{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-09_1_StR_226_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"1 StR 226/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 226/99\n\nvom\n9. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 21. September 1998 wird gemäß §§ 349 Abs.\n2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im\nFall Il. 4. der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung schuldig ist und die Einzelfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren in diesem Fall entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die\nden Nebenklägerinnen durch sein Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nIm Fall Il. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Zeugin K..e und wegen Vergewaltigung der Zeugin B. unter Annahme von Tatmehrheit zu Einzelstrafen von fünf und sieben Jahren verurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen hat der Angeklagte beide Frauen, in deren\nFahrzeug er eingedrungen war, unter Vorhalt einer Spielzeugpistole, die\ndie Geschädigten nicht als solche erkannten, zum Entkleiden genötigt\nund sich sodann an ihnen sexuell vergangen, bei der Zeugin B. Zzusätzlich durch Geschlechtsverkehr. Die Drohung war beiden Geschädigten gegenüber eine einheitliche, so daß auch nur eine Tat vorliegt\n(BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter,\n\nhöchstpersönliche 1). Der Schuldspruch muß deshalb geändert werden.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil schon die Anklage von einer Tat\nausgegangen war. Damit das Tatunrecht auch in der Urteilsformel voll\nzum Ausdruck kommt, muß der Schuldspruch in diesem Fall auf Verge-\n\nwaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung lauten.\n\nDie Änderung führt zum Fortfall der Einzelfreiheitsstrafe wegen sexueller\nNötigung der Zeugin K. (fünf Jahre), hat aber keinen Einfluß auf die\nEinzelfreiheitsstrafe wegen Vergewaltigung der Zeugin B. (sieben\nJahre); diese kann deshalb, was den Angeklagten nicht beschwert, als\nStrafe für beide Teilakte bestehen bleiben. Ebenso hat die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Das Landgericht hat ausgehend von der Strafe von\nsieben Jahren im Fall B. als Einsatzstrafe und weiteren Einzelstrafen\nvon zweimal sechs Jahren, viermal fünf Jahren und einmal vier Jahren\n\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren erkannt. Deshalb kann der\n\nSenat ausschließen, daß das Landgericht bei richtiger Sicht des Konkurrenzverhältnisses im Fall Il. 4. der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal Unrechts- und Schuldgehalt der\n\nTat unverändert geblieben sind.\"\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/1-str-226-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/1-str-226-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.658166+00:00"}}