{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-05-12_1_StR_201_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"1 StR 201/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 201/99\n\nvom\n12. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des\nLandgerichts Ellwangen vom 29. Januar 1999, auch soweit\n\nes den Mitangeklagten K. betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß in beiden Fällen (Il\n1 und 2 der Urteilsgründe) der Vorwurf eines tateinheitlich\nbegangenen Verbrechens des erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a Abs. 1 StGB) entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten H. ‚ an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen jeweils\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde dem Mitangeklagten\nK. unter Festsetzung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis entzogen. Die Re-\n\nvision des Angeklagten H. hat auf Grund der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nInsoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitange-\n\nklagtenK. „der kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte H. hat aufgrund gemeinsamen Tatplans mit dem\nMitangeklagten K. in einem Fall eine Bankangestellte unmittelbar\nvor einer Bankfiliale, im anderen Fall vier Bankangestellte in einer\nZweigstelle unter Vorhalten einer echt wirkenden nicht geladenen\nSchreckschußpistole und mit dem Hinweis auf einen Überfall dazu gezwungen, den jeweiligen Tresor zu öffnen und ihm Bargeld - im zweiten\n\nFall auch Devisen - auszuhändigen.\n\nBei dieser Fallgestaltung liegt nur schwere räuberische Erpressung vor,\nnicht auch erpresserischer Menschenraub. Im sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis kommt der Bemächtigung des Opfers dann keine\neigenständige Bedeutung zu, wenn - wie hier - die Drohung mit der\nWaffe und dem Wort 'Überfall' zugleich den Zweck hat, sich des Opfers\n(der Opfer) zu versichern und es (sie) in unmittelbarem Zusammenhang\ndamit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Es fehlt in einem solchen Fall an der nach § 239 a Abs. 1 StGB erforderlichen (unvollkommenen) Zweiaktigkeit, nämlich einer durch das Sichbemächtigen geschaffenen stabilen Situation und ihrer sich erst anschließenden Ausnutzung zu einer Nötigungshandlung (Entscheidung des Großen Strafsenats BGHSt 40, 350, 355, 359; Senatsbeschlüsse vom 2. März 1995\n- 1 StR 6/95 - und 28. Dezember 1995 - 1 StR 648/95 -).\n\nDie danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht die Strafe § 239 a\nAbs. 1 StGB entnommen hat. Da das materielle Recht verletzt ist, erstreckt sich die Entscheidung auf den Mittäter und Mitangeklagten\nK. (§ 357 StPO); der Maßregelausspruch gegen ihn wird dagegen\n\nnicht mit erfaßt.\"\n\nSchäfer Maul Brüning\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-12/1-str-201-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-12/1-str-201-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.842136+00:00"}}