{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-22_1_StR_281_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"1 StR 281/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 281/99\n\nvom\n22. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 gemäß §§ 349\nAbs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Straf-\n\nkammer des Landgerichts Ellwangen vom 30. März 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche\nVerurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs\n(§ 239a Abs. 2 StGB) entfällt;\n\nb) der Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis\nwurde entzogen; der Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von zwei Jahren\n\ndarf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 1999\n\nausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat dem Leiter einer Sparkassenzweigstelle aufgelauert\nund ihn beim Öffnen der Tür nach der Mittagspause unter Einsatz einer\nFeuerzeugpistole dazu gezwungen, den Tresor zu öffnen und ihm das\n\ndarin befindliche Bargeld auszuhändigen.\n\nBei diesem Sachverhalt liegt nur schwere räuberische Erpressung vor,\nnicht auch erpresserischer Menschenraub. Im sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis kommt der Bemächtigung des Opfers dann keine\neigenständige Bedeutung zu, wenn - wie hier - die Drohung mit der\n'Waffe' zugleich den Zweck hat, sich des Opfers zu versichern und es in\nunmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu\nnötigen. Es fehlt in einem solchen Fall an der nach § 239 a Abs. 1 StGB\nerforderlichen (unvollkommenen) Zweiaktigkeit, nämlich einer durch das\nSichbemächtigen geschaffenen stabilen Zwischenlage und ihrer sich\nerst anschließenden Ausnutzung zu einer Nötigungshandlung (Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 40, 350, 355, 359;\nSenatsbeschlüsse vom 2. März 1995 - 1 StR 6/95 - und 28. Dezember\n1995 - 1 StR 648/95 -).\n\nDie danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht die Strafe § 239 a\nAbs. 1 StGB entnommen hat. Dagegen ist der Maßregelausspruch von\n\ndem Rechtsfehler nicht berührt.\n\nDer neue Tatrichter hat auch dem Gesetz entsprechend (§ 51 Abs. 4\n\nSatz 2 StGB) den Anrechnungsmaßstab für die 'besonders harte’ Aus-\n\nlieferungshaft in Spanien zu bestimmen und in der Urteilsformel zum\n\nAusdruck zu bringen.\"\n\nDem tritt der Senat auch unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 12. Mai\n1999 - 1 StR 201/99 bei.\n\nSchäfer Brüning Wahl\n\nBoetticher Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-22/1-str-281-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-22/1-str-281-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.266362+00:00"}}