{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-07_1_StR_207_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-07","aktenzeichen":"1 StR 207/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 207/99\n\nvom\n7. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1999 beschlossen:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Dezember 1998\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils, auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und sei-\n\nne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte seiner geschiedenen\nEhefrau im Gerichtsgebäude von hinten genähert und ihr ein Handbeil, das er\nbereits zweimal zuvor verdeckt zu Gerichtsterminen mitgebracht hatte, mit dessen stumpfer Seite mit großer Wucht auf den Hinterkopf geschlagen. Dabei\nerkannte er die Möglichkeit tödlicher Folgen, die er in diesem Moment billigte.\nObwohl er nach dem ersten Schlag sah, daß seine Frau nicht tödlich verletzt\nwar, ließ er das Beil sinken und rief nach einem Notarzt. Aufgrund einer organisch bedingten Wesensveränderung und einer darauf beruhenden Persönlichkeitsstörung war der Angeklagte, der \"völlig außer sich\" war und \"mit überschlagender Stimme laut herumschrie\", in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich\n\neingeschränkt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin ist unbe-\n\ngründet. Ausgehend von den rechtsfehlerfrei zustandegekommenen Feststellungen ist die Annahme des Landgerichts, der Tötungsversuch sei unbeendet\ngewesen und der Angeklagte habe die weitere Tatausführung freiwillig aufge-\n\ngeben, nicht zu beanstanden.\n\na) Maßgebend für die Beurteilung, ob ein beendeter oder unbeendeter\nVersuch vorliegt, ist nicht ein bestimmter Tatplan und wieweit dieser bereits\nverwirklicht wurde, sondern, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (Rücktrittshorizont; st. Rspr.; vgl. Tröndle in Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 24 Rdn. 4a). Auch wenn der Täter bei der Tathandlung\ndavon ausgegangen war, er werde sein Opfer möglicherweise tödlich treffen,\nkönnen dem anschließenden Opferverhalten Umstände entnommen werden,\nwelche die Wertung des Gerichts rechtfertigen, der Täter habe bei Beendigung\nder Tathandlung einen tödlichen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten (BGH\nNStZ 1999, 299).\n\nDas Landgericht hat berücksichtigt, daß es sich aus der Sicht des Angeklagten um eine an sich \"lebensgefährliche Aktion\" handelte, daß aber das zu\nBoden gegangene Opfer nicht blutete, \"darüber hinaus vielmehr lautstark um\nHilfe schrie\". Der daraus gezogene Schluß, für den Angeklagten habe \"sich die\nLage so dargestellt, daß (seine Frau) durch den Schlag mit dem Beil nicht so\nverletzt worden war, daß hierdurch ihr Tod hervorgerufen würde\", ist als zulässige Würdigung des der Tathandlung folgenden Geschehens aus Rechtsgrün-\n\nden nicht angreifbar.\n\nb) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach dem ersten nicht\n\nfür tödlich gehaltenen Schlag ausreichend Zeit und Gelegenheit, erneut mit\n\ndem Beil zuzuschlagen, bevor hilfsbereite Personen hinzukamen. Nichts\nspricht bei dieser Sachlage gegen die vom Landgericht angenommene freiwilli-\n\nge Abstandnahme von der Tatvollendung.\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Ange-\n\nklagten greift weder mit der Verfahrens- noch mit der Sachrüge durch.\n\n1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde: Der Angeklagte hatte in\n\nder Hauptverhandlung beantragt, ein “psychoanalytisches” Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Nedopil einzuholen mit der Behauptung, der Angeklagte habe entgegen der Annahme der bisher gehörten Gutachter die Tat\nnicht im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangen, ein\n\nsolcher Zustand sei aber nicht auszuschließen.\n\nEin solches Beweisergebnis wäre bedeutsam gewesen, weil dann § 21\nStGB nach dem Zweifelssatz bei der Strafzumessung wirksam geworden wäre,\ndie Voraussetzungen für eine Unterbringung aber nicht mehr vorlägen. Es liegt\nnahe, in dem Antrag einen Beweisermittlungsamtrag zu sehen. Denn es ist keine Beweistatsache benannt worden, sondern lediglich das Beweisziel; dabei\naber handelt es sich um die vom Landgericht zu entscheidende Rechtsfrage\n(BGHSt 43, 67 f.), ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Hier kann ausnahmsweise anderes gelten. Denn Grundlage dieses \"Beweisamtrages\" war eine allen Beteiligten bekannte schriftliche Äußerung\ndes Prof. Dr. Foerster, in der er das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. Baer sowie das psychologische Zusatzgutachten der Dipl. Psychologin Dr. Hartung einer kritischen Würdigung unterzogen hatte. Daraus ergab sich, aus wel-\n\nchen Tatsachen der Antragsteller das behauptete Ergebnis ableiten lassen\n\nwollte. Das Landgericht hat die bisherigen Gutachter auch zu diesen Einwänden gehört und danach den Antrag auf Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).\n\nDiese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na) Der Antrag zielt auf die Anhörung eines \"weiteren Sachverständigen\"\nim Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, also die Bestellung eines Gutachters\ngleicher Fachrichtung zur gleichen Beweisfrage. Daran ändert nichts, daß ein\n\"psychoanalytisches\" Gutachten beantragt ist: Denn es handelt sich hierbei um\ndas Verlangen nach einem psychiatrischen Gutachter, der - wie schon der gehörte Sachverständige - zu den psychopathologischen Merkmalen der §§ 20,\n21 StGB unter der psychoanalytischen Perspektive Stellung nehmen soll. Im\nVerhältnis zu dem psychiatrisch/psychologischen Sachverständigen gehört er\nnicht einer anderen Fachrichtung an. Allein die Unterschiede in der Betrachtungsweise der gestellten Aufgabe — Einbeziehung der psychoanalytischen\nSozialisationslehre und Auseinandersetzung mit der Rolle des Unbewußten für\ndie Schuldfähigkeit — rechtfertigen nicht die Annahme, der Psychoanalytiker\nsolle sich zu einem von der Sachkompetenz des Psychiaters nicht voll abge-\n\ndeckten Gesichtspunkt des Beweisthemas äußern.\n\nb) Das Landgericht hätte den Beweisamtrag unter Hinweis auf das bewiesene Gegenteil nicht ablehnen dürfen, wenn (1.) die Sachkunde der bisherigen Gutachter zweifelhaft ist, wenn (2.) deren Gutachten von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn sie (3.) Widersprüche enthalten oder wenn (4.) dem neuen Sachverständigen überlegene Forschungs-\n\nmittel zur Verfügung stehen.\n\nWidersprüche in den bisherigen Gutachten oder überlegene Forschungsmittel des weiteren Sachverständigen werden nicht dargetan. Letztlich\nwird die Sachkunde von Prof. Dr. Baer und Dr. Hartung angezweifelt und behauptet, sie seien bei Gutachtenerstattung (auch deswegen) von unzutreffen-\n\nden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen.\n\naa. Gründe, allgemein an der Sachkunde der gehörten Sachverständigen zu zweifeln, hat das Landgericht im Hinblick auf deren langjährige, auch\nforensisch weit überdurchschnittliche Erfahrung nicht gesehen. Anlaß zu\nZweifeln hätte der Tatrichter haben können, wenn sich ein Sachverständiger\ngeweigert hätte, seine Methoden offen zu legen, wenn er seine Meinung ohne\neinleuchtende Erklärung geändert hätte oder wenn er von anerkannten oder\nder Rechtsprechung gebilligten wissenschaftlichen Kriterien abgewichen wäre\n(vgl. BGH StV 1989, 335 f.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 33). Auch letz-\n\nteres konnte die Revision nicht dartun.\n\nDie Sachverständigen haben in der Hauptverhandlung auf die kritische\nWürdigung ihrer Gutachten durch Prof. Dr. Foerster eingehend erwidert und\n(wie sich aus den Urteilsgründen ergibt) ihre Auffassung dargelegt und be-\n\ngründet.\n\n- Bei der Diagnose, daß bei dem Angeklagten bei der Tat eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorlag, ist die Verwendung unterschiedlicher Begriffsbezeichnungen (\"organische Wesensveränderung\" und darauf beruhende krankhafte Persönlichkeitsstörung) jedenfalls in\n\nder Sache ohne Bedeutung.\n\n- Die unterlassene Einordnung der Störungen des Angeklagten an Hand\n\nder internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO belegt nicht\n\ndie mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen. Die Klassifikationssysteme\nwie DSM-IV oder ICD-10 haben keine Verbindlichkeit für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit (BGHSt 37, 397, 401;\nBGH NStZ 1995, 176, 177). Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbilds in\ndie Klassifikation ICD-10 besagt nichts über das Ausmaß psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Gleichwohl weist eine solche Zuordnung in der\nRegel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin (BGH StV 1998,\n342). Dies bedeutet allerdings nicht, daß es aus Rechtsgründen geboten ist\n- dies verlangt die Revision - , die Klassifikation generell \"im Bereich der forensischen Psychiatrie und damit im Bereich der rechtlichen Überprüfung von Ur-\n\nteilen zugrundezulegen\".\n\n- Auch mit dem Einwand - gestützt auf Prof. Dr. Foerster - \"gänzlich unüblich, weil völlig veraltet, sei die (von der psychologischen Gutachterin getroffene und vom psychiatrischen Sachverständigen übernommene) Feststellung eines 'organischen Rorschach-Syndroms' nach Oberholzer/Piotrowski\n(1931/1937)\", zeigt die Revision nicht auf, daß die gehörten Sachverständigen\nmit den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht in Einklang stehen (BGH aaO).\nDenn auch in neueren Veröffentlichungen wird der Rorschach-Test als üblich\n(vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. 1999 S. 346: \"Die wohl bekannteste projektive Testmethode\") und geeignet bezeichnet zur Erkennung eines\norganischen Psycho-Syndroms - \"Rorschach-Syndrom\" (Böhm, Lehrbuch der\nRorschach-Diagnostik 6. Aufl. 1990 S. 322 ff.; Lehrbuch klinischer Psychologie\n1978, Herausgeber L.R. Schmidt S. 267; Psychodiagnostik psychischer Störungen 1994, Herausgeber R.G. Stieglitz S. 169: \"Zur Identifikation von hirnorganischen Störungen sind die Kriterien von Piotrowski 1957 am besten be-\n\nwährt\").\n\n- Die Kennzeichnung als \"krasser formaler Fehler\", daß der Sachverständige Prof. Dr. Baer im Beisein von Justizbeamten exploriert habe, beruht\nauf einer unangemessenen Überinterpretation des Vorganges, daß der Sachverständige den Angeklagten im Rausgehen gemeinsam mit den beiden\n\nWachmeistern \"im Sinne eines stützenden Gesprächs\" aufgemuntert habe.\n\nbb. Der Tatrichter hat im Rahmen der Beweiswürdigung - wenn auch mit\nsachverständiger Hilfe - das Vorliegen der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungspunkte für die Schuldfähigkeitsbeurteilung selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen (BGH NStZ 1997, 278, 279). Ist ein Sachverständiger\nvon unrichtigen Befundtatsachen ausgegangen oder hat er sie (möglicherweise) unzulänglich festgestellt, müßte das zur Annahme führen, er sei bei Gutachtenerstattung \"von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\" im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ausgegangen (Herdegen aaO Ran. 101). Ein\nBeweisamtrag, der auf eine Korrektur der Befundtatsachen abzielt, darf deshalb\nnicht abgelehnt werden, wenn das Gericht nicht beurteilen kann, ob das Gutachten auf einer zutreffenden Befundtatsachenbasis beruht (BGHR StPO 8 244\nAbs. 4 Satz 2 Sachkunde 5). Das Revisionsgericht übernimmt aber keine inhaltliche Kontrolle der in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten (BGH\nNJW 1998, 3654, 3655).\n\ncc. Der Inhalt der bisherigen Gutachten war - insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und des Verhaltens des Angeklagten - geeignet, dem Tatrichter ein für die Beweisfrage ausreichendes Wissen\nzu vermitteln. Denn auch die weiteren Einwände der Revision greifen nicht\ndurch:\n\n(1) Ein Sachverständiger hat in eigener Verantwortung über die Heranziehung von Unterlagen, seine Untersuchungsmethoden und den Umfang seiner Erhebungen zu entscheiden (vgl. BGHSt 44, 26, 33).\n\n- Zur Erhebung und Aufarbeitung der gesamten — auch der frühkindlichen - persönlichen Entwicklung des Probanden, seiner familiären und sonstigen sozialen Bedingungen, Feststellung von Persönlichkeitsdefekten unter\nEinbeziehung von tiefenpsychologischen oder psychodynamischen Überlegungen, die Einfluß auf die soziale Anpassungsfähigkeit eines Individiums nehmen\nkönnen (psychoanalytischer Ansatzpunkt), mag ein erheblicher Zeitaufwand\nangemessen sein. Solche Erkenntnisse, die für die Behandlungsfähigkeit und\ndie Behandlungsbedürftigkeit des Probanden (insbesondere im Vollstrekkungsverfahren) nützlich sein mögen, sind für die Entscheidung über die Befindlichkeit des Angeklagten vor, bei und nach der Tat weniger geeignet, weil\nsie über die konkrete Verknüpfung zwischen der Tat und seinem persönlichen\nZustand und damit über seine Fähigkeit zu normgerechtem Verhalten nichts\naussagen (vgl. Rasch aaO S. 141; ders. NStZ 1982, 177, 181; Jähnke in LK S§ 20 StGB Ran. 70, 91). Wenn der Sachverständige Prof. Dr. Baer für die Diagnose der psychopathologischen Merkmale der §§ 20, 21 StGB einen Zeitaufwand von drei Stunden für Untersuchung und Exploration (sowie zusätzlichem\nAktenstudium, Beobachtung in der Hauptverhandlung und Berücksichtigung\neines testpsychologischen Gutachtens und von Zeugenaussagen) für ausreichend hielt, so unterliegt das nicht der Rechtskontrolle durch das Revisionsgericht.\n\n- Wesentlich wendet sich die Revision auch dagegen, daß der Sachverständige Prof. Dr. Baer zur Feststellung der krankhaften seelischen Störung\n\nnicht weitergehende neurologische Befunde (z.B. Computertomogramm) erho-\n\n-10-\n\nben hat. Warum die auch von Prof. Dr. Foerster vermißten neurologischen\nUntersuchungen zur Beschreibung der Hirnnervenfunktionen, des Reflexverhaltens, der Koordination und der Sensibilität (die regelmäßig angezeigt sein\nmögen) hier entbehrlich waren, hat der Sachverständige dargelegt: Ergebe\nsich ein neurologischer Befund, so werde dadurch das Ergebnis des Gutachtens gestützt; Normalwerte seien hier angesichts der sonstigen Gegebenheiten\nnicht geeignet, das Ergebnis der psychiatrischen Gutachten zu widerlegen oder\nzu beeinflussen. Auch ohne neurologischen Befund könne eine seelische Störung in Form einer organischen Wesensveränderung diagnostiziert werden.\nWenn der Tatrichter diese fachliche Begründung des Sachverständigen für\nausreichend hält, liegt darin kein vom Revisionsgericht zu beanstandender\n\nRechtsfehler.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision steht die Begründung im übrigen\nnicht im Widerspruch zu anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Maßgebend ist nicht, ob Angaben zur Verursachung einer organisch bedingten\npsychischen Störung gemacht werden können, sondern ob eine solche zur\nTatzeit in bedeutsamer Beziehung zur Tat vorgelegen hat. \"Entscheidend ist\ndas vorliegende psychopathologische Syndrom. Ist dieses schwerwiegend, so\nbeeinflußt es die Beurteilung der Schuldfähigkeit auch dann, wenn z.B. die radiologischen Untersuchungen strukturelle Hirnveränderungen (noch) nicht erkennen lassen. Umgekehrt mag jemand radiologisch nachweisbar erhebliche\nEinbußen an Hirnsubstanz haben: Solange dies nicht zu Folgen auf der psychischen Ebene geführt hat, ist dieser organische Befund für die Beurteilung\nder Schuldfähigkeit ohne Bedeutung\" (Kröber, Kriterien verminderter Schuldfähigkeit nach Alkoholkonsum, NStZ 1996, 569 f.).\n\n-11-\n\n(2) Das Landgericht hat sich - gestützt auf die sachverständigen Äußerungen - umfangreich mit der Persönlichkeit des Angeklagten befaßt; es hat\n- zutreffend - sein auf die Tat hinführendes und bei der Tat gezeigtes Verhalten\nin den Mittelpunkt gestellt und sein Nachtatverhalten und die zu erwartende\nEntwicklung berücksichtigt. Daß die Annahme einer \"organischen Wesensänderung\" eine \"durch nichts belegte Behauptung\" sei (so die Revision), trifft\nnicht zu. Zwei verschiedene psychologische Tests haben übereinstimmend\nHinweise auf die hirnorganische Beeinträchtigung gegeben. Das vom Sachverständigen bei der Exploration und in der Hauptverhandlung festgestellte Verhalten des Angeklagten sowie dessen (physische) Koordinationsstörungen\nstanden in Übereinstimmung mit den Testergebnissen. Die von der Revision\nvermißte umfassende \"Gesamtschau anamnestischer Ergebnisse\" ist den Ur-\n\nteilsgründen zu entnehmen.\n\nc) Ein Fall, in dem trotz zulässiger Ablehnung nach § 244 Abs. 4 StPO\nAufklärungsgesichtspunkte zur Erholung eines weiteren Gutachtens drängen\n(vgl. hierzu BGHSt 43, 26, 33), liegt hier nicht vor. Prof. Dr. Foerster hatte sich\nohne Untersuchung und Begutachtung des Angeklagten lediglich zu fachlichen\nAnforderungen an psychologische und psychiatrische Gutachten geäußert.\nNach Anhörung der Sachverständigen zu dessen Einwänden war das Landgericht zu der Auffassung gekommen, daß Sachkunde der bisherigen Sachverständigen und tatsächliche Voraussetzungen der Gutachten nicht zweifelhaft\n\nseien und diese dem Landgericht eine Entscheidung ermöglichten.\n\n2. Auch die (allgemein erhobene) Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler\n\nauf.\n\nDas Landgericht hat den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfä-\n\nhigkeit bei der Tat eindeutig belegt. Seine Annahme, dieser Zustand beruhe\n\n-12-\n\nauf einem längerdauernden geistigen Defekt, es handele sich also nicht um ein\neinmaliges vorübergehendes Ereignis (vgl. hierzu Fischer in Tröndle/Fischer,\nStGB 49. Aufl. 8 63 Rdn. 2b), ist ohne Rechtsfehler aufgezeigt worden. Das\nLandgericht konnte sich von der Fortdauer der zur Tat führenden krankhaften\nseelischen Störung aufgrund des Verhaltens des Angeklagten in der Untersu-\n\nchungshaft und in der Hauptverhandlung auch selbst überzeugen.\n\nDie Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten ist ohne Rechtsfehler bejaht worden. Diese Prognose beruht nicht allein auf dem Ergebnis psychologischer und psychiatrischer Untersuchungen. Das Landgericht hat mit\nden Sachverständigen wesentlich auf das Verhalten des Angeklagten und darauf abgestellt, daß nach wie vor \"sein ganzes Denken und Streben weiterhin\neng auf das 'Finanzielle' ausgerichtet ist\" (sein Bedauern über die Tat beschränkt sich im wesentlichen auf den Umstand, daß er seiner geschiedenen\nFrau wegen deren schweren Verletzung jetzt noch länger Unterhalt zahlen\nmuß). Der Angeklagte hatte sich aus kleinsten beruflichen Möglichkeiten durch\ngrößten Fleiß und Sparsamkeit ein kleines Vermögen erworben. Er mußte erleben wie ihm dies durch Scheidung, Unterhaltspflichten und die Kosten zahlreicher Prozesse geschmälert wurde. Damit konnte er sich nicht abfinden. Allein das sowie die Personen, denen er daran die Schuld gibt, beherrschen seine Gedanken. Bei dieser Sachlage mit Wahrscheinlichkeit künftige ähnliche\ngefährliche Angriffe (\"bis hin zur Tötung\") auf die Personen zu erwarten, die in\nZugewinn- oder Unterhaltsfragen \"ihn um sein Geld bringen\" (Ehefrau, Anwälte, Justizangehörige), ist jedenfalls ein möglicher - sogar sehr naheliegender -\nSchluß des Tatrichters.\n\n-13 -\n\n3. Da beide Rechtsmittel erfolglos waren findet eine gegenseitige Kostenerstattung nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung\n\n1).\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/1-str-207-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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