{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-20_1_StR_212_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-20","aktenzeichen":"1 StR 212/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 212/99\nvom\n20. Juli 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 1998 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet.\n\nDas Landgericht hatte im Urteil vom 20. Februar 1998 bestimmt, daß die\ngesamte Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sei. Auf die Revision\ndes Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 8. September 1998\n- 1 StR 384/98 — das Urteil insoweit aufgehoben. Nach Zurückverweisung der\nSache hat das Landgericht entschieden, daß fünf Jahre acht Monate der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision macht geltend, die Maßregel müsse entsprechend der in\n8 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers vor der Strafe vollstreckt werden. Das Landgericht habe nicht bedacht,\ndaß bei der beim Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsstörung der Strafvollzug die vielleicht heute noch vorhandenen Therapiechancen endgültig ver-\n\nschütten werde.\n\nGegen den vom Landgericht angeordneten teilweisen Vorwegvollzug der\nFreiheitsstrafe können indes aus Rechtsgründen Einwände nicht erhoben werden. Der Bundesgerichtshof hat für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der\nVollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt\nwerden kann, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64\nStGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug\ndie positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde\n(BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140 m. Anm. Wendisch; BGH NStZ 1986,\n428; BGHR StGB 8 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluß vom\n3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).\n\nDiese Grundsätze wendet der Bundesgerichtshof auch auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an, wenn der\nAnordnung der Maßregel — wie hier - eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 9 —\nschwere seelische Abartigkeit -). Auch in diesen Fällen kommt — wie dies der\npsychiatrische Sachverständige im Hinblick auf diesen Angeklagten ausgeführt\n\nhat - im wesentlichen nur eine psychotherapeutische Behandlung in Betracht.\n\nDamit besteht in gleicher Weise wie bei der Behandlung in der Entziehungsanstalt die Gefahr, daß der Behandlungserfolg durch einen nachfolgenden Strafvollzug wieder zunichte gemacht wird. Dazu hat das Landgericht dargelegt,\ndaß die beim Angeklagten festgestellte fortdauernde schwere Persönlichkeitsstörung, aus der selbst bei alltäglichen Konfliktsituationen ein überaus hohes\nGewalt- und Gefährlichkeitspotential resultiere, allein durch eine in Freiheit\noder im offenen Maßregelvollzug durchgeführte Verhaltenstherapie abgebaut\nwerden könne, die sich aber bei dem derzeit noch ungebrochenen, sehr hohen\nGefahrenpotential verbiete, so daß er einer — zunächst stationären - längerwährenden, intensiven Verhaltenstherapie unterzogen werde müsse. Eine solche Therapie habe zwingend zur Voraussetzung, daß der persönlichkeitsgestörte Angeklagte “über längere Zeit im alltäglichen Leben mit solchen im Umgang mit anderen Menschen gängigen Konfliktsituationen konfrontiert und\ndann bei deren Bewältigung therapeutisch unterstützt werde”. Dies kann nur\ndurch eine Therapie gewährleistet werden, die diese Bemühungen im Wege\nvon Vollzugslockerungen in der Freiheit verstärkt und damit die Chancen für\n\neine Entlassung zur Bewährung verbessert.\n\nDas Landgericht hat auch an Hand konkreter Anhaltspunkte dargelegt\n(vgl. BGH NStZ 1986, 428), worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch\nden anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Angeklagten\nauswirken könnte: Für den Erfolg einer Verhaltenstherapie folgt es dem Sachverständigen und sieht es als unabdingbar an, daß der Angeklagte von Beginn\nan von der sicheren Erwartung motiviert wird, seine allein im Umgang mit anderen Menschen in der Freiheit erlernbaren Fähigkeiten zu sozialen Kontakten\nund zur Bewältigung der aus diesen resultierenden Konfliktsituationen dann\n\nauch in Freiheit zu verwirklichen. Aus der allgemeinen Erwartung, daß ein\n\nMensch nach Abschluß der Verhaltenstherapie noch den Vollzug längerfristiger\nFreiheitsstrafe zu gewärtigen habe und dadurch jeder auch nur ansatzweise\nVersuch einer solchen Therapie zum Scheitern verurteilt sei, zieht das Landgericht im Falle des Angeklagten und der bei ihm diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung den Schluß, daß der Vorwegvollzug der Maßregel vor der\n\nStrafe bei ihm “schädlich und geradezu kontraproduktiv” sei.\n\nDiese Erwägungen reichen aus, die auf den konkreten Einzelfall zurückgeführte prognostische Beurteilung zu tragen. Sie lassen entgegen der Meinung der Revision auch nicht besorgen, daß das Landgericht bei der Bewertung des zeitlichen Ablaufs der Therapiebemühungen § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB\nübersehen hat. Im Fall des Angeklagten erscheint es ihm angezeigt, mit der\nVerhaltenstherapie erst zu beginnen, wenn gewährleistet und für ihn erkennbar\nist, daß bei einer erfolgreichen Therapie keine Freiheitsstrafe mehr vollstreckt\nwerden muß. Zwar ist bei Beibehaltung der gesetzlichen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe bei erfolgreicher Therapie eine Aussetzung\ndes Strafrestes schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich. Hinsichtlich der Dauer der Therapie, wenn sie überhaupt Erfolg hat, haben sowohl der\nSachverständige und ihm folgend das Landgericht keine Prognose stellen können. Das Landgericht hält aber eine Mindesttherapie von zwei Jahren für unabdingbar. Damit sieht es auch die Aussichten für eine Aussetzung zur Bewährung bereits nach der Hälfte der Vollstreckung der Freiheitsstrafe als eher vage\nan. Bei dieser Sachlage weist die vom Landgericht abgegebene Gesamtbeurteilung der Therapiechancen des Angeklagten unter Berücksichtigung einer\nmöglichst sicheren Erwartung einer Entlassung aus der Therapie direkt in die\nFreiheit keinen Rechtsfehler auf, wenn “mit der im Falle des Angeklagten al-\n\nlenfalls erfolgversprechenden Verhaltenstherapie frühestens ein Jahr vor dem\n\nZeitpunkt begonnen werden kann”, zu dem zwei Drittel der Strafe verbüßt sein\nwerden. Sollten sich im Laufe des Strafvollzugs neue Erkenntnisse über die\nMöglichkeiten der Behandlung des Angeklagten ergeben, könnte diesen durch\neine nachträgliche Änderung der Anordnung gemäß § 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10\n\n- offene Prognose -).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/1-str-212-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/1-str-212-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.776379+00:00"}}