{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-08_1_StR_210_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"1 StR 210/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 210/99\nvom\n8. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1999, an\n\nder teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin der Angeklagten B. C. ;\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten A. M. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3-\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1998 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben hinsichtlich\na) des Angeklagten M. in vollem Umfang,\n\nb) der Angeklagten P. und B. C. , soweit die Anord-\n\nnung des Verfalls abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten P. C. wegen Untreue in\n42 Fällen und Bestechlichkeit in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren die Fähigkeit aberkannt, Öffentliche Ämter zu bekleiden. Es hat gegen die Angeklagte B. C. wegen\nBeihilfe zur Vorteilsannahme eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten M. hatdas\nLandgericht wegen Vorteilsannahme in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt\n\nworden ist.\n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision\ndie Verurteilung des Angeklagten M. wegen Bestechlichkeit und wendet sich gegen die unterbliebene Anordnung des Verfalls. Hinsichtlich der Angeklagten P.\n\nundB. C. begehrt sie mit ihrer darauf beschränkten Revision die An-\n\nordnung des Verfalls. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\n\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen waren die Angeklagten M. und P.\nCräciunescu bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA) tätig. Bei der\nLVA handelt es sich um eine rechtsfähige Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit\nSelbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV; vgl. Krause in GK-SGB IV 2. Aufl. 1992 § 29\nRan. 17, 22). Der Angeklagte M. war seit 1993 Leiter des Referats Datenverarbeitung (Ref. 92) in der Abteilung 9 (Organisation und Datenverarbeitung). Er stellte\nu.a. den Beschaffungsbedarf bezüglich der EDV-Ausstattung (Hard- und Software)\nfest. Der Angeklagte C. war Hauptsachbearbeiter im Hauptbüro der Abteilung 9 und sowohl direkt dem Abteilungsleiter der Abteilung 9 als auch den Referatsleitern Betriebsorganisation (Ref. 91) und Datenverarbeitung (Ref. 92)\n\n\"unterstellt”.\n\nSeit 1993 ging die LVA dazu über, die EDV nicht mehr zu kaufen, sondern zu\nleasen. Der Angeklagte M. holte bei dem jeweiligen EDV-Hersteller ein Kaufangebot ein. Der Angeklagte C. ‚ dem das Kaufangebot zugeleitet wurde,\nhatte für das — bestens — endverhandelte Kaufangebot ein entsprechendes\nLeasingangebot einzuholen. Die ermittelten Leasingkonditionen (Gebühren, Laufzeit\netc.) wurden in einen Beschaffungsamtrag aufgenommen. Der Angeklagte M.\nzeichnete darin für den technischen Bedarf, der Angeklagte C. für die\nLeasingkonditionen. Den Beschaffungsamtrag legte C. über den Abteilungsleiter 9 \"mit der Bitte um Genehmigung und Unterzeichnung” dem stellvertre-\n\ntenden Geschäftsführer der LVA vor.\n\nBereits spätestens Ende April 1990 waren der Angeklagte C. und\nder bereits rechtskräftig verurteilte Geschäftsführer der CVR Computerhandels- und\nLeasing GmbH (CVR),C. R. ‚ üÜbereingekommen, daß C. bei der\n\nVergabe von Leasingverträgen ausschließlich Angebote der CVR einholen und dafür\nvon dieser ”Provisionen” erhalten sollte. In der Folge wirkte der Angeklagte in der\nvereinbarten Weise an 42 Leasinggeschäften (33 Vertragsschlüsse, 9 Umgestaltungen bestehender Verträge) mit. Dabei war ihm bewußt, daß die CVR aufgrund fehlender Vergleichsangebote von Mitbewerbern in ihrer Preisgestaltung an die\nmarktüblichen Konditionen nicht gebunden war. Das sich daraus ergebende Risiko\nüberteuerter Leasingverträge nahm er billigend in Kauf. Tatsächlich entstand bei der\nLVA ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 5,6 Millionen DM. Im Zeitraum von\nMai 1993 bis Juli 1997 erhielt der Angeklagte in 31 Fällen Zahlungen von insgesamt\nüber 1,2 Millionen DM.\n\nUm die ”Provisionen” bei der CVR als Betriebsausgaben deklarieren und die\nEinkünfte des Angeklagten P. C. gegenüber den Finanzbehörden erklären zu können, schaltete dieser die Einzelfirma seiner Ehefrau, der Angeklagten\nB. C. ‚ ein. Seit Anfang 1994 hielt die Angeklagte es für möglich, daß ihr\nEhemann von der CVR finanzielle Vorteile für Diensthandlungen erhielt. Gleichwohl\nerklärte sie sich weiterhin damit einverstanden, daß die CVR namens der von der\n\nAngeklagten betriebenen Firma Rechnungen in Höhe der jeweiligen ”Provisionen”\n\nerstellte.\nMitte 1995 kamen der Angeklagte C. und der Verurteilte R.\nüberein, auch \"das dienstliche Wohlwollen des Angeklagten M. ... im Zusammen-\n\nhang mit den Geschäften zwischen der LVA und der CVR mittels Geldzuwendungen\nzu erkaufen”. Am 5. Oktober 1995 erhielt dieser anläßlich eines Besuchs bei der\nCVR erstmalig 10.000 DM in bar von R. ausgehändigt. Bis Juli 1997 folgten\nweitere fünf Zahlungen in Höhe von insgesamt 45.000 DM. Zudem unternahmen die\nAngeklagten M. und P. C. \"ausgedehnte Einkaufsbummel”, wobei\ndie dabei erworbenen Waren im Wert von rund 10.000 DM ebenfalls von der CVR\n\nbezahlt wurden.\n\nA. Revision zuungunsten des Angeklagten M.\n\nDas Landgericht hat eine Beziehung zwischen den dem Angeklagten M.\nseitens der CVR gewährten Vorteilen und einer pflichtwidrigen Diensthandlung i.S.d.\n8 332 Abs. 1 StGB verneint. Die von ihm getroffenen Feststellungen stellen jedoch\nkeine tragfähige Grundlage für eine diesbezügliche Prüfung dar. Ihnen läßt sich insbesondere nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob der Angeklagte Vorgesetzter\ndes Angeklagten C. war (1.) und welche Bedeutung seine Mitzeichnung\ndes Beschaffungsamtrages hatte (2.). Die Verurteilung des Angeklagten M. lediglich wegen Vorteilsannahme in sechs Fällen (§ 331 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit\ngeltenden Fassung) kann daher nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs zieht die des Rechtsfolgenausspruchs nach sich.\n\n1. War der Angeklagte Vorgesetzter des Angeklagten C. ,‚ so war\ner im Rahmen der Dienstaufsicht gehalten, wenigstens innerhalb der LVA dem von\nihm erkannten pflichtwidrigen Verhalten des ihm unterstellten Mitarbeiters entgegenzutreten, sei es durch Information seiner Vorgesetzten (vgl. BGHSt 43, 82, 84), sei\nes zunächst durch den Versuch, auf den Angeklagten C. unmittelbar einzuwirken. Denn eine derartige Dienstaufsicht gehört zu den Pflichten eines Vorgesetzten (vgl. BVerwG NJW 1987, 3213; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier GKÖD Ba. I\nTeil2aK 83 Rdn. 12).\n\nBestand diese Aufsichtspflicht für den Angeklagten, hätte die Erörterung nahegelegen, ob gerade ihre Verletzung - vom Angeklagten erkannt - das mit den\nZahlungen seitens der CVR in Verbindung stehende pflichtwidrige Verhalten darstellte. In diesem Fall wäre das für § 332 StGB aF erforderliche Äquivalenzverhältnis\nzwischen gewährtem Vorteil und pflichtwidriger Diensthandlung, d.h. die\n\n\"Unrechtsvereinbarung” zu bejahen gewesen (vgl. BGHSt 33, 336, 338).\n\nVorgesetzter ist, wer einem Beamten (oder sonstigen Untergebenen) für seine\ndienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Dies bestimmt sich im Einzelfall\nnach dem konkreten Aufbau der Verwaltung (§§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBG; 4\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 4 LBG Baden-Württemberg; vgl. Battis Bundesbeamtengesetz\n2. Aufl. 1997 § 3 Rdn. 5) und der jeweiligen Geschäftsordnung (vgl. Müller/Beck/Entenmann, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg § 4 Rdn. 8; Monhemius Beamtenrecht Rdn. 52 a.E.). Das Urteil ist insoweit nicht eindeutig. Es gibt die\nGeschäftsverteilung der LVA (Abteilung 9) nicht wieder und hebt lediglich hervor,\nder Angeklagte C. sei jedenfalls auch dem Angeklagten M. \"unterstellt”\ngewesen. Dies steht aber nicht in Einklang mit der an anderer Stelle mitgeteilten\nAufgabenverteilung, nach der der Angeklagte M. im Beschaffungsamtrag für den\ntechnischen Bedarf zeichnete, der Angeklagte C. ‚ der im übrigen für das\n\"selbständige und eigenverantwortliche Einholen von Angeboten” zuständig war,\n\ndagegen - möglicherweise gleichberechtigt - für die Leasingkonditionen.\n\n2. Soweit das Landgericht feststellt, der Angeklagte M. habe in den Jahren\n1996 und 1997 in fünf Fällen - infolge des Vorgehens des Angeklagten C.\nobjektiv pflichtwidrige - Beschaffungsamträge an die Geschäftsleitung mitunterzeichnet, hätte es der Darlegung bedurft, welche Bedeutung diesem Vorgang zukam. Insoweit wäre insbesondere die Aufklärung erforderlich gewesen, ob und in welcher\nWeise der Angeklagte M. infolge dieses innerbetrieblichen Ablaufs am Zustandekommen der Leasingverträge mit der CVR in eigener Verantwortung - ggf. durch\nÜbernahme der Mitverantwortung auch für die Leasingkonditionen - beteiligt war.\nDabei wäre der Gesichtspunkt bedeutsam gewesen, inwieweit die ”Weiterleitung”\ndes Beschaffungsamtrages an den stellvertretenden Geschäftsführer auch von der\n\nMitzeichnung durch den AngeklagtenM. abhing.\n\nWar dies der Fall, hätte - unabhängig von der Frage der Vorgesetzteneigenschaft - die Annahme nahegelegen, daß mit den Zuwendungen seitens der CVR der\nAngeklagte M. dazu veranlaßt werden sollte, nach der Einholung eines — im\n\nZweifel höheren - Kaufangebots den Antrag für die Beschaffung im Wege des EDV-\n\nLeasing mitzuzeichnen. Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob es den Angeklagten darum ging, daß sie nach einer scheinbar fachlichen Prüfung über die Alternative Kauf oder Leasing in den Fachreferaten und einer Überprüfung durch den\nAbteilungsleiter zu einer möglichst reibungslosen Entscheidung über den Beschaffungsamtrag und zur Unterzeichnung der jeweiligen Leasingverträge durch den stellvertretenden Geschäftsführer der Abteilung 9 gelangen würden. Denn die Mitzeichnung des Beschaffungsamtrags durch den Angeklagten M. erfolgte, obwohl dieser\nwußte, daß der Angeklagte C. als Empfänger von Zahlungen der CVR\nzuvor bei der Auswahl des Leasinggebers ”\"sachwidrige Erwägungen” hatte einflie-\n\nBen lassen.\n\nB. Revision zuungunsten der Angeklagten P. undB. C.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten dieser beiden Angeklagten eingelegte Revision wirksam auf die Nichtanordnung des Verfalls beschränkt (vgl. BGH\nNStZ-RR 1997, 270, 271 m. w. Nachw.). Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Begründungen, mit denen das Landgericht die Anordnung des Verfalls abgelehnt hat,\n\ndurchgreifenden Bedenken begegnen.\n\n1. In bezug auf den Angeklagten P. C. hat es gemeint, einer\nVerfallsanordnung stünde § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Dies ist - ebenso wie\nbeim Angeklagten M. - unzutreffend. Denn Verletzter i.S.d. Vorschrift kann nur\nderjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 1). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Angeklagte hat die finanziellen Vorteile seitens der CVR\ndurch Bestechlichkeit in 31 Fällen erlangt. Schutzgut der §§ 331, 332 StGB ist aber\nnicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft, sondern das Vertrauen\nder Allgemeinheit in die Lauterkeit des Öffentlichen Dienstes (vgl. BGHSt 30, 46, 48;\n33, 37, 38; BGH NStZ 1987, 326, 327).\n\nDie LVA war allerdings Verletzte der durch den Angeklagten in 42 Fällen begangenen Untreue (§ 266 StGB). Aus diesen Delikten hat der Angeklagte aber wiederum nichts (unmittelbar) erlangt. Daß er im Rahmen der mit der CVR getroffenen\n\"Unrechtsvereinbarung” für die Untreuehandlungen zum Nachteil der LVA finanzielle\nZuwendungen erhielt, führt nicht zur Anwendung des §§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, weil\nsich diese Vorschrift nicht auf ein \"für die Tat” geleistetes Entgelt bezieht (vgl.\nBGHSt 30, 46, 47).\n\nDas Landgericht hätte jedoch - wie beim Angeklagten M. zutreffend in Betracht gezogen - die Anwendbarkeit des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB prüfen müssen.\nDaß dessen Voraussetzungen nicht vorlagen, verstand sich nicht von selbst, weil\nder Angeklagte P. C. mit dem Ziel der Schadenswiedergutmachung\ngegenüber der LVA ein notarielles Schuldanerkenntnis über rund 1,3 Millionen DM\nabgegeben hat. Die danach erforderliche Ermessensentscheidung kann der Senat\nnicht nachholen (vgl. BGH StV 1995, 635); sie richtet sich nach den Umständen des\nEinzelfalls (vgl. BGHSt 33, 37, 40). Auch bedarf es weiterer Feststellungen, ob das\n\nErlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.\n\n2. Die Strafkammer hat für die Angeklagte B. C. den Verfall mit\nder Begründung nicht angeordnet, daß diese aus der Tat keinen (unmittelbaren)\nVermögenszuwachs erlangt, über die erfolgten Zahlungen vielmehr allein ihr Ehemann verfügt habe. Dem Urteil läßt sich jedoch entnehmen, daß die Eheleute\nC. im Tatzeitraum mehrere Eigentumswohnungen als Miteigentümer erworben haben. Im Hinblick darauf hätte es der Prüfung bedurft, ob die Wohnungen\nmit den von der CVR erlangten Geldern finanziert wurden und die Angeklagte da-\n\ndurch etwas erlangt hat.\n\nWar dies der Fall, hätte - wie bei den übrigen Angeklagten - § 73 Abs. 1 Satz\n2 StGB der Verfallsanordnung nicht entgegengestanden. Jedoch hätte die Straf-\n\nkammer dann die Voraussetzungen des § 73 c StGB erörtern müssen.\n\n-10-\n\nDie Sache bedarf danach im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und\nEntscheidung. Die neue Strafkammer wird insbesondere Gelegenheit zur Prüfung\nhaben, ob die Einlassung des Angeklagten M. zutrifft, er habe nicht damit gerechnet, daß die vom Angeklagten P. C. vermittelten Leasinggeschäfte\n\nmit der CVR Vermögensnachteile für die LVA bringen würden.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-08/1-str-210-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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