{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-20_1_StR_668_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-20","aktenzeichen":"1 StR 668/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 668/98\n\nvom\n20. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München | vom 26. Mai\n\n1998 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue und zum\n\nBankrott verurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil\nunter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Ausspruch über\ndie wegen falscher uneidlicher Aussage verhängte Einzelstrafe\n\naufgehoben.\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Münchner\nOberbürgermeister und Rechtsanwalt, wegen Beihilfe zum Bankrott und zur\n\nUntreue sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des\nAngeklagten und der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge jeweils hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott und zur Untreue Erfolg.\nDie Revision des Angeklagten führt zudem zur Aufhebung des Ausspruchs\nüber die wegen des Aussagedelikts verhängte Einzelstrafe sowie über die Ge-\n\nsamtstrafe.\nl. Revision des Angeklagten\n1. Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott und zur Untreue\n\na) Das Landgericht hat der Verurteilung folgende Feststellungen zu-\n\ngrundegelegt:\n\nDer Angeklagte war einer von vier Kommanditisten der TLS GmbH & Co\nKG. Die Komplementär-GmbH war am Vermögen der KG nicht beteiligt. Sie\nerhielt von der KG lediglich ihre Aufwendungen und Auslagen ersetzt sowie zur\nAbgeltung ihres Haftungsrisikos 10 % des ausgewiesenen Gewinns, höchstens\njedoch 2.000 DM jährlich. An der GmbH hielten die Kommanditisten im selben\nVerhältnis die Anteile wie an der KG. Die GmbH war zur Geschäftsführung und\nVertretung der KG berechtigt und verpflichtet. Zur Veräußerung von Grundstücken bedurfte sie der Zustimmung der KG-Gesellschafterversammlung. Ge-\n\nschäftsführer der GmbH war Dr. Walter K. ‚ein Bruder des Angeklagten.\n\nDie KG hatte im Januar 1990 für 4,5 Millionen DM das Betriebsvermögen einer anderen KG übernommen. Dieses Geschäft wurde mittels eines\nBankkredits finanziert, der durch Grundpfandrechte an dem miterworbenen\nBetriebsgrundstück gesichert war. Seit 1991, vor allem im Juni 1992 bestand\n\neine \"schwierige wirtschaftliche Situation” der KG, insbesondere eine \"sehr an-\n\ngespannte Liquiditätslage”, die die Begleichung zweier Forderungen der Fa.\nHeimelectric i.L. über insgesamt 3,55 Millionen DM nicht einmal \"in nennenswerten Teilbeträgen” zuließ. Diese wäre nur \"unter Einsatz des Grundstücks\n(nachrangige Belastung) oder aber bei Einzahlung der Kommanditanteile durch\ndie Kommanditisten möglich gewesen”. Zudem bereitete die Bezahlung der\nForderung der Kreditbank in Höhe von ca. 125.000 DM vierteljährlich\n\n”Probleme”. Weitere Bankkredite waren nicht mehr zu erhalten.\n\nAm 1. Oktober 1992 verpflichtete Dr. Walter K. die KG als deren Vertreter mit notariellem Vertrag, ihr Betriebsgrundstück an die von denselben vier\nKommanditisten mit denselben Anteilen neu gegründete Pro-Terra GmbH & Co\nKG zu übertragen. Der Kaufpreis sollte durch die Übernahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Kreditbank in Höhe von 4,3 Millionen DM getilgt werden.\nBereits am 30. Juni 1992 schloß Dr. Walter K. als Vertreter beider einen\nVertrag zwischen der TLS GmbH & Co KG und der Pro-Terra GmbH & Co KG,\nnach dem die zuerst Genannte ab 1. Juli 1992 für die Nutzung des Grundstücks 25.000 DM Miete monatlich an die Pro-Terra GmbH & Co KG zu zahlen\nhatte. Nach einer in dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 1. Oktober\n1992 enthaltenen Regelung sollten die Einnahmen aus der Vermietung von\nTeilen des Grundstücks an andere Mieter (2. Halbjahr 1992: 170.000 DM;\n1993: 60.000 DM) ebenfalls bereits ab 1. Juli 1992 der Pro-Terra GmbH & Co\n\nKG zustehen. Zu einer Änderung des Grundbuchs kam es nicht.\n\nBeide von Dr. Walter K. geschlossenen Verträge beruhten auf Entscheidungen aller Gesellschafter (einschließlich des Angeklagten), die am 29.\nJuni 1992 auf Gesellschafterversammlungen beider Kommanditgesellschaften\njeweils einstimmig das Grundstücksgeschäft nebst der Mietvereinbarung be-\n\nschlossen hatten.\n\nDa die Kreditbank der Schuldübernahme nicht zustimmte, wurde der\nGrundstücksübernahmevertrag am 16. Februar 1993 dahingehend geändert,\ndaß die Pro-Terra GmbH & Co KG die TLS GmbH & Co KG im Innenverhältnis\nvon allen Forderungen der Bank freistellte. Dementsprechend beglich die Pro-Terra GmbH & Co KG 1992 und 1993 diese Forderungen. Die TLS GmbH & Co\nKG war \"nach Dezember 1993 nicht mehr in der Lage, ihren fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen; sie bezahlte seit diesem Zeitpunkt keine Löhne\nmehr an die ca. 40 Arbeitnehmer” und keine Sozialabgaben. Im Februar 1994\nwurde namens der Gesellschaft Konkursamtrag gestellt, das Verfahren am 31.\nMärz 1994 eröffnet.\n\nb) Das Landgericht hat eine Untreue zum Nachteil der Komplementär-GmbH darin gesehen, daß Dr. Walter K. durch den Vertrag vom 30. Juni\n1992 eine Mithaftung der GmbH für die Zahlungsverpflichtung der TLS GmbH\n& Co KG für die Miete des (eigenen) Grundstücks begründete. Als Bankrott\nbezüglich der TLS GmbH & Co KG hat es das Landgericht gewertet, daß Dr.\nWalter K. deren Nutzungen, nämlich die Gebrauchsvorteile des Grundstücks\nund die Forderungen gegen die Drittmieter, in dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 1. Oktober 1992 auf die Pro-Terra GmbH & Co KG übertrug. Zu\nbeiden Taten habe der Angeklagte durch seine in den Gesellschafterver-\n\nsammlungen erteilten Zustimmungen Beihilfe geleistet.\n\nDiese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das\nLandgericht hat keine zureichenden Feststellungen getroffen, die seine rechtli-\n\nche Bewertung tragen.\n\naa) Eine - vom Landgericht wohl in der Form des Mißbrauchstatbestands\n(§ 266 Abs. 1 1. Alt. StGB) angenommene - Untreue Dr. Walter K. 's ist nicht\n\nbelegt. Dieser hatte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser\n\ngegenüber eine besondere Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2). Es ist aber nicht dargetan, daß er diese Pflicht verletzt hat.\n\nDer Untreuetatbestand dient nach seiner Zielrichtung - im Unterschied\netwa zu den §§ 283 ff. StGB - nicht dem Gläubigerschutz, sondern bezweckt\nallein den Schutz des Vermögens, das der Pflichtige zu betreuen hat (Gribbohm ZGR 1990, 1, 25). Dieser verletzt seine Pflicht dementsprechend nicht,\nwenn sein Vorgehen im Einverständnis des Vermögensinhabers erfolgt. Handelt es sich um das Vermögen einer GmbH, fehlt es infolgedessen grundsätzlich an der Pflichtwidrigkeit, wenn sich die Gesellschafter mit dem Vorgehen\ndes Pflichtigen einverstanden erklärt haben, wie dies hier alle Gesellschafter in\nbezug auf den Abschluß des Mietvertrages vom 30. Juni 1992 am Tag zuvor\n\ngetan haben.\n\nAllerdings ist es im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der\nGmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG) anerkannt, daß eine Strafbarkeit wegen Untreue\nin Betracht kommt, wenn die Zustimmung der Gesellschafter zu einem Rechtsgeschäft der GmbH gegenüber treuwidrig und somit wirkungslos ist. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof zunächst bejaht, wenn die Zustimmung\ndazu führt, das Stammkapital der GmbH zu beeinträchtigen (BGHSt 9, 203,\n216). Dem hat er den Fall gleichgestellt, daß die Zustimmung gegen die\nGrundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstößt, etwa durch Mißachtung\neiner Forderungspfändung, Hingabe von Finanzwechseln oder durch Verschleierung einer Vermögensverschiebung bei der GmbH unter Mißachtung\nder Pflicht nach § 41 GmbHG durch Falsch- oder Nichtbuchen (BGHSt 34, 379,\n386 ff.).\n\nDa jedoch die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich frei sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen (zusammenfassend Fuhrmann/Schaal in Rowedder, GmbHG 3. Aufl. 1997 Vorbem. 88 82-85\nRdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. 1997 8 266 Rdn. 21),\nhat der Bundesgerichtshof den erweiterten Anwendungsbereich unwirksamer\nZustimmungen wieder auf Handlungen des Pflichtigen beschränkt, die die wirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGHR § 266\nAbs. 1 Nachteil 23). Der 3. Strafsenat hat dies schließlich - in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des für Gesellschaftsrecht zuständigen Il. Zivilsenats\ndes Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 47/98) - dahingehend präzisiert, daß die Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen\nnicht verfügen dürfen, wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die\nGesellschaft entsteht, was jedenfalls bei einem Angriff auf das durch § 30\nGmbHG geschützte Stammkapital der Fall ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1\nNachteil 37).\n\nDiesen Maßstab wendet auch der Senat an. Danach läßt sich die Annahme, die Zustimmung der Gesellschafter sei unwirksam gewesen, nicht auf\ndie Urteilsfeststellungen stützen. Eine Existenzgefährdung, insbesondere eine\nGefährdung des Stammkapitals als Folge des Mietvertrages der Kommanditgesellschaften über das Grundstück ist nicht ersichtlich. Denn da die Gesellschaft\nam Vermögen der TLS GmbH & Co KG nicht beteiligt war, konnte sich eine\nderartige Gefährdung nur aus einer Erhöhung ihres Haftungsrisikos ergeben,\ndie Folge des Vertragsabschlusses hätte sein müssen (vgl. BGH wistra 1984,\n71; s. auch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; BGHR StGB § 266 Abs. 1\nVermögensbetreuungspflicht 20 betrifft den Fall der Vermögensbeteiligung der\n\nGmbH an der KG). Dafür hätte es der rechtsfehlerfreien Darlegung bedurft, daß\n\nsich die wirtschaftliche Lage der KG selbst (nicht nur unerheblich) nachteilig\n\nverändert hat. Daran fehlt es.\n\nZwar hat das Landgericht vom Ansatz her zutreffend nicht ausschließlich\nauf den Inhalt des Mietvertrages abgestellt, sondern die Freistellung der TLS\nGmbH & Co KG von den gegen sie bestehenden Forderungen der Kreditbank\ndurch die Pro-Terra GmbH & Co KG einerseits und die durch Dritte ebenfalls\nfür die Nutzung von Grundstücksteilen zu zahlenden Mieten andererseits in die\nRechnung eingestellt. Es hat aber letztlich den Kreis der für die wirtschaftliche\nBewertung der Vor- und Nachteile zu berücksichtigenden Umstände insoweit\nzu eng gezogen, als es den objektiven Wert des zu veräußernden Grundstücks\nfür unerheblich gehalten und daher nicht festgestellt hat. Dessen Feststellung\nwar aber unabhängig von der Frage, ob Übertragung und Belastung des\n\nGrundstücks angeklagt waren (dazu Il. 1.), geboten.\n\nEs ist im Wirtschaftsverkehr eine vor allem aus haftungs- und steuerrechtlichen Gründen verbreitete Praxis, ein Unternehmen in eine Betriebsgesellschaft und ein Besitzunternehmen aufzuspalten (vgl. Bentler, Das Gesellschaftsrecht der Betriebsaufspaltung S. 27 f., 32 ff.; Brandmüller, Die Betriebsaufspaltung nach Handels- und Steuerrecht 6. Aufl. 1994 Rdn. 4 ff., 23 ff.;\nK. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 S. 328 f.). Dieser Gesichtspunkt\nhätte näherer Prüfung bedurft, zumal der Angeklagte - wie sich dem Urteil entnehmen läßt - im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung angegeben hatte, es handele sich bei der Herausnahme des Grund-\n\nstücks um eine solche \"Betriebsaufspaltung”.\n\nZu deren Umsetzung bestehen vielfältige Möglichkeiten. Eine verbreitete, rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandende Praxis besteht darin, ein\n\nvorhandenes Grundstück nach Aufspaltung des ursprünglichen Unternehmens\n\n-10-\n\nan die Betriebsgesellschaft zu vermieten. Es ist daher zunächst von Bedeutung, ob das Grundstücksgeschäft selbst zu einem wirtschaftlichen Nachteil\ngemäß § 266 StGB geführt hat. Ist dies nicht der Fall, kann die Begründung\neines Mietverhältnisses nur zu einem Untreueschaden führen, wenn Miete und\nGegenleistung - wofür jeglicher Anhaltspunkt fehlt - nicht in einem äquivalenten Verhältnis stehen oder Teil eines weitergehenden, für einen Beteiligten\nnachteiligen Geschäfts sind. Im zweiten Fall ist eine umfassende Bewertung\n\ndes Gesamtgeschäfts geboten.\n\nDanach hätte das Landgericht zunächst das Grundstücksübertragungsgeschäft prüfen müssen. Daß es zu einer Änderung des Grundbuchs nicht gekommen ist und die TLS GmbH & Co KG daher sachenrechtlich ihr \"eigenes\nGrundstück” mietete, war bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht ausschlaggebend. Denn bereits zum 1. Juli 1992 sollten \"alle mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Pflichten auf die Übernehmerin” übergehen. Der Bemessung des bei Durchführung dieses Geschäfts bestehenden Verkehrswerts des\nGrundstücks kam daher entscheidende Bedeutung zu. Da sie fehlt, kann nicht\nabschließend beurteilt werden, ob es durch den Grundstücksübertragungsvertrag allein oder auf einer zweiten Ebene durch die von Dr. Walter K. insgesamt abgeschlossenen Verträge zunächst bei der KG zu einem Vermögensnachteil und infolgedessen bei der Komplementär-GmbH zu einem erhöhten\n\nHaftungsrisiko und zu einer Gefährdung des Stammkapitals gekommen ist.\n\nAllerdings enthält das Urteil Hinweise darauf, daß der Wert des Grundstücks über den als Kaufpreis vereinbarten 4,3 Millionen DM lag. So wurde der\nBankkredit über 4,5 Millionen DM zur Finanzierung des Kaufs des Betriebsvermögens im Jahr 1990 ausschließlich durch Grundpfandrechte auf dem Be-\n\ntriebsgrundstück gesichert. Eine weitere nachrangige Belastung des Grund-\n\n-11-\n\nstücks blieb - allerdings nur bei Gewährung ergänzender Sicherheiten - immerhin möglich. In den Jahren 1990/1991 planten die Gesellschafter \"nach seiner\nerwarteten planungsrechtlichen Aufwertung” zudem die Bebauung und ertragreiche Verwertung des Grundstücks. Diese Hinweise vermögen die fehlende\nFeststellung des Verkehrswerts jedoch nicht zu ersetzen. Denn sie lassen eine\nhinreichend sichere Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Grundstücksgeschäfts nicht zu, zumal der Angeklagte angegeben hat, der objektive\nWert des Grundstücks habe sich von Mitte 1992 bis Mitte 1994 nicht über 3,5\nMillionen DM bewegt, und der Buchwert in der zum 31. Dezember 1991 aufge-\n\nstellten Bilanz nur mit gut 2,9 Millionen DM ausgewiesen wurde.\n\nDanach mangelt es auch an einem unverzichtbaren Kriterium für die\nwirtschaftliche Bewertung der - nach dem Willen der beteiligten Kommanditisten - eine wirtschaftliche Einheit bildenden Geschäfte insgesamt. Insoweit\nkommt hinzu, daß auch das nach der vertraglichen Ausgestaltung bei der Pro-Terra GmbH & Co KG liegende Risiko hinsichtlich der Fremdvermietung des\nGrundstücks, das sich 1993 in einem Rückgang dieser Mieten und 1994 in de-\n\nren Fortfall realisierte, nicht berücksichtigt wurde.\n\nDa somit ein Vermögensnachteil bei der KG nicht eindeutig feststeht, ist\nauch eine Gefährdung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH nicht belegt (s. auch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25). Endlich ist ebenfalls nicht\nfestgestellt, daß die KG in unmittelbarer Folge des Mietvertrages ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GmbH nicht mehr nachkam (s. dazu BGH\nwistra 1989, 264, 266).\n\nbb) Auch die Voraussetzungen eines durch Dr. Walter K.e begangenen\nBankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sind - unabhängig von den bedenkens-\n\n-12-\n\nwerten Überlegungen der Revision zum uneigennützigen Handeln (dazu BGH\nwistra 1989, 264, 267) - nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\nEs wird schon nicht deutlich, welche Form der Krise das Landgericht angenommen hat. Während es einerseits im Urteil heißt, im Juni 1992 habe Zahlungsunfähigkeit gedroht, wird andererseits festgestellt, die Beschlüsse vom\n29. Juni 1992 hätten die ”bilanzielle und tatsächliche Überschuldung der TLS\nGmbH & Co KG” bewirkt. Dies läßt besorgen, daß das Landgericht zwischen\nden eigenständigen Tatbeständen der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung (BGH, Beschl. vom 17. Februar 1995 - 2 StR 729/94) nicht hinreichend\nunterschieden hat. Dies kann jedoch dahinstehen, da keine der beiden Krisen-\n\narten in der gebotenen Weise festgestellt ist.\n\nZur Ermittlung einer Überschuldung der KG hätte es der Aufstellung eines Überschuldungsstatuts bedurft (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung\n1). Ein solches wird nicht mitgeteilt. Soweit das Landgericht Erwägungen zur\nÜberschuldung anstellt, basieren diese lediglich auf der insoweit nicht aussagekräftigen Jahresbilanz (vgl. BGHSt 15, 306, 309).\n\nZahlungsunfähigkeit ist das nach außen in Erscheinung tretende, auf\ndem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Unternehmens, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im\nwesentlichen zu befriedigen. Sie ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene\nGegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der\nzu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen\n(BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2; BGH, Beschl. vom 17.\nFebruar 1995 - 2 StR 729/94; s. auch Fuhrmann/Schaal aaO § 84 Rdn. 19).\n\nEine solche Gegenüberstellung enthält das Urteil ebenfalls nicht.\n\n-13 -\n\nZwar können neben dieser betriebswirtschaftlichen Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auch Beweisanzeichen wie Häufigkeit der\nWechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der Eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2).\nAber auch in dieser Hinsicht enthält das Urteil keine hinreichenden Angaben.\nInsbesondere reicht es nicht aus, daß das Landgericht darlegt, im Juni 1992\nhabe eine \"sehr angespannte Liquiditätslage” die Begleichung zweier Forderungen nicht einmal \"in nennenswerten Teilbeträgen” zugelassen. Denn die\nerforderlichen Mittel wären \"unter Einsatz des Grundstücks oder aber bei Einzahlung der Kommanditanteile durch die Kommanditisten” zu beschaffen gewesen. Auch die schlichte Feststellung, die Bezahlung der Forderung der Kreditbank in Höhe von ca. 125.000 DM vierteljährlich habe \"Pro-bleme” bereitet,\n\nträgt die Annahme von Zahlungsunfähigkeit nicht.\n2. Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage\n\na) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung als nichtvereidigter Zeuge in einer\nHauptverhandlung vor dem Landgericht München I in fünf Punkten bewußt falsche Angaben gemacht. Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage\n\nist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Dagegen hält die vom Landgericht wegen dieser Tat vorgenommene\nStrafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafzumessung ist\nallerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber etwa dann möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich\nfehlerhaft sind (BGHSt 34, 345, 349). Das ist hier der Fall.\n\n-14 -\n\naa) Ein derartiger Fehler liegt jedoch - entgegen der insoweit vom Generalbundesanwalt geteilten Ansicht der Revision - nicht schon darin, daß das\nLandgericht bei der Bestimmung des Strafrahmens § 157 Abs. 1 StGB nicht\nerwogen hat. Liegen dessen Voraussetzungen vor, so muß er allerdings\ngrundsätzlich im Urteil erörtert werden. Seiner Anwendung steht im Hinblick auf\n§ 56 StPO insbesondere nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung\ngemäß § 55 StPO ausgesagt hat (vgl. RGSt 59, 61, 62; BGHSt 1, 22, 28;\nBGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1; BGH bei Dallinger MDR 1977,\n460; StV 1995, 250).\n\nDie Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB waren aber nach der zutreffenden, durch die Feststellungen gedeckten Einschätzung des Landgerichts\nnicht für alle fünf Falschangaben erfüllt. Vielmehr bestand nur bei drei Punkten\ndie Gefahr einer Strafverfolgung. Enthält aber eine Aussage mehrere Unrichtigkeiten, bei denen die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB nur teilweise\nerfüllt sind, so ist dieser nur bei Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen falschen Angaben auf die Aussage insgesamt anwendbar. Anderenfalls ist eine Strafmilderung nur nach allgemeinen Regeln\nmöglich. Dem Angeklagten käme sonst zugute, daß er über eine \"allgemeine”\nFalschaussage hinaus mit Blick auf eine drohende Strafverfolgung weitere falsche Angaben gemacht hat (vgl. RGSt 60, 56, 57 f.; 61, 310, 311 f.; Lenckner\naaO § 157 Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. 1999 § 157 Rdn. 6; offen\ngelassen von BGH bei Dallinger MDR 1952, 658).\n\nVorliegend bestand kein derart innerer Zusammenhang im Sinne einer\neinheitlichen, nicht trennbaren Aussage. Die drei Angaben, bei denen für den\nAngeklagten die Gefahr der Strafverfolgung gegeben war, hatten die Verluste\nder TLS GmbH & Co KG im Jahr 1993, die eventuelle Beteiligung eines Ge-\n\n-15 -\n\nschäftspartners namens H. an der KG sowie die Zahlung eines Geldbetrages, der aus einem unabhängig von der KG durchgeführten Grundstücksgeschäft stammte, anH. im Sommer 1990 zum Gegenstand. Die beiden anderen\nFalschaussagen betrafen zwar auch dieses Grundstücksgeschäft und die TLS\nGmbH & Co KG. Es ging dabei aber einerseits um eine von der Zahlung an H.\nunabhängige Zahlung an einen anderen Geschäftspartner sowie andererseits um die Frage der Durchführung einer Gesellschafterversammlung\nder TLS GmbH & Co KG im November 1990.\n\nbb) Die danach an sich mögliche Strafmilderung nach allgemeinen\nGrundsätzen hat das Landgericht nicht vorgenommen. Dies ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat jedoch umgekehrt zum\nNachteil des Angeklagten gewertet, \"dreimal ohne Not die Unwahrheit gesagt”\nzu haben, nämlich in den Fällen, in denen eine Zeugnisverweigerung gemäß § 55 StPO möglich gewesen wäre. Dies ist deshalb rechtsfehlerhaft, weil es in\nWiderspruch zur Entscheidung des Gesetzgebers steht, der mit § 157 Abs. 1\nStGB einen vertypten Milderungsgrund gerade auch für die Konstellation ge-\n\nschaffen hat, die dem Angeklagten strafschärfend vorgehalten wird.\n\ncc) Auf diesem Rechtsfehler kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts das Urteil auch beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß die Strafe bei einwandfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen wäre.\nDenn neben dem fehlerhaften Strafschärfungsgrund zieht das Landgericht bezüglich § 153 StGB nur noch heran, daß der Angeklagte \"in fünf Punkten die\n\nUnwahrheit sagte”.\n\ndd) Danach war die Aufhebung des Ausspruchs über die wegen der falschen uneidlichen Aussage verhängten Einzelstrafe erforderlich. Da die zu-\n\ngrundeliegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können sie\n\n-16 -\n\nbestehen bleiben. Ihre widerspruchsfreie Ergänzung in der neuen Hauptver-\n\nhandlung ist zulässig.\nIl. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer darauf beschränkten Revision, daß\ndas Landgericht bei der Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen Beihilfe\nzum Bankrott und zur Untreue den ihm unterbreiteten Verfahrensstoff nicht\n\nausgeschöpft hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, \"relevante Veränderungen hinsichtlich des Betriebsgrundstückes im Sinne einer\n\nÜbertragung oder Belastung” seien nicht angeklagt.\n\na) In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München | vom 31. Mai\n1994 werden im konkreten Anklagesatz unter Ill. insbesondere der Abschluß\ndes Grundstücksübertragungsvertrages vom 1. Oktober 1992 durch Dr. Walter\nK. sowie Bewilligung und Auszahlung eines Kredits in Höhe von 3 Millionen\nDM im Februar 1993 an die Pro-Terra GmbH & Co KG geschildert. Aus einem\ndem gesamten konkreten Anklagesatz vorangestellten Satz ergibt sich, daß\n\nauch dieser Sachverhalt \"dem Angeschuldigten” zur Last gelegt wird.\n\nb) Danach kann kein Zweifel bestehen, daß die bezeichneten Vorgänge\nim Zusammenhang mit dem Betriebsgrundstück von der Anklage mitumfaßt\nwaren. Denn mit der Aufnahme eines tatsächlichen Geschehens in den Anklagesatz bringt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ihren Willen zum Ausdruck,\ndieses Geschehen zu verfolgen. Die gesamten im Anklagesatz beschriebenen\ngeschichtlichen Vorgänge bilden daher den Gegenstand der gerichtlichen Un-\n\ntersuchung. Etwas anderes gälte nur, wenn den Akten, dem Anklagesatz oder\n\n-17-\n\nden Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu entnehmen\nwäre, daß die Staatsanwaltschaft ein bestimmtes, als selbständige prozessuale\nTat (§ 264 StPO) zu wertendes Geschehen nicht der Kognition des Gerichts\nunterwerfen wollte (BGHR StPO 8 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 17). Dafür ist hier\n\nnichts ersichtlich.\n\n2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt infolge der Überprüfung\ndes Urteils auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) aus den zu dessen\nRevision dargelegten Gründen ebenfalls zur Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott und zur Untreue sowie zur Aufhebung des Aus-\n\nspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nIll. Die Sache bedarf somit im Umfang der Aufhebung neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung. Ergänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum zu\nder Ansicht gelangen, der Angeklagte habe sich durch sein Abstimmungsverhalten im Rahmen der Gesellschafterversammlungen am 29. Juni 1992 gemäß\nden 88 266, 2§ 3 StGB strafbar gemacht, so wird sie für ihn auch eine täterschaftliche Tatbeteiligung zu prüfen haben. Unabhängig von der ggf. angenommenen Beteiligungsform wird eine besonders sorgfältige Prüfung der subjektiven Tatseite erforderlich sein (vgl. BGHSt 34, 379, 390).\n\n2. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil\ndes Angeklagten gewertet, daß dieser seiner Vorbildfunktion als Mitglied des\nbayerischen Landtags und als Rechtsanwalt nicht entsprochen habe. Die dagegen von der Revision des Angeklagten erhobenen Bedenken teilt der Senat.\nAus der beruflichen Stellung eines Angeklagten kann nur dann ein Strafschär-\n\nfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben,\n\n-18 -\n\nderen Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat\n(BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97; s. auch BGH NStZ 1981, 258;\n1998, 175; BGH, Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93). Diese Voraus-\n\nsetzung ist nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.\n\nSoweit das Landgericht umgekehrt zugunsten des Angeklagten die aus\nseiner Prominenz resultierenden Belastungen durch ein großes Medieninteresse und ein ”Spießrutenlaufen zwischen wartenden Fotografen und Kameraleu-\n\nten” berücksichtigt hat, ist dies ebenfalls bedenklich. Wer sich - beispielsweise\n\n-19 -\n\nin Politik, Kunst oder Sport - an exponierter Stelle in der Öffentlichkeit betätigt,\nmuß mit einem besonderen Interesse an seiner Person auch für den Fall der\n\nDurchführung eines Strafverfahrens rechnen.\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/1-str-668-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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