{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-07-06_1_StR_142_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-07-06","aktenzeichen":"1 StR 142/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 142/99\n\nvom\n6. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar\n\n1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete\n\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde: Dem Angeklagten war am 5. November 1998 ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit diesem\n\nhatte der Kammervorsitzende als Hauptverhandlungstermine den 13. und\n\n14. Januar 1999 abgesprochen. Nachdem sich am 24. November 1998 ein\nWahlverteidiger gemeldet hatte, erhielt dieser am 3. Dezember 1998 die Ladung zu den genannten Terminen. Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte\ner, die Termine aufzuheben, da er an ihnen wegen im einzelnen bezeichneter\nanderer Gerichtstermine nicht teilnehmen könne, und bat um Durchführung der\nHauptverhandlung im Februar 1999 und entsprechende Terminabsprache.\nDiesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Strafkammer im wesentlichen mit der\nBegründung ab, \"eine Terminsverlegung würde ... für den Kammerbetrieb erhebliche Schwierigkeiten bereiten, weil die Kammer ... vorübergehend nur mit\nder Arbeitskraft eines Berichterstatters besetzt ist”. Schriftsätze des Wahlverteidigers vom 9. Dezember 1998 und 7. Januar 1999, in denen dieser erneut\n-im ausdrücklich erklärten Einverständnis des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten - eine Terminsverlegung beantragte, blieben ebenfalls ohne\nErfolg. Die Hauptverhandlung fand an den vorgesehenen Tagen lediglich im\n\nBeisein des Pflichtverteidigers statt.\n\nDiese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft. Sie verletzte den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und\nverstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Allerdings ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann\nzur Folge haben, daß eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht\ndurchgeführt werden kann (BGH NStZ 1998, 311, 312). Jedoch muß seitens\ndes Gerichts - u.U. auch durch Absprache mit anderen Gerichten - ernsthaft\nversucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren\nvon einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie\n\nmöglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH StV 1992, 53). Es ist nicht ersicht-\n\nlich, daß hier ein derartiger Versuch erfolgt ist. Dazu hätte — zumal bei einer\nauf lediglich zwei Sitzungstage angesetzten Hauptverhandlung - schon deshalb\nAnlaß bestanden, weil die erbetene Terminsverschiebung zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre und der Wahlverteidiger \"zahlreiche Tage” im\nFebruar als Ausweichtermin angeboten hatte. An dem Verfahrensverstoß ändert im übrigen der Umstand nichts, daß die Bestellung des Pflichtverteidigers\nnicht gemäß § 143 StPO aufgehoben wurde.\n\nDer Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Aufgaben des Wahlverteidigers nach dem Willen\ndes Angeklagten vom bestellten Verteidiger, mit dem der Angeklagte in der\nHauptverhandlung \"kein einziges Wort” gesprochen hat, mit übernommen worden sind, und weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Hauptverhandlung in\nAnwesenheit des Wahlverteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren\nErgebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262).\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-06/1-str-142-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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