{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-08_1_StR_87_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"1 StR 87/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 87/99\nvom\n8. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ingolstadt vom 14. Oktober 1998 wird\n\nverworfen.\n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in sechs Fällen (in drei Fällen versucht), davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die\nVollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n1. Ein Verfahrenshindernis in Form des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses\nliegt nicht vor. Zwar hat Richter am Landgericht Dr. D. das Formblatt nicht\nunterschrieben, die dienstlichen Äußerungen lassen aber keinen Zweifel, daß die\ndrei Richter die Eröffnung des Verfahrens mündlich beschlossen haben und\n\nanschließend lediglich durch ein Versehen Richter am Landgericht Dr. D.\n\nnicht auch seine Unterschrift beigefügt hat (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH NSIZ\n1995, 19 Nr. 7).\n\n2. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und\nhierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese\nEinzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, oder das Tatgericht gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstößt (vgl. BGHSt - GS - 34, 345, 349). Nur in diesem\nRahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen. Hieran gemessen begegnet\n\nder Rechtsfolgenausspruch keinen rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Annahme minder schwerer Fälle (Urteilsgründe Il 1 und 3) hat bei den\nan der unteren Grenze liegenden sexuellen Handlungen - Anfassen an Brust und\nGesäß des bekleideten Kindes; Drücken des erigierten Penis gegen die Scheide des\nKindes, wobei beide bekleidet waren - keiner eingehenderen Begründung bedurft.\nDie einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1990 wurde vom Landgericht berücksichtigt. Zutreffend hat es nicht strafschärfend herangezogen, daß der Angeklagte nicht\ngeständig war. Die Fälle zu Il 2 - vergebliche Aufforderung der Schutzbefohlenen am\nPenis des Angeklagten zu spielen - zeigen keinen Umstand auf, der geeignet\ngewesen wäre, die Strafranmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu\n\nversagen.\n\nZu weiteren nicht durchgreifenden Einzeleinwänden gegen die Strafzumes-\n\nsung verweist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nb) Gegen Grundsätze des § 56 StGB hat das Landgericht ebenfalls nicht\nverstoßen. Bei der Prognose durfte es sich auf die Wahrscheinlichkeit sexuell\n\nmotivierter Straftaten beschränken, da andere nicht im Raume standen.\n\nEine Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB war hier entbehrlich. Die Verteidigung\nder Rechtsordnung verlangte angesichts der Einzelumstände der Straftaten - trotz\neinschlägiger Vorstrafe - unter keinem Gesichtspunkt die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe. Nach den Tatumständen lag daher die Anwendung der Vorschrift\nnicht so nahe, daß eine Erörterung geboten war (vgl. BGHR StGB 8 56 Abs. 3\nVerteidigung 9).\n\nSchäfer Maul Brüning\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-08/1-str-87-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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