{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-15_1_StR_271_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"1 StR 271/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 271/99\n\nvom\n15. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nIngolstadt vom 4. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nZur Rüge der Verletzung der §§ 43, 38 Abs. 3 JGG, 244 Abs. 2\nStPO bemerkt der Senat:\n\nZu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe in einem Jugendstrafverfahren, das die Verfehlungen eines Heranwachsenden zum\nGegenstand hat, die Jugendgerichtshilfe nicht hinzugezogen (BGH\nStV 1993, 536 ). Der Beitrag der Jugendgerichtshilfe soll es nach\n8 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 JGG ermöglichen, ein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters zu erlangen. Er kann - auch wenn es um Straftaten\nin verschiedenen Altersstufen geht — insbesondere für die Entscheidung von Bedeutung sein, ob nach § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist (BGHSt 27, 250).\n\nDer Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Jugendkammer hat aufgrund der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu\n\nden Tatumständen nachvollziehbar dargelegt, weshalb für die be-\n\nreits 1991 begangenen drei Diebstahlstaten - der Angeklagte war zu\ndiesem Zeitpunkt bereits älter als zwanzig Jahre — nicht mehr das\nJugendstrafrecht anzuwenden war. Sie hat aber auch ausreichend\nbegründet, daß sich die Diebstähle erheblich von der 1993 begangenen, gründlich vorgeplanten Straftat des Herbeiführens einer Explosion in Tateinheit mit Brandstiftung unterschied. Das Landgericht\nhat dargelegt, daß in dieser Tat das Schwergewicht der zu beurteilenden Straftaten lag (§ 32 Satz 2 JGG), und hat deshalb einheitlich\ndas allgemeine Strafrecht angewendet. Diese tatrichterlichen Wertungen sind insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil die\nJugendgerichtshilfe angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit Begehung der Taten — der Angeklagte hatte sich 1993 in die Vereinigten Staaten abgesetzt und war erst 1998 zurückgekehrt - ihre Feststellungen im Rückblick ebenfalls nur eingeschränkt hätte treffen\nkönnen. Bei dieser Sachlage kann in dem Verfahren gegen den inzwischen 28 Jahre alten Angeklagten ausgeschlossen werden, daß\ndie\n\nSchäfer\n\nJugendkammer bei Einschaltung der Jugendgerichtshilfe hinsichtlich\ndes anzuwendenden Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen\nwäre, zumal die Revision keine zusätzlichen Gesichtspunkte vorträgt, die das Landgericht in seine Bewertung nicht einbezogen hät-\n\nte.\n\nGranderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-15/1-str-271-99","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-15/1-str-271-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.976043+00:00"}}