auch der erste, \"zur Persönlichkeit unter besonderer Berücksichtigung der Zeugeneignung” verfaßte Teil des Gutachtens entspricht nicht dem\nGebot der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Da in ihm keine Trennung von\n- ohnehin ausgesprochen knappem - Datenbericht einerseits und psychologischer Interpretation andererseits vorgenommen wird, ist eine Überprüfung der\nvon der Erstgutachterin hinsichtlich verschiedener Aspekte der Persönlichkeit\nder Zeugin gezogenen Schlußfolgerungen nicht möglich (Gutachten Prof.\nDr. Steller; Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadier aaO S. 248 f.,\n251).\n\nc) Nicht zu beanstanden ist es dagegen, daß die Sachverständige im\nGutachten nicht alle Inhalte und Ergebnisse der von ihr durchgeführten ”\"dia-\n\ngnostischen Maßnahmen” im einzelnen angeführt hat.\n\naa) Allerdings kann es im Einzelfall notwendig sein, alle vom Uhnter-\n\nsuchten erzielten Testergebnisse den Prozeßbeteiligten mitzuteilen, um ihnen\n\n- DA -\n\nso die Überprüfung der vom Sachverständigen aus diesen Befunden gezogenen Schlußfolgerungen zu ermöglichen (Gutachten Prof. Dr. Fiedler). In der\nRegel wird es jedoch genügen, die wesentlichen Ergebnisse zu benennen und\nzu interpretieren, nämlich diejenigen, die sich bei Durchführung der Begutachtung für die Erfüllung des Gutachtenauftrags als wichtig erwiesen haben (Gutachten Prof. Dr. Steller; Zuschlag aaO S. 123; ebenso die Richtlinien für die\n\nErstellung Psychologischer Gutachten aaO).\n\nWählt der Sachverständige diese Darstellungsweise, ist dies daher\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Er muß in diesem Fall - entsprechend dem\nwissenschaftlichen Transparenzgebot - aber sonstige Testergebnisse angeben\nund belegen können, sofern sich in der Hauptverhandlung nach den Maßstäben des § 244 Abs. 2 StPO insofern Aufklärungsbedarf ergibt (BGH StV 1989,\n141; Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler aaO S. 274). Dies steht\nnicht im Widerspruch zur Rechtsansicht des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der lediglich einen unbedingten, keinen Beschränkungen unterliegenden Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage und Zugänglichmachung sämtlicher zur Vorbereitung des Gutachtens dienender Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen verneint hat (BGH StV 1995, 565).\n\nbb) Entsprechende Maßstäbe gelten für die Mitschriften und die - mit\ndem Einverständnis des Untersuchten - im Interesse einer besseren Dokumentation in der Regel zu erstellenden Audio- und ggf. Videoaufnahmen (kritisch Arntzen aaO S. 141) der Exploration zur Sache, die zur Vermeidung von\nErinnerungsverfälschungen bei der Analyse und Bewertung der Bekundungen\nanzufertigen sind, weil jedenfalls die Durchführung der Aussageanalyse bei\n\nkomplexen Sachverhalten ohne verwendbare Aufzeichnung des Ablaufs der\n\n-25 -\n\nExploration als nicht möglich erscheint (Gutachten Prof. Dr. Steller; Eisenberg\naaO Rdn. 1798; Greuel/Offe/ Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler aaO S. 68,\n251; Steller/Volbert aaO S. 27; Deckers aaO S. 1369 f.).\n\nDas bedeutet aber nicht, daß das Explorationsgespräch im Gutachten\nunbedingt vollständig wiederzugeben ist. Ausreichend und wegen der größeren\nÜbersichtlichkeit vorzugswürdig ist ein Bericht, der das Gespräch nur insoweit\nwörtlich - ggf. unter Schilderung von Ablauf und Begleitumständen - darstellt,\nwie es für die Bearbeitung des Gutachtenauftrags von Bedeutung ist. Insofern\ngilt nichts anderes als für die entsprechende Darstellung in den schriftlichen\nUrteilsgründen (vgl. BGH, Urt. vom 7. März 1996 — 1 StR 707/95). Im übrigen\nsind die bezeichneten Materialien - wenigstens bis zur Rechtskraft des Urteils,\nim Hinblick auf eine eventuelle Wiederaufnahme des Verfahrens besser darüber hinaus - aufzubewahren und bei Bedarf in der Hauptverhandlung nach\nden Maßstäben der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorzulegen (s. auch Zuschlag aaO S. 123).\n\nIII. Auf der nach allem fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages auf\nZuziehung eines weiteren Gutachters beruht das Urteil auch. Es ist daher aufzuheben. Daß das Landgericht die - im übrigen auf anderthalb Seiten der Urteilsgründe dargelegten - Ausführungen der Sachverständigen als \"für die\nÜberzeugungsbildung” ohne Bedeutung angesehen hat, ändert daran nichts.\nDenn angesichts der Mängel des Erstgutachtens ist es möglich, daß ein weiterer Sachverständiger bei beanstandungsfreier Anwendung wissenschaftlich\nanerkannter Methodik zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der\nAngaben der Zeugin gelangt wäre. Der Senat vermag nicht auszuschließen,\n\ndaß sich dies auf die landgerichtliche Beweiswürdigung ausgewirkt hätte und\n\n-26 -\n\ndas Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. BGH GA 1955, 269, 271). Die Sache\n\nbedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nAllgemein bemerkt der Senat: Hält der Tatrichter ausnahmsweise die\nEinholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens für erforderlich, so fällt es grundsätzlich in seine Zuständigkeit, insofern die Einhaltung der dargelegten wissenschaftlichen Mindestanforderungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird\ner ggf. von seiner Befugnis Gebrauch zu machen haben, die Tätigkeit des\nSachverständigen zu leiten (§ 78 StPO). In diesem Zusammenhang kann neben einer präzisen Auftragsbeschreibung insbesondere die Mitteilung der An-\n\nknüpfungstatsachen, von denen das Gutachten ausgehen soll, dienlich sein.\n\nEiner ins Einzelne gehenden Darstellung von Konzeption, Durchführung\nund Ergebnissen der erfolgten Begutachtung in den Urteilsgründen bedarf es\nregelmäßig nicht. Es reicht aus, daß die diesbezüglichen Ausführungen die\nwesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer\nWeise enthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung\nseiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind (BGH,\nUrt. vom 7. März 1996 - 1 StR 707/95).\n\nHält ein Prozeßbeteiligter die wissenschaftlichen Anforderungen dagegen für nicht erfüllt, wird er noch in der Tatsacheninstanz auf die Bestellung\neines weiteren Sachverständigen hinzuwirken haben. Will das Gericht einem\ndahingehenden Beweisamtrag nicht entsprechen, bedarf es - wie dargelegt -\n\neiner ausführlichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses regelmäßig nur\n\n-27-\n\ndann, wenn der Antragsteller einen Mangel des Erstgutachtens konkret vorgetragen hat. Ist dies geschehen, wird es aber vor einer Entscheidung über einen\nderartigen Antrag naheliegen, den Erstgutachter zu dem behaupteten Mangel\n\nzu hören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-30/1-str-618-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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