{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-22_1_StR_193_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"1 StR 193/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 193/99\n\nvom\n22. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMannheim vom 30. November 1998 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nZur Rüge der Verletzung der §§ 261, 267 StPO bemerkt der Senat:\n\nDie Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht hinsichtlich zweier Taten vom 18. und 19. März 1997 zum\nNachteil des Angeklagten Protokolle einer Telefonüberwachung als\nBeweismittel verwertet habe, die weder durch Verlesung noch auf\nandere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Die\nin den Urteilsgründen wiedergegebenen Zitate fänden sich auch\nnicht in den verlesenen Überwachungsprotokollen. Die Rüge ist\n\nnicht begründet.\nIm Sitzungsprotokoll heißt es:\n\n\"Es wurden auf Anordnung des Vorsitzenden verlesen:\n\n1) Die TÜ-Protokolle aus dem TÜ-Ordner, Fach 02\n2) Alle TU-Protokolle aus dem TU-Ordner, Fach 04\n\n3) Die TÜ-Protokolle aus dem TÜ-Ordner, Fach 05”.\n\nAn anderer Stelle fährt das Protokoll fort:\n\n\"Um 11.20 Uhr wurde das Protokoll von JOl\nW. fortgeführt. Der bereits ergangene Beschluß über die TÜ-Protokollverlesung wurde\nweiter ausgeführt und die Verlesung fortgeführt”.\n\nDamit gibt das Sitzungsprotokoll die Verlesung der TÜ-Protokolle\nnur lückenhaft wieder und ist in sich widersprüchlich, so daß die besondere Beweiskraft nach § 274 StPO entfällt (BGHR StPO § 274\nBeweiskraft 12 m. w. Nachw.). Aus der Niederschrift über die Fortsetzung der Verlesung ist nicht zu entnehmen, daß weiter nur die\nTÜ-Protokolle aus den Fächern 02, 04 oder 05 verlesen worden\nsind. Ebenso können auch Protokolle aus anderen Fächern verlesen\nworden sein. Der Senat hat deshalb im Freibeweis die dienstliche\n\nÄußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt. Nach dieser\n\nSchäfer\n\nÄußerung, der die Verteidigung in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme nicht entgegentritt, ist erwiesen, daß nach dem Wechsel\ndes Protokollführers die Verlesung fortgeführt und TU-Protokolle aus\ndem Fach 08, darunter auch die Protokolle Nr. 19/18/4 und 29/20/4,\n\nverlesen wurden.\n\nBrüning Wahl\n\nBoetticher Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-22/1-str-193-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-22/1-str-193-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.209098+00:00"}}