{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-20_1_StR_313_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-20","aktenzeichen":"1 StR 313/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 313/99\n\nvom\n20. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1999 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. März 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur\n\nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n1. Folgendes Geschehen ist festgestellt:\n\nDer Angeklagte und eine (mit einem anderen Mann verheiratete) Frau\nhatten, beide angetrunken, am Morgen des 18. Juli 1998 gegen 4.00 Uhr eine\nVeranstaltung in einer Festhalle verlassen und tauschten im Bereich einer nahegelegenen dunklen Hausecke Zärtlichkeiten aus. Der ebenfalls angetrunkene spätere Geschädigte, der Zeuge F. ‚kam zufällig hinzu und fragte aus\neiner Entfernung von mehreren Metern, ob es Probleme gebe. Die Frau, die\nsich ”ertappt” fühlte, entfernte sich sofort. Der hierüber verärgerte Angeklagte\nbezeichnete F. daraufhin als ”Arsch” und forderte ihn auf, \"abzuhauen”.\nHierüber war wiederum F. verärgert, ging auf den Angeklagten zu und\n\ngab ihm eine Ohrfeige. Der Angeklagte wich einige Schritte zurück, F.\n\nfolgte ihm und hob erneut den Arm. Der Angeklagte, der fürchtete, von dem ihm\nbis dahin unbekannten, zwar nur unwesentlich größeren, aber wesentlich\nschwereren F. (110 kg bei 186 cm gegenüber 90 kg bei 183 cm) eine\nweitere Ohrfeige zu bekommen, zog sein Butterflymesser und stach F.\n\n\"ohne jegliche Vorwarnung” damit in den Bauch. Daß der Angeklagte dabei die\nMöglichkeit in Kauf genommen hätte, daß F. sterben könnte, konnte die\nStrafkammer nicht feststellen. Der schwerverletzte F. konnte nur durch\n\neine Notoperation gerettet werden.\n2. Notwehr (§ 32 StGB) lehnt die Strafkammer ab.\n\nSie geht davon aus, daß dem Angeklagten zwar ein rechtswidriger Angriff durch F. drohte. Er hätte jedoch den Einsatz des Messers zunächst\nandrohen müssen oder jedenfalls F. nur in den Arm stechen dürfen. Damit\nging die Strafkammer hinsichtlich der Ablehnung von Notwehr wegen fehlender\nErforderlichkeit der konkreten Abwehrmaßnahme von einem zutreffenden Ansatz aus, wenn sicher feststünde, daß der Angeklagte tatsächlich erkannt hat,\ndaß F. unbewaffnet war und daß eine weniger gefährliche Abwehrmöglichkeit geeignet gewesen wäre, die drohende Gefahr zweifelsfrei und endgültig zu bannen (vgl. BGH NStE Nr. 22 zu § 32 StGB; BGHR StGB § 32 Abs. 2\nErforderlichkeit 5 jew. m.w.Nachw.). Es wird jedoch schon nicht deutlich, ob die\nentsprechenden Feststellungen auf unmittelbaren Angaben des Angeklagten\nberuhen oder Schlußfolgerungen aus dem objektiven Geschehensablauf sind.\nHierbei ist zu berücksichtigen, daß der alkoholisierte F. dem ebenfalls\nangetrunkenen Angeklagten bis dahin unbekannt war und daß sich das gesamte Geschehen innerhalb kürzester Frist in der Dunkelheit abspielte, wobei\n\ndem Angeklagten ein erneuter Angriff durch F. drohte.\n\nAuch sonst sind die Feststellungen nicht klar. Die Strafkammer hält sowohl für möglich, daß der Angeklagte eine weniger gefährliche Abwehrmöglichkeit nicht bedacht hat, als auch, daß er geglaubt hat, zu einem sofortigen\nStich berechtigt zu sein. Beides hält die Strafkammer für einen Verbotsirrtum\ngemäß § 17 StGB, den der Angeklagte bei gehöriger Gewissensanspannung\nhätte vermeiden können. Läge jedoch ein Irrtum über eine weniger gefährliche\nAbwehrmöglichkeit vor, wäre ein gemäß § 16 StGB zu behandelnder Erlaubnistatbestandsirrtum gegeben, soweit dieser Irrtum auf der Fehlbeurteilung von\nTatsachen beruhte (vgl. BGH NStZ 1983, 453). Es ist unter den gegebenen\nUmständen nicht auszuschließen, daß sich die aufgezeigte Unklarheit über die\nArt des Irrtums des Angeklagten auch auf die Feststellungen zu den Grundla-\n\ngen seines Irrtums ausgewirkt hat.\n\nDaher muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.\n\n3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, sich mit den von der Revision in tatsächlicher Hinsicht zur Erforder-\n\nlichkeit der Notwehrhandlung vorgebrachten Bedenken auseinanderzusetzen.\nSchäfer Brüning Wahl\n\nHerr RiBGH Dr. Boetticher ist\nin Urlaub und deshalb an der\nUnterschrift verhindert.\n\nSchäfer Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/1-str-313-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/1-str-313-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.852977+00:00"}}