{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-06_1_StR_216_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-06","aktenzeichen":"1 StR 216/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 216/99\nvom\n6. Juli 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nSchomburg,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1993 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte nachts mit der ihm flüchtig\nbekannten Geschädigten zu einem abseits der Straße gelegenen See. Das\ndortige Gelände war zu dieser Zeit menschenleer. Nachdem er sich zunächst —\nwie zuvor angekündigt — lediglich mit der Geschädigten unterhalten hatte,\ndrückte er sie plötzlich gewaltsam auf den Boden, entkleidete sie und setzte\nsich auf die Brust der sich heftig wehrenden Geschädigten. Zuerst versuchte\nder Angeklagte vergeblich, sein Opfer zum Oralverkehr zu zwingen. Anschlie-Bend sagte er, um sie gefügig zu machen und ihr Schreien zu unterbinden:\n\n\"Wenn du nicht das Maul hältst, schlag ich dich.” Sodann führte er sein Glied\n\n(ohne daß es zum Samenerguß kam) ungeschützt in ihre Scheide ein. Dann\nließ der Angeklagte vorerst von seinem Opfer ab.\n\nNachdem sie sich wieder angekleidet hatte, lief die Geschädigte zu dem Fahrzeug des Angeklagten, um ihre Handtasche zu holen und sodann fortzulaufen.\nDer Angeklagte, \"der erneut den Entschluß gefaßt hatte”, unter Ausnutzung der\neinsamen Lage den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten auszuführen,\nfolgte ihr und drang in sein Fahrzeug ein, in das die Geschädigte geflüchtet\nwar. Dort zog er die sich heftig wehrende Geschädigte aus und führte sein\nGlied erneut ungeschützt in ihre Scheide ein, und zwar bis kurz vor dem Sa-\n\nmenerguß, der außerhalb ihres Körpers erfolgte.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\n\nErfolg.\n\n1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen zweier selbständi-\n\nger Vergewaltigungen, die zueinander in Tatmehrheit stehen, bejaht.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob allein das Ausnutzen derselben\nschutzlosen Lage wie bei einheitlicher Gewalteinwirkung (vgl. BGH bei Janßen\nNStZ-RR 1998, 325) und bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung (vgl.\nBGH NStZ 1985, 546) den mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehr wegen\nTeilidentität der Ausführungshandlung (BGHSt 43, 317, 319; BGH NStZ-RR\n1998, 68, 69) zur Tateinheit verknüpfen kann oder ob in diesen Fällen bei\nmehrfacher Tatbestandsverwirklichung eine Tat im Rechtssinne nur unter\n\nden Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit (BGHSt 4, 219, 220;\n\nBGH NStZ-RR 1998, 68, 69) in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall führt jedenfalls die deutliche Zäsur zwischen den sexuellen Übergriffen zur Annahme\n\nzweier rechtlich selbständiger Taten.\n\nDer Angeklagte hat vor dem zweiten erzwungenen Geschlechtsverkehr\neinen neuen Tatentschluß gefaßt. Auch ein objektiver Beobachter konnte hier\neine Zäsur erkennen. Nach dem ersten Geschlechtsverkehr ließ der Angeklagte zunächst von seinem Opfer ab. Die Geschädigte ging dann auch offensichtlich von einer Beendigung des gegen sie gerichteten Angriffs aus, da sie\nnicht sofort die Flucht ergriff, sondern sich zunächst vollständig ankleidete und\nsodann zum Wagen des Angeklagten ging, um dort ihre Handtasche zu holen.\nDer Angeklagte versuchte auch nicht, das Ankleiden zu verhindern. Außerdem\nkonnte die Geschädigte vor Beginn der zweiten Vergewaltigung zunächst die\n\nTürschlösser des Wagens von innen blockieren.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der zweiten Tat zwei und bei der ersten alle drei Varianten des 8 177\nAbs. 1 StGB (Gewalt, Drohung, Ausnutzen einer schutzlosen Lage) erfüllt hat.\nDer Erörterung bedarf dies nur hinsichtlich der während der ersten Vergewaltigung erfolgten Drohung. Zwar stellt nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung eine \"Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben” i.S.d. § 177\nAbs. 1 Nr. 2 StGB dar (BGHSt 7, 252, 254; BGH bei Dallinger MDR 1975, 22,\n196, 367). Das Merkmal der Drohung erfordert hier vielmehr eine gewisse\nSchwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversenhrtheit.\n\nDeshalb ist nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirkli-\n\nchung Gewalt wäre, eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben. Doch können vorausgegangene Mißhandlungen oder Drohungen eine fortwirkende Rolle\nspielen; so kann sich aus einer Gesamtschau heraus das Vorliegen einer Drohung i.S.d. § 177 StGB ergeben, wenn der Täter dem Opfer gegenüber ein\nKlima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat (BGHR StGB § 177\nAbs. 1 Drohung 1 und 8). Es ist mithin nicht isoliert auf die Ankündigung des\nAngeklagten \"Wenn du nicht dein Maul hältst, schlage ich dich” abzustellen. Zu\nberücksichtigen ist auch, daß der Angeklagte gleichzeitig eine erhebliche Gewaltbereitschaft zeigte, indem er die sich heftig wehrende Geschädigte so fest\nauf den Boden niederdrückte, daß es bei ihr zu punktförmigen Hautblutungen\nkam. Außerdem hatte der Angeklagte kurz zuvor die Geschädigte eingeschüchtert, indem er angesichts ihrer Gegenwehr und ihres Schreiens erklärte,\ndies bringe doch nichts, es sei sowieso niemand da. Diese Umstände und die\nEinsamkeit des Ortes gaben der Drohung des Angeklagten ein stärkeres Gewicht; sie stellt daher mehr als die Androhung einer nicht sehr bedeutenden\nMißhandlung dar. Eine solche Drohung ist in ihrem Gewicht mit der Androhung\n\netwa einer Ohrfeige nicht vergleichbar.\n\nb) Zu Recht hat die Strafkammer den Vollzug des Geschlechtsverkehrs\nohne Verwendung eines Kondoms straferschwerend berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß es sich bei einer Vergewaltigung strafschärfend auswirken kann, wenn der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguß in der Scheide stattfand (BGHSt 37, 153; BGHR\nStGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 5; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung\n10 und 11). Erschwerend wirkt sich dabei insbesondere die Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft aus oder der Umstand, daß eine solche Tataus-\n\nführung mit der erhöhten Gefahr einer HIV-Infektion verbunden sein kann. Da-\n\nbei ist zu beachten, daß bereits vor dem eigentlichen Samenerguß Körperflüssigkeit austreten kann. Hinzu kommt, daß das Opfer im Hinblick auf die vorgenannten möglichen Folgen bereits bei der Tatausführung zusätzlichen Ängsten\nausgesetzt wird. Zumindest der letztgenannte straferschwerende Gesichtspunkt liegt auch vor, wenn es beim ungeschützten Geschlechtsverkehr — wie\nhier — nicht zum Samenerguß in der Scheide des Opfers kam. Den Vergewaltiger trifft bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr ein erhöhter Vorwurf auch\ndann, wenn objektiv weder die Gefahr der Schwangerschaft noch die der Infektion mit gefährlichen Krankheiten besteht, da es auf die vom Täter erkannte\nSicht des Opfers ankommt (G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl.,\nRdn. 645a). Zwar gibt es Fallgestaltungen, bei denen es nicht strafschärfend\nins Gewicht fällt, daß der Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeführt wurde.\nIst etwa die Tat unmittelbar aus einer länger dauernden Beziehung heraus begangen, so kann es an einem erhöhten Schuldvorwurf im dargelegten Sinne\ndeshalb fehlen, weil der Täter auf Grund der engen Vertrautheit mit dem Opfer\ndavon ausgegangen ist, daß es selbst Vorkehrungen gegen eine unerwünschte\nSchwangerschaft getroffen hat, und der Geschlechtsverkehr in dem vorausgegangenen Liebesverhältnis üblicherweise ungeschützt vollzogen worden ist\n(BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10). Ein solcher Ausnahmefall liegt\naber nicht vor. Die Geschädigte kannte den Angeklagten nur flüchtig und hatte\nkeine Sicherheit dahingehend, daß eine Ansteckung mit einer Krankheit durch\n\nihn ausgeschlossen war.\n\nc) Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Strafkammer zu Recht den\n\"sehr nahen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten” strafmildernd\n\nberücksichtigt.\n\n3. Auch im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nRichter am BGH Dr. Brüning\nkann wegen Urlaubs nicht\nunterschreiben.\n\nSchäfer Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-06/1-str-216-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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