{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-15_1_StR_203_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"1 StR 203/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 203/99\n\nvom\n15. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAschaffenburg vom 29. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\nZur Rüge der Verletzung des § 110b StPO bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen erklärte der Angeklagte 1994 einem als Verdeckten Ermittler eingesetzten Polizeibeamten, er könne aus seinem Heimatland Pakistan ”Haschischlieferungen im Tonnenbereich” veranlassen. Trotz\nweiterer diesbezüglicher Gespräche kam es zunächst nicht zu irgendwelchen\nRauschgiftgeschäften. Erst aufgrund einer im Oktober 1997 erfolgten nochmaligen Nachfrage des Verdeckten Ermittlers verschafften sich der Angeklagte\nund die beiden Mitangeklagten Anfang 1998 etwa 38 kg Haschisch aus Marokko. Anläßlich der Übergabe des Rauschgiftes an einen Scheinaufkäufer wur-\n\nden sie dann verhaftet.\n\nDie Revision rügt, daß die Zustimmungen der Staatsanwaltschaft bzw.\ndes Richters zum Einsatz des Verdeckten Ermittlers 1994/95 nicht im Rahmen\neines gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahrens erfolgt seien\nund hinsichtlich eines späteren Zeitraumes überhaupt keine Zustimmung vor-\n\nliege.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge wegen unzureichender Wiedergabe des zugrundeliegenden Verfahrensablaufs unzulässig ist\n(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 6). Sie ist jedenfalls\n\nunbegründet.\n\n1. Hinsichtlich des Zeitraumes 1994/95 läßt der Senat offen, ob die Zustimmungserklärungen, in denen als Beschuldigter nur eine an dem vorliegenden Rauschgiftgeschäft und dessen Vorgeschichte nicht beteiligte Person angegeben ist, eine ausreichende Grundlage für den gegen den Angeklagten gerichteten Einsatz des Verdeckten Ermittlers darstellen. Trifft die Zielperson sich\neinmalig mit zuvor nicht bestimmbaren Tatbeteiligten, so deckt die Zustimmung\nauch den Einsatz gegen solche Kontaktpersonen ab (vgl. Nack in KK 4. Aufl.\n8 110b Ran. 9). Richtet sich der Einsatz des Verdeckten Ermittlers jedoch darüber hinaus nicht mehr (nur) gegen den ursprünglichen Beschuldigten, sondern\n(auch) gezielt gegen weitere bestimmte Personen i. S. v. § 110b Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 StPO, so ist die Einholung einer Zustimmungserklärung auch hinsichtlich\n\nder weiteren Beschuldigten erforderlich.\n\nDas Urteil beruht aber auf einem solchen etwaigen Rechtsfehler nicht,\nda Erkenntnisse aus jenem weit vor der abgeurteilten Tat liegenden Zeitraum\nim angefochtenen Urteil nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet worden\n\nsind.\n\n2. Hinsichtlich des eigentlichen Tatzeitraums — insbesondere für die Zeit\nab 17. Februar 1998 - liegen (wie auch schon für frühere Zeiten) auch bezüglich des Angeklagten die erforderlichen Zustimmungen vor (vgl. auch BGH StV\n\n1999, 185, 187 zur Frage eines etwaigen Verwertungsverbots).\n\n3. Im übrigen hat das Landgericht die den Revisionsführer belastenden\nAngaben des Mitangeklagten M. ‚ auf denen die Feststellungen \"in erster\n\nLinie\" beruhen, rechtsfehlerfrei gewürdigt.\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-15/1-str-203-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110b","ref_norm":"110b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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