{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-21_1_StR_326_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-21","aktenzeichen":"1 StR 326/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 326/99\n\nvom\n21. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Beihilfe zur Zuhälterei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1999 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten G. wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 4. Februar 1999 gegen beide Angeklagte mit den Feststellungen aufgehoben (88 349 Abs. 4, 357\nStPO).\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei nach\n8 181 a Abs. 2 StGB durch entgeltliche Vermittlung von Frauen mittels eines\nals Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetragenen Begleitservices in 15\n(G. ) beziehungsweise 8 (K. ) Fällen zu (folgerichtig wäre: Gesamt-) Geldstrafen verurteilt. Ersichtlich hat der Tatrichter dabei bezüglich jeder der im Urteil als vermittelt bezeichneten Frauen eine rechtlich selbständige\nHandlung gesehen und dabei mehrere Tathandlungen in Bezug auf dieselbe\n\nPerson zu einer Tat zusammengezogen.\n\nDie Feststellungen tragen jedoch den Schuldspruch nicht. Danach führten die Unterstützungshandlungen der Angeklagten nur ”in aller Regel zu sexuellen Handlungen”. Der Tatrichter sah sich ausdrücklich nicht in der Lage,\n\nhinsichtlich jeden Vermittlungsentgelts \"festzustellen, daß es nicht - was mit\n\nSicherheit auch vorkam - ohne sexuelle Handlungen verdient wurde” und hat\ndeshalb die Anordnung des Verfalls abgelehnt. Damit steht weder fest, daß es\nbei jeder vermittelten Person um Prostitutionsausübung ging noch, daß es in\njedem der vermittelten Fälle zu sexuellem Verkehr im Sinne des § 181 a StGB\n\nkam.\n\nDie Förderung einer auch tatsächlich erfolgten Prostitutionsausübung\neiner anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs ist aber gerade\nder zentrale Tatbestandskern der vom Tatrichter angenommenen kupplerischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 2 StGB). Die alleinige Mitteilung der Namen\nvermittelter Frauen und des Vermittlungszeitraums reicht hingegen nicht. Wie\ndie Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer zunächst eingelegten Revision zutreffend anklingen ließ, bedarf es wenigstens der - hier fehlenden - Feststellung,\ndaß alle im Urteil als vermittelt bezeichneten Personen (auch) zu ausgeübtem\nsexuellem Verkehr (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\nRdn. 15 zu 8 181 a Rdn. 15; Hilger NStZ 1985, 569, 570) vermittelt wurden. Die\noben zitierten Ausführungen der Urteilsgründe gehen demgegenüber gerade in\n\neine andere Richtung.\n\nSchließlich läßt das Urteil jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und inwieweit die vermittelten Frauen, sofern es denn überhaupt um\nProstitutionsausübung und sexuellen Verkehr ging, in ihrer persönlichen und\nwirtschaftlichen Bewegunggsfreiheit beeinträchtigt wurden (vgl. hierzu Lenckner,\na.a.O., Rdn. 18, m.w.Nachw.).\n\nDarauf, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 59 StGB nicht\nzureichend geprüft hat (vom Milieu seit fünf Jahren selbständig gelöst, Alter,\nkeine Vorstrafe, hohe Schulden, Verstrickung durch den eigenen Sohn) kam es\n\ndanach nicht mehr an.\n\nDie Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts war auf die Mitangeklagte K. zu erstrecken, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt\nhätte (§ 357 StPO). Sie wurde ausschließlich wegen vermeintlicher Beihilfehandlungen verurteilt, die zugleich unter den Gesetzesverletzungen leiden,\n\nwegen derer das Urteil zugunsten der Revisionsführerin aufzuheben war.\n\nDer sich aus dem Gesetz ergebende Tenor der vorliegenden Entscheidung bedeutet nicht, daß der Senat darüber befindet, ob der Unrechtsgehalt\neine neue Hauptverhandlung gebietet, oder sich eher andere verfahrensbeendende Entscheidungen (88 153, 153 a StPO) aufdrängen, sollte ein Schuld-\n\nspruch überhaupt möglich sein.\n\nHerr RiBGH Dr. Granderath\nbefindet sich in Urlaub und ist\ndeshalb an der Unterschrift\nverhindert.\n\nSchäfer Maul Schäfer\n\nBoetticher Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-21/1-str-326-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-21/1-str-326-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.042877+00:00"}}