{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-05-12_1_StR_183_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"1 StR 183/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 183/99\n\nvom\n12. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München | vom 1. Dezember 1998 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung, begangen am\n21. Dezember 1997 zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Die trotz eines Rechtsmittelverzichts eingelegte\nRevision des Angeklagten erweist sich als unzulässig. Hierzu hat der General-\n\nbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und seine Verteidigerin\n\nwirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben.\n\nAus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte im Anschluß\nan die Verkündung des Urteils unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers\nüber das Rechtsmittel der Revision belehrt wurde (SA Ill Bl. 356). Nach\nRücksprache mit seiner Verteidigerin und unter Zuhilfenahme eines\n\nDolmetschers hat der Angeklagte erklärt: 'Ich nenme das Urteil an und\n\nverzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels.' Diese Erklärung wurde,\nder Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen, übersetzt und\ngenehmigt und nimmt daher an der Beweiskraft des Protokolls nach\n§ 274 StPO teil (vgl. BGH NStZ 1984, 181).\n\nAnhaltspunkte, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, daß sich der Angeklagte\nüber die Folgen eines Rechsmittelverzichts nicht im klaren gewesen wäre. Wie auch die Revision einräumt, stand dem Angeklagten während\nder Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Seite, der, wie sich aus dem\nHauptverhandlungsprotokoll ergibt, sowohl die Rechtsmittelbelehrung\nals auch den protokollierten Rechtsmittelverzicht für den Angeklagten\nübersetzte. Darüber hinaus hat der Angeklagte unter Zuhilfenahme des\nDolmetschers mit seiner Verteidigerin sowohl in einer Sitzungspause als\nauch unmittelbar vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Rücksprache\ngenommen (SA Ill Bl. 356).\n\nEntgegen dem Vortrag der Revision wurde der Angeklagte auch nicht\nvon seiner Verteidigerin dazu gezwungen, Rechtsmittelverzicht zu erklären. Die Verteidigerin des Angeklagten hat in einer Stellungnahme vom\n11. Februar 1999 (SA Ill Bl. 389/390) erklärt, sie habe den Angeklagten\nmehrfach über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts aufgeklärt und mit\nihm die Möglichkeit, einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, besprochen.\nEs sei unzutreffend, daß der Angeklagte gezwungenermaßen Rechts-\n\nmittelverzicht erklärt hat.\n\nDaß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden hätten oder andere Gründe einer Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts entgegenstehen könnten, wird von der Revision nicht vorgetragen\n\nund ist auch sonst nicht erkennbar.\n\nDer wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom\nAngeklagten am 8. Dezember 1993 eingelegten Revision zur Folge. Er\nschließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand aus (BGH, Beschluß vom 25.02.1999 - 1 StR 45/99 - m.w.N.; st.\nRspr.). Als Prozeßhandlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen\nnicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 4 StR\n470/98 -).\"\n\nSchäfer Maul Brüning\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-12/1-str-183-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-12/1-str-183-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.824800+00:00"}}