{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-07_1_StR_311_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-07","aktenzeichen":"1 StR 311/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 311/99\n\nvom\n7. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1999 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 1999 werden als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten M. , das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. G. zu\n\nUnrecht abgelehnt, greift nicht durch.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil der in\nMoskau lebende Zeuge unerreichbar sei. Zur Begründung hebt es\nneben einem Hinweis auf die zu erwartende Dauer für die Zustellung einer Ladung auf dem diplomatischen Geschäftsweg von in\nder Regel über einem Jahr vor allem darauf ab, daß ein entsprechendes Ersuchen von der Bundesregierung an das Ministerium\nfür auswärtige Angelegenheiten der russischen Föderation nicht\n\nweitergegeben werde.\n\nDem liegt nach dem angeführten Beschluß zugrunde, daß nach\nder Anklage und dem Verfahrensstand zur Zeit des Beschlusses\nes G. war, der auf Veranlassung des Angeklagten M.\n\ndie tödlichen Schüsse auf A. S. abgegeben haben\n\nsoll, um danach umgehend nach Moskau zurückzukehren. Wegen\n\ndieses Tatvorwurfs richtete die Staatsanwaltschaft Karlsruhe im\n\nJahre 1998 ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden der russi-\n\nschen Föderation, D. G. als Beschuldigten zu vernehmen.\nDamit würde G. in Rußland die Todesstrafe drohen. Nach\n\ndem Strafgesetzbuch der russischen Föderation ist bei Mord die\nTodesstrafe möglich. Die russischen Behörden würden durch ein\nRechtshilfeersuchen Kenntnis davon erhalten, daß die deutschen\nErmittlungsbehörden D. G. als Täter des angeklagten Mordes ansehen. Somit könnten die russischen Behörden gegen D. G. ein Strafverfahren wegen Mordes führen.\nDie Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe gegen ihn wä-\n\nre damit möglich.\n\nArt. 102 des Grundgesetzes (Abschaffung der Todesstrafe) i.V.m.\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben) beschränkt den internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen dahingehend, daß\ndeutsche Ermittlungsergebnisse für ein ausländisches Strafverfahren nur zur Verfügung gestellt werden können, wenn gewährleistet wird, daß diese Ermittlungsergebnisse nicht zum Zweck der\nVerhängung und Vollstreckung der Todesstrafe verwertet werden\n(so auch mit weiteren Nachweisen zum Streitstand Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl.\nIRG § 8 Rdn. 26 sowie § 59 Rdn. 21 f.). Diese Beschränkung muß\nauch beachtet werden, wenn - wie vorliegend - ausländische\nStrafverfolgungsbehörden durch deutsche Rechtshilfeersuchen\n\nund deren Ausführung in die Lage versetzt würden, eigene Straf-\n\nverfahren wegen Straftaten einzuleiten, die dort mit der Todesstrafe bedroht sind. Die russische Föderation hat das Protokoll\nNr.6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vom\n28. April 1983 zwar am 16. April 1997 gezeichnet, jedoch bis\nheute nicht ratifiziert (vgl. hierzu ”A. Pristavkin, A vast place of\nexecution - the eath penalty in Russia” in : The Death Penalty\nAbolition in Europe, Council of Europe Publishing, Strasbourg,\n1999, 129 ff.). Die Ratifikation durch Deutschland erfolgte am\n5. Juli 1989.\n\nDas Bundesmiinisterium der Justiz machte deshalb die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens auf Vernehmung des D.\n\nG. davon abhängig, daß die russische Föderation zusichert, daß die Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeersuchen in einem etwaigen russischen Strafverfahren gegen G. nicht\nzum Zweck der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe\n\nverwertet werden.\n\nMit Verbalnoten vom 28. Februar 1998 und vom 13. August 1998\nbat deshalb die deutsche Botschaft in Moskau das Ministerium für\nauswärtige Angelegenheiten der russischen Föderation um die\nZusicherung, daß etwaige Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeersuchen und die in dessen Ausführung erlangten Ermittlungsergebnisse in einem russischen Strafverfahren gegen D.\n\nG. nicht zum Zweck der Verhängung oder Vollstreckung\nder Todesstrafe verwertet werden. Eine solche Zusicherung hat\n\ndie russische Föderation jedoch nicht gegeben.\n\nDie Revision hält diese Begründung für fehlerhaft. Das Landgericht habe übersehen, daß das - bisher nicht weitergeleitete -\nRechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe auf Vernehmung des D. G. als Beschuldigten gerichtet war.\nIm Zusammenhang mit dem Beweisamtrag sei es aber um eine\nLadung als Zeuge gegangen. Nach Muster 31 der Anlage zu den\nRiVASt wäre dazu nur auszuführen gewesen, daß beim Landgericht Karlsruhe ein Strafverfahren gegen die Angeklagten M.\n\nund J. anhängig sei. Der gegen den Zeugen selbst beste-\n\nhende Verdacht hätte nicht erwähnt werden müssen.\n\nEs ist aber schon zweifelhaft, ob dieses Vorbringen so zutrifft.\nNach dem erwähnten Muster für ein Zustellungsersuchen ist darin\neine kurze Schilderung des Sachverhalts mitzuteilen; da es\nG. war, der den Mord eigenhändig ausgeführt haben soll,\nwäre seine Benennung nicht zu vermeiden. Ob im Rechtshilfeverkehr mit der russischen Föderation insoweit eine Ausnahme in\nFrage gekommen wäre (vgl. Fußnote 1 zu Muster Nr. 31 im Anhang RiVASt), kann dahinstehen. Denn bei der gegebenen Verfahrenslage wäre G. einer Ladung als Zeuge allenfalls\ngefolgt, wenn ihm zugleich sicheres Geleit gemäß § 295 StPO\ngewährt worden wäre. Das sichere Geleit wird durch Beschluß\n(Geleitbrief) erteilt. Der Beschluß bezeichnet die Straftat, für die\ndas Geleit erteilt wird, unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen\nMerkmale (vgl. Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO 24. Aufl. § 295\nRdn. 13). Es wäre daher jedenfalls unter diesem Aspekt unumgänglich gewesen, den gegen G. bestehenden Tatvor-\n\nwurf anzuführen. Im Ergebnis wäre die Lage daher nicht anders\n\nals hinsichtlich des Rechtshilfeersuchens um eine Beschuldigtenvernehmung gewesen: Den Behörden der russischen Föderation\nwäre in jedem Falle bekannt geworden, daß gegen G. der\n\nVorwurf des Mordes erhoben wird.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nHerr RiBGH Dr. Brüning\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschrift verhindert.\nSchäfer Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/1-str-311-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/1-str-311-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.934056+00:00"}}