{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-09_1_StR_325_98_NA_NA_B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"1 StR 325/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den Folgen eines Fehlers im Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 8 338 Nr. 6\nGVG § 174 Abs. 1 Satz 3\n\nZu den Folgen eines Fehlers im Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit.\n\nBGH, Urt. vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 325/98\nvom\n9. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n8. Juni 1999 in der Sitzung am 9. Juni 1999, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 10. Dezember 1997 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der eine Verfah-\n\nrensrüge und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte die Geschädigte\n— die sich vom Angeklagten nach längerer Beziehung trennen wollte - in seiner\nWohnung unter Anwendung überlegener Körperkraft auf sein Bett, entkleidete\nsie und fesselte ihre Hände und Füße an die Bettpfosten. Um sie zu demütigen, nahm er gegen ihren Willen nicht nur sexuelle Handlungen an ihr vor,\n\nsondern fertigte davon Fotografien und filmte sie mit einer Videokamera.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt; auch seine Verfahrensrüge\n\nbleibt erfolglos.\n\n1. Die Revision rügt, es liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 338\nNr. 6 StPO vor, weil der Beschluß, mit dem die Strafkammer die Öffentlichkeit\nausgeschlossen hat, nicht begründet worden sei (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG).\n\nDer Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\n\nWie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Angeklagte in seiner\nEinlassung die von ihm an der Geschädigten vorgenommenen sexuellen\nHandlungen im wesentlichen eingeräumt. Er gab an, er habe die Geschädigte\ngefesselt und, obwohl er wußte, daß sie \"ungern obszöne Fotos oder Videoaufnahmen von sich machen ließ”, eine Videokamera, ein Stativ, einen\nScheinwerfer und einen Fotoapparat herbeigeholt und Fotografien von der\nnackten Geschädigten angefertigt, insbesondere von ihrem Geschlechtsteil.\nDer Angeklagte hat weiter zugegeben, er habe sexuelle Handlungen vor laufender Videokamera durchgeführt. Die Geschädigte hat sowohl die sexuellen\nHandlungen als auch das Anfertigen der Fotografien und des Videofilms bestä-\n\ntigt.\n\nDas Sitzungsprotokoll weist aus, daß während der Einlassung des Angeklagten die von ihm gefertigten Fotografien in Augenschein genommen wurden\nund er sich hierzu erklärt hat, daß sodann die Geschädigte als Zeugin vernommen und danach entlassen wurde. Sie blieb als Nebenklägerin im Ge-\n\nrichtssaal anwesend. Danach wurden die Lichtbilder des Tathergangs von\n\nsämtlichen Prozeßbeteiligten nochmals in Augenschein genommen, und es\nwurde ein ärztliches Attest über die Geschädigte verlesen. Der Angeklagte\nkonnte sich jeweils dazu erklären. Zum weiteren Verlauf der Hauptverhandlung\n\nvermerkt das Protokoll:\n\n\"Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende folgenden\n\nBeschluß\n\n1) Der sichergestellte Film ist in Augenschein zu nehmen.\n\n2) Während der Inaugenscheinnahme des Films ist die Öffentlichkeit auszuschließen.\n\nDer Beschluß wurde ausgeführt.”\n\n2. Die Rüge ist nach diesem Ablauf unbegründet. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor. Der sich aus dem Protokoll ergebende Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG\nführt nicht zur Aufhebung des Urteils.\n\na) Die durch § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebene ausdrückliche\nAngabe des Grundes für den Ausschluß der Öffentlichkeit dient neben der\nSelbstkontrolle des Gerichts der Unterrichtung der Öffentlichkeit (BGHSt 1,334,\n336; 30, 298, 303; BGH StV 1982, 106, 108) und der späteren Nachprüfbarkeit\nder Entscheidung durch das Revisionsgericht (BGH StV 1996, 135 mit Anm.\nPark; Diemer in KK 4. Aufl. Rdn. 4 zu 8 174 GVG; K. Schäfer/Wickern in LR 24.\nAufl. 8 174 GVG Rdn. 14; Gössel NStZ 1982, 141 ff.; Park NJW 1996, 2213,\n2214). Allerdings bedarf es keiner ausdrücklichen Aufklärung der Zuhörer im\n\nGerichtssaal über Inhalt und Bedeutung derjenigen Vorgänge in der Hauptver-\n\nhandlung, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen\n(BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 304; vgl. auch BGHSt 1, 334, 336).\n\nErgibt sich aus den Urteilsgründen und dem Sitzungsprotokoll der Verfah-\n\nrensablauf bis zur Entscheidung über den Ausschluß und zeigt dies auf,\n\n- daß es für die Zuhörer im Gerichtssaal ohne weiteres erkennbar war, auf\nwelche Prozeßhandlungen sich die Ausschließung beziehen sollte und wel-\n\nche Bedeutung diesen Prozeßhandlungen zukam,\n\n- und kann auch das Revisionsgericht später aus dem gleichen Grunde sicher ausschließen, daß nach der konkreten Sachlage aus rechtlichen\n\nGründen keine andere Entscheidung des Tatgerichts in Betracht kam,\n\nändert dies zwar nichts daran, daß ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Begründungspflicht vorliegt. Angesichts des Zwecks der Begründungspflicht nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist der Verstoß, der zudem nur das\nVerfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit betraf und nicht zu deren unzulässiger Beschränkung geführt hat, nicht so schwer, daß deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre (vgl. zu 8 338 Nr. 5\nStPO BGHSt 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH NStZ 1987, 84; 1993, 500).\n\nb) Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs ging\nbisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte\nund Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen genaue\nBezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334,\n335; 2, 56 f.; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 41,\n145, 146; BGH NJW 1977, 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324;\nBGHR GVG 8 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. v. 11. September\n\n1975 - 4 StR 417/75; Beschl. v. 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. v.\n10. März 1976 - 3 StR 15/76; Beschl. v. 27. November 1987 - 2 StR 591/87 =\nBGHR aaO Begründung 3).\n\nAuch der erkennende Senat ist bereits der genannten Rechtsprechung\ngefolgt (vgl. BGH GA 1975, 283). Sie wurde bisher nur vom 5. Strafsenat in\nseinem Urteil vom 30. August 1994 - 5 StR 403/94 - (NStZ 1994, 591) in Frage\ngestellt.\n\nc) Der Senat möchte an dieser strikten Auffassung nicht festhalten und\nhat im Hinblick auf diese bisherige Rechtsprechung mit Beschluß vom 20. Oktober 1998 seine Absicht mitgeteilt, die Revision zu verwerfen (BGH NStZ\n1999, 92). Er hat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird (§ 132 Abs. 1 Satz 3 GVG).\n\naa) Der 2. Strafsenat hat aufgrund des Beschlusses vom 11. Dezember\n1998 - 2 ARs 473/98 - mitgeteilt, er sei mit einem vergleichbaren Fall nicht befaßt gewesen. Der vorliegende Fall gebe ihm auch keinen Anlaß, die Grundsätze seiner Rechtsprechung zu § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG zu überprüfen. Hieran hat er auch auf ergänzende Anfrage des Senats am 26. Mai 1999 festge-\n\nhalten.\n\nbb) Der 3. Strafsenat hat durch Beschluß vom 12. November 1998 -\n3 ARs 13/98 — \"unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung” ausgeführt, ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO liege jedenfalls\n\ndann nicht vor, wenn der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit zwar in\n\ndem Gerichtsbeschluß nicht ausdrücklich genannt sei, er sich aber aus den mit\ndem Ausschluß der Öffentlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Verfahrensvorgängen - etwa dem protokollierten Antrag eines Prozeßbeteiligten - ergebe, so daß er für alle Verfahrenbeteiligten sowie die Zuhörer auf der Hand\nliege und deshalb ein Verfahrensfehler sicher ausgeschlossen werden könne.\nDies schränke nicht die Pflicht des Tatgerichts ein, bei der Verkündung des\nBeschlusses in den Fällen der 8§ 171b , 172 und 173 GVG anzugeben, aus\nwelchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei. Es bedeute\nvielmehr nur, daß nicht jede formale Verletzung der Begründungspflicht einen\n\nabsoluten Revisionsgrund darstelle.\n\ncc) Der 4. Strafsenat hat durch Beschluß vom 17. Dezember 1998 - 4 ARs\n9/98 - mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß das\nFehlen der Begründung in dem Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit auch dann ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG sei, wenn der\nAusschließungsgrund für die Beteiligten und die Zuhörerschaft offen zutage\nliege (BGHSt 27, 187,188; BGHR GVG 8 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 5). Er\nstimme jedoch angesichts der Besonderheiten der Sach- und Verfahrenslage in\ndem der Anfrage zugrundeliegenden Fall der vom erkennenden Senat beab-\n\nsichtigten Entscheidung zu.\n\ndd) Der 5. Strafsenat hat durch Beschluß vom 9. Dezember 1998 - 5 ARs\n60/98 - auf seine in NStZ 1994, 591 abgedruckte Entscheidung verwiesen,\nnach der das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung unschädlich sei, wenn\nim Beschluß auf einen in Öffentlicher Hauptverhandlung hinreichend begrün-\n\ndeten Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit Bezug genommen werde.\n\n-10-\n\nDer Senat gibt auch etwa entgegenstehende Rechtsprechung für die Fälle auf,\nin denen der Ausschlußgrund ohne freibeweisliche Rekonstruktion des Inhalts\n\nder Hauptverhandlung offen zu Tage tritt.\n\ne) Nach den auf die Anfrage vom 20. Oktober 1998 ergangenen Äußerungen der anderen Senate sieht der Senat sich nicht gehindert, unter den besonderen Umständen des Falles einen die Revision begründenden Verfah-\n\nrensfehler zu verneinen.\n\nDer Senat kann ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung aus der in\nden Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung und dem Sitzungsprotokoll\nentnehmen, daß es sich bei dem \"sichergestellten Film” um den vom Angeklagten hergestellten Tatfilm handelte. Nach der Einlassung des Angeklagten\nund den Angaben der Geschädigten lag auch für die im Gerichtssaal anwesenden Zuhörer der Grund für den späteren Ausschluß der Öffentlichkeit offen. Es\nging bei dem vom Angeklagten hergestellten Videofilm um die Darstellung der\nunter besonders erniedrigenden Umständen erfolgten Vergewaltigung, der in\nder Hauptverhandlung hätte vorgeführt werden sollen. Der Beschluß selbst läßt\ndaher auch ohne weitere Begründung eindeutig erkennen, daß die Öffentlichkeit während der Dauer der vorgesehenen Vorführung des Videofilms ausgeschlossen werden sollte. Als Rechtsgrundlage konnten dafür nur der Schutz\nder Privatsphäre des Opfers (§ 171b GVG, ein Widerspruch nach Abs. 1 Satz 2\nder Vorschrift erfolgte nicht) oder die Gefährdung der Sittlichkeit (§ 172 Nr. 1\nGVG) oder beide Gründe zusammen in Betracht kommen. Die Voraussetzun-\n\ngen beider Vorschriften liegen ohne weiteres vor.\n\n-11-\n\nIn einem solchen Ausnahmefall, bei dem die Richtigkeit der Entscheidung\nüber den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht in Frage steht, sondern es um die\nVerletzung einer Verfahrensvorschrift auf dem Weg zu der Entscheidung über\nden Ausschluß geht, vermag die fehlende ausdrückliche Angabe des Ausschlussgrundes weder unter dem Aspekt unzureichender Aufklärung der Zuhörer im Gerichtssaal noch unter dem unzureichender Überprüfbarkeit die Revisi-\n\non zu begründen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/1-str-325-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/1-str-325-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.689148+00:00"}}