{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-07_1_StR_262_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-07","aktenzeichen":"1 StR 262/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 262/99\n\nvom\n7. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 4. Februar 1999 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, daß der Teilfreispruch entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Vom Vorwurf des Raubes hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklage mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Zur Rüge des Angeklagten, seiner Verurteilung wegen Hehlerei stehe\nein nicht zu behebendes Prozeßhindernis entgegen, hat der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hat der Verurteilung des\nAngeklagten nicht etwa deswegen ein Verfahrenshindernis entgegengestanden, weil die Nachtragsanklage vom 04.02.1999 nicht wirksam in das Verfahren einbezogen worden wäre (§ 266 Abs. 1 StPO). Es kann dabei dahinstehen,\nob aufgrund des Verfahrensgangs und der Einlassung des Angeklagten auf die\n\nin der Hauptverhandlung verlesene Nachtragsanklage ausnahmsweise von\n\neiner schlüssigen Einbeziehung in das Verfahren ausgegangen werden kann\n(vgl. BGH NJW 1990, 1055), da jedenfalls die zur Aburteilung gelangte Tat bereits aufgrund der mit dem Eröffnungsbeschluß vom 23.12.1998 (Bd. Ill Bl.\n1141 d.A.) zugelassenen Anklage vom 10.12.1998 Gegenstand des Verfahrens\ngeworden ist (§ 264 Abs. 1 StPO). Auf die Rechtswirksamkeit der Einbeziehung\nder Nachtragsanklage vom 04.02.1999 in das Verfahren kommt es danach\n\nnicht mehr an.\n\nDem Angeklagten ist in der Anklageschrift vom 10.12.1998 zur Last gelegt worden, zusammen mit dem Verurteilten R. am 26.11.1997 den Zeugen M. in dessen Wohnung mit Tränengas angegriffen und ihm unter\nVorhalt einer Schußwaffe u.a. eine Rolexuhr im Wert von 11.900,-- DM weggenommen zu haben. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung war der Angeklagte an dem Raubüberfall auf den Zeugen M. jedoch nicht beteiligt,\nsondern hatte die aus diesem Überfall stammende Rolexuhr Anfang 1997 von\neiner nicht ermittelten dritten Person erhalten, wobei ihm die Herkunft der Uhr\naus einer Straftat bekannt war. Auf der Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses erhob die Staatsanwaltschaft nach Erörterung der Sachlage in der Hauptverhandlung die Nachtragsanklage vom 04.02.1999 wegen von dem Angeklagten gemeinschaftlich mit dem Verurteilten R. begangener Henhlerei\n(Bd. III Bl. 1299, 1311 d.A.).\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten aufgrund des von ihr ebenso\nfestgestellten Sachverhalts mit dem angegriffenen Urteil wegen Hehlerei ver-\n\nurteilt.\n\nBei der der Verurteilung zugrunde liegenden und der den Gegenstand\nder Anklage vom 10.12.1998 bildenden Tat handelt es sich jedoch um ein und\n\ndieselbe Tat im prozessualen Sinne. Zwar stellen der bei der Anklage wegen\n\nRaubes und der nunmehr bei der Aburteilung wegen Hehlerei zugrunde gelegte Sachverhalt zwei zeitlich und räumlich getrennte Vorgänge dar. Das allein hindert jedoch nicht, beide Sachverhalte als eine Tat im prozessualen Sinne aufzufassen. Denn die Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der\nAnklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihm das gesamte Verhalten des Angeklagten,\nsoweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang\nnach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (ständige\nRechtsprechung - BGHSt 35, 60, 62 m.w.N.). Diebstahl und Hehlerei oder\nRaub und Hehlerei können nach ständiger Rechtsprechung einen geschichtlichen Vorgang und damit eine Tat im prozessualen Sinne bilden, wenn der in\nder Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Handlung konkretisierte Diebstahl\noder Raub Grundlage der Verurteilung wegen Hehlerei blieb (BGH a.a.O.\nm.w.N.). Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsprechung\ndahingehend eingeschränkt, daß allein die Identität des Tatobjekts dann für die\nAnnahme von Tatidentität nicht ausreichen soll, wenn im übrigen Handlungsvorgänge vorliegen, die sich rechtlich oder tatsächlich gegenseitig ausschlie-Ben können (BGHSt 35, 64). Er hat seine Einschränkung jedoch insoweit mit\nRücksicht auf eine Entscheidung des 1. Strafsenats (Urteil vom 13.01.1976 - 1\nStR 624/75) präzisiert, als er jedenfalls dann ebenfalls Tatidentität gegeben\nansieht, wenn sich in einem Verfahren in der Hauptverhandlung die Frage\nstellt, ob der Angeklagte die Gegenstände wenn nicht als Dieb (Räuber), so\ndoch als Hehler an sich gebracht hat; denn in einem solchen Fall hatte der\nTatrichter die vorangehenden (strafbegründenden) Straftaten am Hehlgut zu\nerörtern und sie nach Ort, Zeit und anderen Umständen einzugrenzen (BGHSt\n35, 65; 35, 174).\n\nSo liegt der Fall auch hier. Erst aufgrund der Beweisaufnahme in der\nHauptverhandlung hat sich für die Strafkammer ergeben, daß der Angeklagte\nzwar nicht Beteiligter des in der Anklageschrift vom 10.12.1998 konkretisierten\nRaubüberfalls war, sich statt dessen aber als Glied in der sich an diese Tat\nanschließenden \"Verwertungskette\" für das Raubgut hehlerisch betätigte. Das\nangefochtene Urteil ist somit in zulässiger Weise, nämlich auf der Grundlage\nder wirksam erhobenen und zugelassenen Anklage vom 10.12.1998 ergangen.\nDie unter dem 04.02.1999 erhobene Nachtragsanklage geht - unabhängig von\nder Frage ihrer rechtlichen Wirksamkeit - ins Leere (vgl. BGH, Beschluß vom\n03.08.1998 - 5 StR 311/98).\n\nDer aufgrund der rechtsfehlerhaften Bewertung der erhobenen Tatvorwürfe als mehrere Taten im prozessualen Sinne erfolgte Teilfreispruch entbehrt\nder Grundlage. Der Tenor ist entsprechend zu berichtigen. Der Angeklagte wird\n\nhierdurch materiell nicht beschwert.\"\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/1-str-262-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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