{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-05-12_1_StR_158_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"1 StR 158/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 158/99\n\nvom\n12. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. November 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bam-\n\nberg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seiner auf der Fensterbank\ndes geöffneten Wohnzimmerfensters sitzenden Lebensgefährtin G.\nJ. mit den Händen einen Stoß versetzt, worauf sie das Gleichgewicht\nverlor, 15 Meter in die Tiefe stürzte und alsbald verstarb. Der Tat vorausgegangen war eine Selbstmorddrohung -\"M. , ich laß mich jetzt runterfallen\" -;\nder Angeklagte hatte die unerwartete Situation spontan genutzt, um sich von\n\nder Frau \"loszusagen\".\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Tat bestritten und vorgebracht, er habe noch versucht, den angekündigten Selbstmord zu verhindern, was ihm aber nicht mehr gelungen sei. Bei den ersten polizeilichen Ver-\n\nnehmungen hatte er geltend gemacht, er habe von der Tat nichts bemerkt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Urteil mit einer Verfahrensrüge\nund der näher ausgeführten Sachrüge angreift, hat Erfolg, weil die Beweiswür-\n\ndigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem Mithäftling T. Z. ein Geständnis abgelegt. Er hatte den ihm von früher her\nbekannten Z. zufällig in der Haftanstalt getroffen. Als dieser ihn fragte,\nwarum er hier sei, hatte der Angeklagte spontan geantwortet: \"Ich habe meine\n\nFreundin aus dem Fenster hinausgehaut\".\n\nDie Revision macht dazu mit einer Aufklärungsrüge geltend, das Urteil\ngebe die Aussage des Zeugen Z. unvollständig wieder. Wie sich aus dem\nProtokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen ergebe, habe der Angeklagte seine Äußerung auf Nachfrage sofort wieder eingeschränkt, indem er\n\nsagte: \"Ich war es nicht, die wollen mir nur etwas anhängen\".\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Eine Verlesung der polizeilichen\nVernehmungsniederschrift gemäß § 253 StPO war nicht geboten, denn es gibt\nweder Anhaltspunkte dafür, daß sich der Zeuge nicht mehr an das erinnert habe, was ihm der Angeklagte gesagt hatte noch dafür, daß bei seiner Vernehmung Widersprüche hervorgetreten seien. Soweit die Revision geltend macht,\ndem Zeugen sei seine polizeiliche Aussage nicht vorgehalten worden, trifft das\n\nnach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht zu.\n\nAuffällig ist allerdings die sehr knappe Wiedergabe des Geständnisses.\nEs drängt sich die Annahme auf, das Gespräch sei fortgesetzt worden, sei es,\n\ndaß der Angeklagte zu seiner Tat weitere Erklärungen abgab, sei es, daß der\n\nZeuge als alter Bekannter nach den näheren Umständen oder den Motiven der\n\nTat fragte, sei es, daß er sein Geständnis einschränkte.\n\nOb darin ein sachlichrechtlicher Fehler liegt, kann jedoch dahinstehen,\nweil das Landgericht sein Urteil nicht allein auf dieses Geständnis gestützt hat,\ndie weiter herangezogenen Beweisgründe dagegen nicht ausreichend tragfähig\n\nsind.\n\n2. Das Landgericht schließt, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ‚ einen Selbstmord der G. J.\naus. Die Frau habe des öfteren von Selbstmord gesprochen; ihre Äußerungen\nseien jedoch von niemand ernst genommen worden. Auch ihre letzte Äußerung\nsei typisch für den appellativen Charakter und daher nicht wirklich ernst gemeint gewesen, denn es gebe keinerlei vernünftige und konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sie ungeachtet der entstandenen Krise in der Beziehung zum\nAngeklagten, der am Wochenende vor der Tat dreimal bei einer anderen Frau\nübernachtet hatte, nun wirklich Selbstmord begehen wollte. Dagegen spreche\nneben ihrem unauffälligen Verhalten in den Stunden vor der Tat, daß der An-\n\ngeklagte am Tattag zu ihr zurückgekehrt sei.\n\nDiese Erwägungen reichen nicht aus, einen Selbstmord auszuschließen.\nG. J. erlebte zur Tatzeit eine tiefgreifende Beziehungskrise; zudem war sie Alkoholikerin. Sie mußte daher als erheblich selbstmordgefährdet\nangesehen werden (vgl. Möllhoff in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin\nBd. Ill. S. 307, 308; Ringel, Der Selbstmord 1953 S. 204; Thomas, Menschen\nam Abgrund 1970 S. 45, 51). An dieser Einschätzung ändert ihr unauffälliges\n\nVerhalten in den Stunden vor dem Tatgeschehen nichts; vielmehr werden die\n\nAnzeichen eines drohenden Selbstmordes vielfach übersehen, weil sich der\nBetreffende nicht wie ein Verzweifelter verhält (Davison/Neale, Klinische Psychologie 3. Aufl. S. 292).\n\nStichhaltig könnte freilich der Einwand des Landgerichts sein, G.\nJ. habe keinen Grund zur Selbsttötung mehr gehabt, weil der Angeklagte\nzu ihr zurückgekehrt sei. Das trifft jedoch so nicht zu. Als der Angeklagte am\nTatabend kurz nach 22.30 Uhr die Wohnung betrat, machte sie ihm sofort die\nVorhaltung, er sei wieder bei seiner \"alten Schlampe\" gewesen; seinen gegenteiligen Beteuerungen glaubte sie nicht. Jedenfalls aus ihrer Sicht war das\n\nBeziehungsproblem nicht gelöst.\n\n3. Der Angeklagte hatte alsbald nach der Tat das Fenster geschlossen,\nden Vorhang zugezogen, den Rolladen heruntergelassen und Musik gehört.\nDemgemäß hat er sich bei seinen ersten polizeilichen Aussagen dahin eingelassen, er habe von dem Vorfall nichts bemerkt und auch keinerlei Veränderungen vorgenommen. Das Landgericht sieht in diesem Verhalten nach der Tat\nund seinen später widerrufenen Aussagen einen Anhaltspunkt für seine\nSchuld. Das Nachtatverhalten des Angeklagten und seine Angaben dazu waren unsinnig; es wäre nur geeignet gewesen, ihn zu entlasten, wenn weitere\nPersonen als tatbeteiligt in Frage gekommen wären. Dafür gab es jedoch keine\nAnhaltspunkte, und der Angeklagte hat auch nicht dergleichen geltend gemacht. Das verkennt das Landgericht nicht, meint jedoch, der Angeklagte habe\nauf entsprechende Fragen selbst die Möglichkeit einer ihn entlastenden Deutung ausgeschlossen. Hätte jedoch das Landgericht tatsächlich, wie es im Urteil dargestellt ist, den Angeklagten gefragt, ob der Grund für sein Verhalten in\n\nder Angst lag, mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden, wäre die Frage\n\nfalsch gestellt gewesen. Denn da der Angeklagte die Tat leugnete, müßte er\nauf eine solche Frage notgedrungen mit nein antworten. Die Frage hätte vielmehr lauten müssen, ob der Angeklagte befürchtete, der Selbstmord könne ihm\nals Tötung angelastet werden. Es bleibt daher zumindest unklar, ob das Landgericht nicht zu Unrecht dem Angeklagten nachteilige Schlüsse aus dessen\n\nNachtatverhalten gezogen hat.\n\nDie Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bamberg beruht\nauf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nSchäfer Maul Brüning\nWahl RIiBGH Dr. Boetticher ist in\nUrlaub und deshalb an der\nUnterschrift verhindert.\n\nSchäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-12/1-str-158-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-12/1-str-158-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.805351+00:00"}}