{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-20_1_StR_351_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-20","aktenzeichen":"1 StR 351/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n20. Juli 1999\n\n1 StR 351/99\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1999 gemäß §§ 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Februar 1999, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Sachbeschädigung und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das sichergestellte Rauschgift\n(2 g Cannabisharz) wurde eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, dringt mit der von ihr\nerhobenen Verfahrensrüge durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zu-\n\ntreffend ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte rügt mit Erfolg, daß ihm das letzte Wort nicht gewährt\nworden sei (§ 258 Abs. 2 und 3 StPO). Seine entsprechende Behauptung wird\ndurch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO). Dieses weist lediglich aus, daß die\n\nBeteiligten nach Schluß der Beweisaufnahme \"in ihren Ausführungen und Anträgen das Wort\" erhielten (Bd. Ill Bl. 555 d.A.). Sodann wird in der Sitzungsniederschrift im einzelnen festgehalten, welche Anträge die Staatsanwaltschaft,\nder Nebenkläger-Vertreter und die Verteidiger des Angeklagten und des Mitangeklagten stellten (Bd. Ill Bl. 555-557 d.A.). Daß der Angeklagte selbst im Anschluß daran oder unmittelbar vor Verkündung des Urteils am 8. Februar 1999\nAnträge gestellt oder Ausführungen gemacht habe, ist nicht vermerkt (Bd. Ill\nBl. 557, 561, 562 d.A.). Dies belegt, daß dem Angeklagten persönlich nicht das\nletzte Wort erteilt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1998\n- 5 StR 333/98). Daran ändert sich auch nichts, wenn der genannte Protokollvermerk, der auslegungsfähig ist (BGHSt 13, 53, 59), dahin verstanden wird,\ndaß auch dem Angeklagten als Verfahrensbeteiligtem das Wort erteilt worden\nist; denn daraus kann nicht hergeleitet werden, daß er als letzter zu Wort ge-\n\nkommen ist.\n\nDer aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Die Nichterteilung des letzten Wortes\nbegründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann,\nwenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (BGHSt 22, 278, 280, 281;\nBGH NStZ 1984, 376; BGH bei Kusch NStZ 1993, 29 Nr. 15). Dies ist hier nicht\nauszuschließen. Der Angeklagte bestreitet die am 7. Mai 1998 begangene Tat,\nim übrigen macht er Erinnerungsverlust geltend (UA S. 27, 28). Dies steht jedoch der Annahme, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch anders geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO 8 258\nAbs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschlüsse vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97 und\nvom 13. April 1999 - 4 StR 117/99).\"\n\nWas die sachlich-rechtlichen Fragen angeht, die der Generalbundesan-\n\nwalt aufgeworfen hat, wird auf dessen Schriftsatz vom 6. Juli 1999 verwiesen.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/1-str-351-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/1-str-351-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.899000+00:00"}}