{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-07_1_StR_303_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-07","aktenzeichen":"1 StR 303/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 303/99\n\nvom\n7. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nZu der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO bemerkt der\n\nSenat ergänzend:\n\nDie Revision macht geltend, in der Hauptverhandlung vom\n21. Oktober 1998 sei der Gerichtsbeschluß, mit dem die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden sollte, nicht ausgeführt worden.\nEs sei auch an den Folgetagen ausweislich fehlender anderslautender Protokollvermerke die Öffentlichkeit nicht tatsächlich wiederhergestellt worden. Dies sei erst am Hauptverhandlungstag\n\nvom 20. November 1998 geschehen.\n\nAusweislich des Protokolls vom 20. November 1998 verkündete\nder Vorsitzende an diesem Tage folgenden Beschluß: \"Für die\nVernehmung der\" ... \"wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, gem.\n8 172 Ziff. 4 GVG ...\". Folgt man diesem Protokollvermerk, ist also\n\ndavon auszugehen, daß zuvor öffentlich verhandelt worden war.\n\nDamit ist das Sitzungsprotokoll offenkundig in sich widersprüchlich, mit der Folge, daß die besondere Beweiskraft nach § 274\nStPO entfällt (BGHSt 17, 220, 222; zuletzt Beschl. des Senats\nvom 22. Juni 1999 - 1 StR 193/99) und dem Revisionsgericht der\nFreibeweis eröffnet ist. Der Fall liegt also anders als bei BGH,\nBeschl. vom 19. April 1977 - 5 StR 191/77 -, zitiert bei KK-Engelhardt, 4. Aufl., § 274 StPO, Rdn. 10, wo sich eine derartige Lücke\n\ngerade nicht aus dem Protokoll selbst ergeben hatte.\n\nDie dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, zu denen der Beschwerdeführer sich inhaltlich nicht geäußert hat, lassen - worauf schon in der\nAntragsbegründung des Generalbundesanwalts zutreffend hingewiesen wurde - keinen Zweifel daran, daß die Öffentlichkeit\nunmittelbar nach Verkündung des Beschlusses vom 21. Oktober\n\n1998 auch tatsächlich wiederhergestellt worden war.\n\nDer von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisi-\n\nonsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist damit nicht gegeben.\n\nSchäfer Brüning Wahl\n\nBoetticher Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/1-str-303-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/1-str-303-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.906166+00:00"}}