{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-15_1_StR_56_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"1 StR 56/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 56/99\n\nvom\n\n15. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1999 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München | vom 15. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nZur Rüge der Verletzung der Vorschrift des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\nMenge nach § 30 a Abs. 1 BtMG bemerkt der Senat:\n\nSoweit die Revision unter Hinweis auf das Bestimmtheitsgebot\ndes Art. 103 Abs. 2 GG meint, mit der rechtlichen Einordnung der\nBeteiligung der Angeklagten am Geldrückfluß unter das unerlaubte Handeltreiben werde der Tatbestand zu weit ausgedehnt,\nweil diese Handlungen nicht mehr mit dem jeweiligen konkreten\nBetäubungsmittelumsatz in Beziehung zu setzen seien, verweist\nder Senat auf seine Rechtsprechung in BGHSt 43, 158. Das\nLandgericht hat im Fall der Angeklagten deren Beteiligung an\nverantwortlicher Stelle im internationalen Rauschgifthandel festgestellt, bei dem der Warenzyklus und der diesen unterstützende\nFinanzzyklus ineinander greifen. Das unerlaubte Handeltreiben\nwar nach dem abgestimmten System beim Eingreifen der Ange-\n\nklagten nicht beendet, da der Geldfluß noch nicht zur Ruhe ge-\n\nkommen war. Dem stehen auch die Feststellungen zu den Einzelfällen 1 und 5 der Urteilsgründe nicht entgegen, in denen die\nAngeklagten nach der Entgegennahme der Drogengelder von Kurieren aus Italien zwei geringe Teilbeträge nach der Geldwäsche\nin München nicht wie in den übrigen Fällen in die Türkei transferierten, sondern nach Absprache mit ihrem Vater in Istanbul dem\nGroßhändler S. in Italien direkt per Banküberweisung zu ei-\n\nnem nicht näher geklärten Zweck zur Verfügung stellten.\n\nSchäfer Herr RIBGH Dr. Granderath Wahl\nist in Urlaub und deshalb an\nder Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer\n\nBoetticher Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-15/1-str-56-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-15/1-str-56-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.993889+00:00"}}