{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-20_1_StR_287_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-20","aktenzeichen":"1 StR 287/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 287/99\n\nvom\n20. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 21. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer früheren verhängten Strafe zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe\nsowie wegen eines (Einbruch-) Diebstahls und eines (anderen) schweren Rau-\n\nbes zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine auf eine Verfahrensrüge und die nicht näher ausgeführte Sachrü-\n\nge gestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit einer Verfahrensrüge macht die Revision geltend, an der Hauptverhandlung habe ein Dolmetscher teilgenommen, der zu Beginn der Hauptverhandlung weder gemäß 8 189 Abs. 1 Satz 1 GVG vereidigt worden sei,\nnoch sich gemäß 8 189 Abs.2 GVG auf einen früher geleisteten Dolmet-\n\nschereid berufen habe.\n\na) Zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens beruft sich die Revision\n\nauf das Protokoll der Hauptverhandlung des ersten Verhandlungstages.\n\nUnmittelbar nach der Feststellung der Anwesenheit des Dolmetschers\n\nheißt es (ersichtlich vorgedruckt) dort:\n\"- zu Beginn der Verhandlung gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt\n\n- berief sich zu Beginn der Verhandlung gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf\n\nseine allgemeine Vereidigung.\"\n\nb) Ein Verfahrensfehler ist damit nicht erwiesen. Ob § 189 GVG beachtet\nwurde, ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung oder\nNichteinhaltung gemäß § 274 StPO grundsätzlich nur durch das Protokoll der\nHauptverhandlung bewiesen werden kann (BGHR GVG § 189 Beeidigung 1\n\nm.w.Nachw.).\n\nAus dem geschilderten Inhalt des Protokolls läßt sich jedoch in keiner\n\nRichtung ein klarer Beweis führen.\n\n(1) Der bloße Wortlaut des Protokolls könnte darauf hindeuten, daß der\nDolmetscher vereidigt wurde und sich darüber hinaus auf eine frühere Vereidigung berufen hat. Allerdings spricht der Umstand, daß vor beiden Passagen\nein Spiegelstrich steht, eher gegen ein solches Vorgehen. Spiegelstriche werden vielfach vorgedruckt, wenn grundsätzlich mehrere Fallgestaltungen voraussehbar sind, ohne daß schon klar ist, welche dieser Alternativen im konkreten Einzelfall tatsächlich eintritt. Zwingend ist dies aber nicht; Spiegelstriche\n\nwerden auch verwendet, um kumulatives Geschehen zu kennzeichnen.\n\nEin gleichzeitiges Vorgehen gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG und § 189\nAbs. 2 GVG würde zwar keinen revisiblen Rechtsfehler begründen, wäre aber\nüberflüssig und erscheint daher jedenfalls nicht naheliegend. Insgesamt kann\ndaher trotz des Wortlauts des Protokolls nicht sicher von einem kumulativen\n\nGeschehen ausgegangen werden.\n\n(2) Ebensowenig belegt das Protokoll klar, daß weder gemäß § 189\nAbs.1 Satz 1 GVG noch gemäß § 189 Abs. 2 GVG vorgegangen wurde. Hiervon wäre zweifelsfrei nur auszugehen, wenn beide Passagen gestrichen wä-\n\nren. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.\n\n(3) Von der Sache her naheliegend und mit dem geschilderten Protokollinhalt vereinbar erscheint auch die Annahme, daß jedenfalls eine der beiden\ndort vorgesehenen Möglichkeiten realisiert und lediglich nicht gekennzeichnet\n\nwurde, hinsichtlich welcher dies der Fall war.\n\nSicher bewiesen werden kann dies durch das geschilderte Protokoll\n\naber auch nicht.\n\nc) Wenn das Protokoll aber unterschiedlichste Verfahrensgestaltungen\nmöglich erscheinen läßt, ohne daß ihm der tatsächliche Verfahrensgang klar\nentnommen werden kann, dann kann es wegen dieser (offensichtlichen) Unklarheit auch keine Beweiskraft entfalten (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 8 274 Rdn. 17). Bei einer solchen Fallgestaltung\nobliegt es vielmehr dem Revisionsgericht, im Wege des Freibeweises zu klären, wie der Verfahrensablauf wirklich war (st. Rspr., vgl. d. Nachw. aaO\nRdn. 18).\n\nHier ergibt der Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. April\n\n1999 - den die Revision ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24. Juni 1999 zwar\n\naus Rechtsgründen für unverwertbar hält, dessen inhaltliche Richtigkeit sie\ndabei aber nicht in Zweifel zieht - zur Überzeugung des Senats, daß der Dol-\n\nmetscher zu Beginn der Hauptverhandlung vereidigt wurde.\nEin Verfahrensverstoß liegt daher nicht vor.\n\n2. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/1-str-287-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/1-str-287-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.821176+00:00"}}