{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-06-08_1_StR_163_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"1 StR 163/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 163/99\nvom\n8. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Dezember\n\n1998 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm liegt\nzur Last, am 18. Mai 1998 auf einem Waldparkplatz G. H. ,‚ seinen\nNebenbuhler, der sich dort mit der Ehefrau des Angeklagten traf, mit einem\nFichtenholzprügel erschlagen zu haben. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten\nRevision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen\nTotschlags; zugleich wendet sie sich gegen die Annahme eines minder schweren\nFalles i. S. v. § 227 Abs. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln des Angeklagten\nmit bedingtem Tötungsvorsatz verneint, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Täter in\nFällen der vorliegenden Art vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen\nErfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise\neinverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt;\nhingegen ist bewußte Fahrlässigkeit gegeben, wenn er mit der als möglich erkannten Todesfolge nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, sie werde nicht\neintreten. Da diese Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen\nbei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also\nsowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft werden.\nInsbesondere die Beurteilung der Frage, ob der Täter einen tödlichen Ausgang\nbilligend in Kauf nahm, muß sich mit dessen Persönlichkeit befassen und auch die\nfür das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen. Geboten ist somit\neine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (BGHSt 36, 1, 9 f.;\nvgl. auch BGHR StGB 8 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41 sowie BGH, Urt. vom\n25. März 1999 - 1 StR 26/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Diesen Anforderungen\n\nentspricht das angefochtene Urteil:\n\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß es bei äußerst gefährlichen\nGewalthandlungen naheliegt, der Täter habe die Möglichkeit eines tödlichen\nAusganges erkannt und diese Folge seines Tuns billigend in Kauf genommen. Zu\nRecht berücksichtigt sie indes die Umstände, unter denen es zu der folgenschweren\nAuseinandersetzung kam, die Tatsache, daß der nach einem Streitgespräch mit dem\n\nGeschädigten in höchste Erregung geratene Angeklagte zwar in Richtung des\n\nKörpers des Opfers zuschlug, \"ohne jedoch auf konkrete Teile des Körpers - wie\netwa den Kopfbereich - zu zielen oder gar mit lebensgefährlichen Treffern zu\nrechnen\", und letztlich auch das Persönlichkeitsbild des sozial integrierten Angeklagten. Daß die landgerichtliche Beweiswürdigung einen Rechtsfehler aufweise,\n\nvermag die Revision nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich.\n\n2. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht einen\nminder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge angenommen hat. Bei\ndieser Entscheidung hat die Strafkammer die erforderliche Gesamtbetrachtung aller\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorgenommen, ohne daß ein Rechtsfehler zutage tritt (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder\nschwerer Fall - Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 sowie BGH, Urt. vom 10. März 1998\n- 1 StR 19/98). Zutreffend ist berücksichtigt, daß dem Angeklagten hinsichtlich der\nTodesfolge grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Entgegen der Auffassung der\nRevision ist nicht zu besorgen, das brutale Vorgehen des strafrechtlich voll verantwortlichen Angeklagten gegenüber dem unbewaffneten Opfer sei außer Betracht\ngeblieben. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer gleichwohl von einem\nÜberwiegen der im Urteil aufgeführten Milderungsgründe ausgeht. Bei der ihr\nobliegenden Abwägung der be- und entlastenden Umstände durfte sie berücksichtigen, daß das Opfer, das der Angeklagte schon wiederholt in verfänglichen Situationen mit seiner Frau angetroffen hatte, ihn mit provozierenden Äußerungen wie \"Hau\nab, du dummer Bub\" oder \"Laß uns in Ruhe, du hast keine Beweise\" in einen\nZustand höchster Erregung versetzte. Hierbei durfte der Umstand, daß erst dann der\nAngeklagte ein auf dem Waldboden liegendes Fichtenholzstück ergriff und sich zur\n\nTat entschloß, Bedeutung gewinnen.\n\nDie Bemessung der Strafe innerhalb des sich aus § 227 Abs. 2 StGB\nergebenden Strafrahmens weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Auf Grund der\n\ngemäß § 301 StPO gebotenen Prüfung bemerkt der Senat:\n\nDie Erwägungen, mit denen die sachverständig beratene Strafkammer\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten i. S. v. § 21 StGB verneint, begegnen\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings hat der psychiatrische Sachverständige dargelegt, bei einem Zusammentreffen der vom Angeklagten geltend gemachten\nAmnesie und der Auswirkungen der bei diesem festgestellten Arachnoidalzyste\nkönne eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung mit erheblicher Minderung der\nSteuerungsfähigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden. Soweit die Strafkammer in\ndiesem Zusammenhang ausführt, daß sie \"sich von einer Amnesie nicht überzeugen\nkann\", weshalb weitere Untersuchungen des Angeklagten im Hinblick auf eine\netwaige Veränderung des Hirnstoffwechsels nicht angezeigt seien, erweckt diese\nWendung Bedenken. Den ausführlichen Erörterungen des Landgerichts zu dieser\nFrage ist jedoch zu entnehmen, daß es nicht bloße Zweifel am Vorliegen einer\n\nAmnesie hatte, sondern eine solche Amnesie für ausgeschlossen erachtet.\n\nSchäfer Granderath Brüning\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-08/1-str-163-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-08/1-str-163-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.527299+00:00"}}