{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-06_1_StR_206_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-06","aktenzeichen":"1 StR 206/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 206/99\nvom\n6. Juli 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1998 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei weiteren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nneun Monaten verurteilt und gegen ihn eine isolierte Sperrfrist von zwei Jahren\nund sechs Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil\nangreift, soweit er wegen versuchter Vergewaltigung und den damit zusammenhängenden beiden Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ge-\n\nsprochen ist, hat keinen Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils, gegen die sich die\nvon der Revision erhobene Sachrüge ausschließlich wendet, weist keine\n\nRechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht hat seine Feststellungen, der Angeklagte habe versucht, S. D. zu vergewaltigen, auf eine Anzahl von Beweismitteln\n\ngestützt, die für sich betrachtet geeignet erscheinen, den Schuldspruch zu tra-\n\ngen. So hatte der Angeklagte ein - später widerrufenes - Geständnis abgelegt,\nin dem er zwei wichtige Einzelheiten des Geschehens angab, die ihm nicht\nvorgehalten worden waren und die er auch sonst nicht wissen konnte, wenn er\nnicht der Täter war. Die Geschädigte hat ihn bei einer Lichtbildvorlage und der\nsich anschließenden Gegenüberstellung sicher wiedererkannt; auch hat sie\nseine Stimme identifiziert. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie eine\nSkizze des bei der Tat benutzten Messers, das einige Besonderheiten aufwies,\ngefertigt; später wurde beim Angeklagten ein Messer gefunden, welches in we-\n\nsentlichen Details mit der Beschreibung übereinstimmte.\n\nDer Angeklagte hat demgegenüber nach Widerruf seines Geständnisses\ngeltend gemacht, er könne nicht der Täter sein, weil er in der Tatnacht mit seiner Freundin zu Hause gewesen sei und nahezu pausenlos und insbesondere\nin der Zeit von 1.22 Uhr bis 2.22 Uhr des 21. Februar 1997 ohne Uhnterbrechung mit einer Party-Line telefoniert habe. Die Freundin hat das Alibi nicht\nbestätigt. Zu den Telefongesprächen hat das Landgericht festgestellt, daß diese mit dem schnurlosen Telefon des Angeklagten zu den angegebenen Zeiten\ntatsächlich geführt wurden; es meint jedoch, dieses Beweisergebnis sei nicht\n\ngeeignet, die den Angeklagten belastenden Momente zu entkräften.\n\nDieses stünde außer Frage, wenn mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1974 davon auszugehen wäre, daß nur das erwiesene Alibi von Einfluß auf die Entscheidung sein könne (BGHSt 25, 285, 286),\ndenn ein erwiesenes Alibi in dem Sinne, daß die Anwesenheit des Angeklagten\nin seiner Wohnung zur Tatzeit zwingend feststünde, hat das Landgericht nicht\nfestgestellt. Es bestand vielmehr die Möglichkeit, weil das um 1.22 Uhr begon-\n\nnene Gespräch mit der Party-Line über eine Dauer von 59 Minuten und 59 Se-\n\nkunden auch weiterlief, wenn der Angeklagte sich nicht mehr daran beteiligte,\ndaß er während dieser Zeit die Tat begangen hat; ebensowenig konnte sicher\nausgeschlossen werden, daß eine andere Person das - schnurlose - Telefon -\n\nauch außerhalb der Wohnung - benutzt hatte.\n\nEs erscheint jedoch zweifelhaft, ob an der angeführten Entscheidung,\ndie im Schrifttum erhebliche Kritik erfahren hat (Fotn NJW 1974, 1572; Stree\nJZ 1974, 298; Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 5. Aufl. Rdn. 945), festzuhalten ist. Doch bedarf diese Frage keiner Entscheidung, weil das Landgericht\nkeinen zwingenden Alibibeweis im dargelegten Sinne gefordert, sondern die\nAlibibehauptung in die Gesamtabwägung aller Umstände einbezogen hat (vgl.\nSchäfer aaO). Das Ergebnis dieser Abwägung kann aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nnach Herstellung der Verbindung mit der Party-Line um 1.22 Uhr seine Wohnung verlassen, ohne den Hörer aufzulegen, und sei kurz vor 2.22 Uhr zurückgekehrt, ist möglich, wenn auch, wie der Revision zuzugeben ist, für sich betrachtet nicht besonders wahrscheinlich; soweit das Landgericht alternativ annimmt, eine andere Person könne das Telefon benutzt haben, ist auch das\n\nmöglich, hier freilich nicht mit Tatsachen belegt. Damit stand die Strafkammer\n\nvor der Frage, wie die an sich beweiskräftigen Beweisanzeichen für eine Täterschaft gegenüber einer Alibibehauptung, die mit möglichen, aber nicht zwingenden Erwägungen ausgeräumt war, zu gewichten seien. Eine solche Entscheidung ist Sache des Tatrichters; Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unter-\n\nlaufen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-06/1-str-206-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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