{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-10_1_StR_229_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"1 StR 229/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 229/99\n\nvom\n10. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1999 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. Dezember 1998 mit den Feststellungen\naufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nSeine Revision hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.\n1. Folgendes ist festgestellt:\n\nJ. Z. undA. N. , beide stark angetrunken, begaben sich\nin der Nacht des 31. Mai 1998 zum Wohnhaus des Angeklagten, um die sofortige Rückzahlung von 60 DM zu fordern, die dieser Z. seit längerem schul-\n\ndete.\n\nSie klingelten und forderten den Angeklagten lautstark über die Sprechanlage auf, sofort herunterzukommen. Als sie sich von dem über die nächtliche\nStörung verärgerten Angeklagten, der wegen des Lärms auch Auseinandersetzungen mit seinem Vater und den übrigen Hausbewohnern befürchtete, nicht\nabweisen ließen, nahm dieser ein Küchenmesser und begab sich vor das\nHaus. Als er die Tür öffnete, wich Z. , der das Messer nicht sehen konnte,\n\nzurück. Der Angeklagte \"folgte ihm und stach in einem plötzlichen Wutanfall\n\ngezielt seitlich gegen den Oberkörper des Z. \", wobei er dessen Tod nicht\nwollte, aber billigend in Kauf nahm. Im Anschluß kamen beide zu Fall, wobei\nder Angeklagte über dem auf dem Rücken liegenden Z. zu liegen kam. Nunmehr gelang es N. , der trunkenheitsbedingt zuvor nicht eingegriffen hatte,\n\nden Angeklagten von Z. wegzuziehen.\n\nJ. W. , die inzwischen erschienene Freundin des Angeklagten,\nalarmierte auf dessen Aufforderung alsbald den Notarzt. Z. verstarb nach\n\nwenigen Minuten.\n\n2. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe das Messer mitgenommen, um sich verteidigen zu können, da ihm aufgrund der von ihm gehörten Stimmen klar war, daß ihm mehrere Personen gegenüberstehen würden. Als er die Haustür geöffnet und Z. und N. wegen des Lärms beschimpft habe, sei er sofort angegriffen und aus dem Haus gezerrt worden.\nHierbei sei er auch verletzt worden. Nachdem die beiden nicht von ihm abge-\n\nlassen hätten, habe er in Panik ungezielt zugestoßen.\n\n3. Die Urteilsgründe äußern sich nicht ausdrücklich dazu, aus welchem\nGrund der Angeklagte das Messer mitgenommen hat. Die Feststellung, daß er\nZ. in einem \"plötzlichen Wutanfall\" folgte und auf ihn einstach, spricht aber\ndagegen, daß der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer das Messer\n\nvon vorneherein in Angriffsabsicht mitgenommen hatte.\n\nIm übrigen stützen sich die Feststellungen auf die Aussagen des Zeu-\n\ngenN.\n\na) Dieser hat angegeben, der Angeklagte sei nicht angegriffen worden,\nes sei auch nichts geredet worden. Den Stich habe er nicht gesehen, sondern\n\ner habe das Messer erstmals bemerkt, als es in der Brust von Z. steckte. \"Auf\n\nwelche Weise\" der Angeklagte und Z. zu Boden gefallen seien, wisse er\nnicht, er habe den Angeklagten dann aber jedenfalls von Z. heruntergezo-\n\ngen.\n\nb) Die Strafkammer bewertet die Aussagen von N. in ihrem Kern als\nglaubhaft, wenn er auch wegen seiner damaligen Trunkenheit \"keinen idealen\nZeugen darstellen\" könne und der von ihm beschriebene \"stillschweigende\nAblauf ... etwas in Zweifel zu ziehen\" sei. Für seine Glaubwürdigkeit spräche,\ndaß die beim Angeklagten festgestellten leichteren Verletzungen nach sachverständiger Aussage \"nicht notwendigerweise\" auf Gewaltanwendung schlie-Ben ließen. Die Verletzungen im Mundbereich gingen \"eher\" darauf zurück,\ndaß sich der Angeklagte selbst auf die Lippen gebissen hat, die Verletzungen\nim Brustbereich seien mit den Schilderungen von N. über das Wegziehen\n\"durchaus erklärbar\", die Verletzungen im Bereich der Knie seien \"zwanglos\"\nmit den Angaben N. s über \"Knien des Angeklagten über dem Opfer\" auf dem\n\nKiesboden zu erklären.\n\n4. Zu Recht macht die Revision geltend, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß sie nicht J... W.\n\nals Zeugin gehört hat.\n\na) Wie die Revision zutreffend ausführt, hat J... W. , die Freundin\ndes Angeklagten, ausweislich des Akteninhalts gegenüber der Polizei angegeben, sie sei dem Angeklagten gefolgt, kurz nachdem er nach unten gegangen\nsei. Schon als sie die Wohnungstür geöffnet habe, habe sie \"Geschrei\" gehört.\nAuch wenn sie dessen Inhalt nicht habe verstehen können, sei sie aufgrund\ndes Geschreis der Auffassung gewesen, daß eine Schlägerei stattfinde. In dieser Auffassung habe sie sich anschließend dadurch bestärkt gesehen, daß\n\nnach ihrem Erscheinen der Angeklagte, der ihr \"völlig neben der Kappe\" er-\n\nschien und immer wieder gefordert habe, daß schnell ein Arzt kommt, geäußert\n\nhabe, \"daß die gleich auf ihn losgegangen seien\".\n\nb) Ob die vom Gericht verwendeten Beweismittel ausreichen oder ob zu\nihrer Absicherung oder Überprüfung ihres Beweiswerts weitere Beweismittel\nheranzuziehen sind, ist anhand der Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen.\nJe weniger gesichert das Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren sind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zu Tage\ngetreten sind, desto größer ist der Anlaß für das Gericht, trotz der erlangten\nÜberzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (BGH StV\n1996, 249, 250 m.w.Nachw.).\n\nc) Hier stützen sich die Feststellungen im wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen N. ‚der, wäre statt seiner Version die des Angeklagten richtig, sich wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) strafbar gemacht\nhätte. Den Stich hat er nach eigenen Angaben nicht gesehen. Im übrigen ist er\nnach der Bewertung der Strafkammer kein \"idealer Zeuge\", und an der Richtigkeit seiner gegen einen Kampf sprechenden Aussage, es sei nicht gesprochen\n\nworden, äußert die Strafkammer Zweifel.\n\nUnter diesen Umständen gebot die Aufklärungspflicht die Vernehmung\nvon J. W. ,die ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmung über Erkenntnisse verfügte, die Rückschlüsse auf das dem Tod Z. s vorangehende Ge-\n\nschehen möglich erscheinen lassen.\n\nErgäbe ihre Aussage, daß die Schilderung N. s in einem wichtigen\nPunkt falsch ist, könnte dies Einfluß auf die Bewertung seiner Aussage im übrigen haben; dies könnte sich wiederum auf die Bewertung der Aussagen des\n\nAngeklagten auswirken. Es liegt auf der Hand, daß die Tat in einem für den\n\nAngeklagten günstigeren Licht erschiene, wenn von seiner Version auszuge-\n\nhen wäre.\n\nd) Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne\n\ndaß es auf das übrige Vorbringen der Revision noch ankäme.\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-10/1-str-229-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-10/1-str-229-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.808670+00:00"}}