{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-05-11_1_StR_634_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-05-11","aktenzeichen":"1 StR 634/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1 StR 634/99\n\n21. September 2000\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Septem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nHebenstreit,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMemmingen vom 11. Mai 1999 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\nschwerem Raub mit Todesfolge zugleich mit Urkundenfälschung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine Anzahl von Verfah-\n\nrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen traf der Angeklagte am 20. März 1998 gegen\n16.45 Uhr zusammen mit einem derzeit in der Ukraine untergetauchten Tatgenossen und dem Mitangeklagten, der sogleich weiterfuhr, am späteren Tatort,\neinem Autohandelsplatz am Stadtrand von N. , ein. Einige Minuten später\nerschossen sie dort in seinem Büro entsprechend dem gemeinsamen Tatplan\nmit einer Maschinenpistole den Gebrauchtwagenhändler G. . Sie\nnahmen Schmuck, Bargeld und zwei Pkw des Opfers an sich und fuhren mit\n\nden entwendeten Wagen davon. Gegen 17.15 Uhr traf sich der Angeklagte am\n\nBahnhof mit seiner Freundin. Etwa um 20.25 Uhr wurde die Leiche aufgefunden. Am folgenden Tag konnte der entwendete Pkw Mercedes-Benz vor der\nWohnung der Freundin sichergestellt und der Angeklagte festgenommen werden. An dem Wagen wurden - ebenso wie an der Hand und Lederjacke des\n\nAngeklagten - Schmauchspuren festgestellt.\n\nDie Verfahrensrügen bleiben erfolglos.\n\n1. Die Rüge, entgegen § 251 Abs. 4 StPO sei das polizeiliche Protokoll\nvon der Vernehmung des Notarztes ohne entsprechenden Gerichtsbeschluß\n\nverlesen worden, greift nicht durch.\n\nZwar fehlt der gemäß § 251 Abs. 4 StPO für die Ersetzung einer Zeugenvernehmung durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls erforderliche begründete Gerichtsbeschluß. Der Senat schließt jedoch aus, daß das\nUrteil auf diesem Mangel beruht (vgl. BGHR StPO 8 251 IV 1 Anordnung 1;\nBGH NStZ 1986, 325; BGH StV 1983, 319, 320 sowie andererseits BGH NSItZ\n1988, 283; BGH, Urt. vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75; Brandenburgisches\nOLG NStZ 1996, 300, 301).\n\nDies folgt allerdings (zumindest bei polizeilichen Vernehmungsprotokollen) nicht bereits daraus, daß der Angeklagte, sein Verteidiger und der Staatsanwalt der Verlesung zugestimmt haben und der Verlesungsgrund ihnen - wie\nhier durch die Anordnung des Vorsitzenden - bekannt war (so jedoch Gollwitzer\nin LR 25. Aufl. 8 251 Rdn. 98). Der Beschluß dient nämlich nicht nur der Unter-\n\nrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung und der eindeutigen Bestimmung des Umfangs der Verlesung. Er soll bei Kollegialgerichten unter Beachtung der Aufklärungspflicht auch eine Meinungsbildung des\ngesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende\nVerfahren sicherstellen (BGH NStZ 1988, 283; Diemer in KK-StPO 4. Aufl.\n8 251 Rdn. 30 m.w.N.) und insbesondere den Schöffen im Hinblick auf den\nGrundsatz der Unmittelbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlich\nmachen. Auch die Unterscheidung zwischen richterlichen und polizeilichen\nVernehmungsprotokollen ist in diesem Zusammenhang nicht von wesentlicher\nBedeutung. Entscheidend muß vielmehr darauf abgehoben werden, ob die persönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung hätte beitragen\n\nkönnen.\n\nWeitere Angaben des Notarztes wären hier eventuell zu der Frage zu\nerwarten gewesen, ob die von ihm festgestellten Leichen- bzw. Totenflecken\nbereits \"fixiert\" oder noch \"verschieblich\" (wegdrückbar) waren. Insoweit stützt\nsich die Revision aber auf einen unzutreffenden Ausgangspunkt. Entgegen\nihrer Ansicht kann von noch wegdrückbaren Totenflecken nicht darauf geschlossen werden, daß der Tod erst 20-60 Minuten vor der Untersuchung\ndurch den Notarzt (ca. 20.30 Uhr) und mithin nicht zum von der Strafkammer\nfestgestellten Zeitpunkt (durch sofort tödliche Schüsse kurz nach 16.45 Uhr)\neingetreten ist. Nach etwa 20 bis 60 Minuten treten Totenflecken überhaupt\nerst auf. Sie sind dann anschließend zumindest 5 1/2 Stunden (nach anderen\nBeobachtungen sogar bis zu 36 Stunden) lang noch vollständig wegdrückbar\n(Pohl, Handbuch der Naturwissenschaftlichen Kriminalistik, 1981, S. 366-369;\nForster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 18-21; Arbab-Zadeh/Prokop/\nReimann, Rechtsmedizin, 1977, S.3 f.).\n\nAuch im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß der Notarzt bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung des Landgerichts Angaben hätte\nmachen können, die über die Darlegungen in der verlesenen Vernehmungsniederschrift hinausgehen und durch die das Gericht bzw. ein medizinischer\nSachverständiger den anhand von Zeugenaussagen festgestellten Todeszeitpunkt (etwa 16.45 Uhr) als unwahrscheinlich oder unmöglich beurteilt hätte.\nInsoweit folgt der Senat den in sich widerspruchsfreien und überzeugenden\nAusführungen des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen\nProf. Dr. Eisenmenger. Demnach hätten auch weitergehende Angaben des\nNotarztes zur Ausprägung und Qualität der Totenflecken, zu ihrer Lage und zu\ndem bei ihrem \"Wegdrücken\" erforderlichen Druck keine genauere Schätzung\ndes Todeszeitpunktes als \"zwischen 16.15 und 19.45 Uhr\" ermöglicht. Selbst\nfür den erfahrenen Rechtsmediziner ist es schwer, aufgrund dieser Todeszeichen eine Einschätzung des Todeszeitpunktes vorzunehmen, die den Anspruch erhebt, auch nur auf wenige Stunden exakt zu sein. Die bei dieser Art\nder Todeszeitbestimmung gegebene \"enorme Variationsbreite\" beruht u.a. darauf, daß der untersuchende Arzt den mit seinen Fingern entfalteten Druck nicht\nexakt dosieren und wiedergeben kann. Entsprechendes gilt hinsichtlich der\nTotenstarre. Die in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll enthaltenen diesbezüglichen Angaben des Notarztes lassen einen Todeszeitpunkt zwischen\n13.30 und 20.00 Uhr zu. Exaktere Schätzungen hätten sich auch nicht treffen\nlassen, wenn der Notarzt zusätzliche Angaben zur subjektiv empfundenen\nGraduierung der Starre oder zur Umgebungstemperatur gemacht hätte (vgl. zur\ngroßen Variationsbreite bei der Feststellung des Todeszeitpunktes anhand der\nGraduierung der Totenstarre Henßge/Madea, Methoden zur Bestimmung der\n\nTodeszeit an Leichen, 1988, S. 106 ff.). Eine zusätzliche Aussage des Notarz-\n\ntes zu sogenannten supravitalen Reaktionen und Augenhintergrundveränderungen wäre u.a. wegen der subjektiv getönten Befunderhebung und der\nschwierigen meßtechnischen Erfassung der Kriterien zu einer genaueren Leichenaltersbestimmung ungeeignet (vgl. Henßge/Madea aaO. S. 23 ff., 126-\n131).\n\n2. Das Sektionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität\nUlm konnte gemäß § 256 StPO verlesen werden. Institute für Gerichtsmedizin\nder Universitäten stellen Behörden im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH NJW\n1967, 299). Handelt es sich um ärztliche Befunde und ihre Begutachtung in\ndem Protokoll einer Leichenöffnung, so kommt unter Beachtung der Aufklärungspflicht eine Verlesung nach § 256 StPO in Betracht, wenn - wie hier - die\nbeiden nach § 87 StPO erforderlichen Ärzte der Behörde angehören und es\nunterzeichnet haben (Senge in KK 4. Aufl. 887 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. 887 Rdn. 16; HK-Lemke 2. Aufl. § 87 Rdn. 10; Neubeck in\nKMR 20. Lfg. 1999, § 87 Rdn. 15). Zweck des § 256 StPO ist die Verfahrensbeschleunigung und Vermeidung unnötiger Kosten; die Verlesung soll in Fällen\nzulässig sein, bei denen ohne Nachteil für die Wahrheitsermittlung auf eine\nunmittelbare Vernehmung des Verfassers verzichtet werden kann (Diemer in\nKK 4. Aufl. 8 256 Rdn. 1). Eine besondere Verläßlichkeit des Sektionsprotokolls ist bereits durch die Mitwirkung zweier Ärzte (§ § 7 StPO) gewährleistet.\nJedenfalls hinsichtlich der bloßen Befundmitteilung kommt hinzu, daß das kurz\nnach der Sektion angefertigte Protokoll regelmäßig zuverlässiger sein dürfte\nals die viel später erfolgenden mündlichen Ausführungen des Arztes in der\nHauptverhandlung. Gegenstand der Rüge sind hier lediglich solche Befundtatsachen bzgl. Mageninhalt und Verdauungszustand, die der dazu gehörte\n\nSachverständige Dr. Höhmer für die Berechnung des Todeszeitpunktes heran-\n\nzog. Unschädlich ist daher auch der von der Revision angeführte Umstand,\ndaß im Sektionsprotokoll (bzgl. des Gutachtenteils) von einem \"vorläufigen\n\nGutachten\" unter Vorbehalt eines abschließenden Gutachtens die Rede ist.\n\nEin die Angaben der Obduzenten wiedergebendes richterliches Vernehmungsprotokoll, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 251, 253 StPO\nverlesen werden könnte (vgl. Dahs in LR-StPO 24. Aufl. 887 Rdn. 25;\nAlsberg/Nüse/Meyer, Beweisamtrag 5. Aufl. Seite 257; Eb. Schmidt StPO § 87\nRdn. 6) liegt hier nicht vor, da die Leichenöffnung nicht nach § 87 Abs. 2 Satz 6\n\nStPO im Beisein eines Richters stattfand.\n\n3. Auch soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2\nStPO) geltend macht, die Strafkammer habe zur Ermittlung des Todeszeitpunktes einen weiteren medizinischen Sachverständigen anhören müssen, hat\nsie keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit der Auffassung, der festgestellte\nMageninhalt des Tatopfers weise auf eine Nahrungsaufnahme hin, die - anders\nals vom gehörten Sachverständigen dargelegt - allenfalls zwei Stunden vor\ndem Todeseintritt erfolgt sein könne. Der Sachverständige Dr. Höhmer habe\nals Landgerichtsarzt nicht die Sachkunde eines rechtsmedizinischen Sachverständigen. Gründe, allgemein an der Sachkunde des gehörten Sachverständigen Dr. Höhmer zu zweifeln, sind nicht ersichtlich, da er der Kammer seit vielen\nJahren als Landgerichtsarzt aus zahlreichen Verfahren als \"äußerst gründlicher\nund erfahrener Sachverständiger\" bekannt war. Allein der Umstand, daß es\nsich bei dem Sachverständigen um einen Landgerichtsarzt handelt, bedeutet\nnicht, daß dieser keine gerichtsmedizinische Ausbildung hatte. Insoweit trägt\nauch die Revision nichts vor (vgl. BGH, Urt. vom 21.4.1998 - 1 StR 132/98).\n\nAnlaß zu Zweifeln an der Sachkunde eines Sachverständigen muß ein Tatge-\n\nricht haben, wenn der Sachverständige von anerkannten wissenschaftlichen\nKriterien abweicht (BGH, Beschluß vom 7.7.1999 - 1 StR 207/99 = NStZ 1999,\n630, 631). Hierzu führt die Revision unter Bezugnahme auf medizinische Literatur an, der festgestellte Mageninhalt deute auf eine Nahrungsaufnahme maximal zwei Stunden vor Todeseintritt hin. Dies könnte mit dem verlesenen Sektionsprotokoll übereinstimmen, wonach die starke Füllung des Magens darauf\nhindeute, daß die letzte Mahlzeit \"nicht lange\" zurückgelegen habe. Die \"großzügigeren\" Angaben des angehörten Sachverständigen, die Streubreite für die\nbeginnende Verdauung könne zwischen zwei und 14 Stunden betragen, führen\njedoch nicht dazu, daß sich die Beauftragung eines - damals von der Verteidigung nicht beantragten - weiteren Sachverständigen dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Während der Hauptverhandlung wurde - soweit ersichtlich -\ndie Sachkunde des Sachverständigen nicht angezweifelt. Zum anderen werden\nauch in dem von der Revision angefühten Werk Arbab-Zadeh/Prokop/Reimann (aaO S. 16 f.; vgl. auch Henßge/Madea aaO Seite 221)\nin einer \"Verdaulichkeitstabelle\" lediglich als \"Richtwerte\" geltende Zeiten zwischen einer und 8 1/2 Stunden genannt und hinzugefügt, daß die Verweildauer\nder Nahrung im Magen auch bei gesunden Personen und sogar bei derselben\n\nPerson verschieden und keine genaue Schätzung möglich sei.\n\n4. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang mit der\nnicht erfolgten Vernehmung der in den Hilfsbeweisamträgen Nr. 1 bis 3 ge-\n\nnannten ZeugenD. ,S. und St. greift nicht durch.\n\nDie Rüge ist unzulässig. Eine zulässige Aufklärungsrüge erfordert gemäß 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Darlegung aller Umstände und Vorgänge,\n\ndie für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiser-\n\n-10-\n\nhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten. Wird gerügt, daß das Gericht bestimmte Zeugen nicht vernommen hat, ist insbesondere der Inhalt etwaiger früherer Aussagen mitzuteilen (BGH NJW 2000, 370, 371 m.w.N.). Das\n\nhat die Revision unterlassen.\n\nDie Rüge ist zudem unbegründet, weil nicht erkennbar ist, daß sich die\nVernehmung der Zeugen dem Tatrichter aufdrängen mußte. Beim Zeugen D.\nergibt sich aus seinen zwei polizeilichen Vernehmungen, daß er sich entgegen\ndem Vortrag der Revision erst über eine Stunde nach der festgestellten Tatzeit,\nnämlich ab 18.00 Uhr für 15 Minuten in der Nähe des Tatortes aufhielt. Daß er\nund die Zeugin S. ‚ die etwa eine viertel Stunde nach dem festgestellten\nTatzeitpunkt als Fahrgast eines Busses den Tatort passierte, auf dem Autohandelsplatz nichts Ungewöhnliches beobachtet haben, widerspricht den Feststellungen nicht, da die Leiche von außen kaum sichtbar auf dem Boden hinter\ndem Schreibtisch lag und das Büro - zumindest im Zeitpunkt der Tatentdekkung - verschlossen war. Daß die Zeugin St. bei ihrer polizeilichen Vernehmung angab, gegen 16.40 Uhr vor dem Büro einen Pkw mit laufendem Motor\ngesehen zu haben, führt nicht dazu, daß sich ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung aufdrängen mußte. Der laufende Motor läßt darauf schließen, daß\nder Fahrer bald wieder wegfahren wollte. Die Täter trafen nach den Feststellungen erst einige Minuten später am Tatort ein und führten die Tat erst aus,\n\nnachdem sich alle dort anwesenden Kunden entfernt hatten.\n\n5. Die Rüge, das Landgericht habe das Gebot des fairen Verfahrens\n\nverletzt, weil die Verteidiger nicht auf einen während der Hauptverhandlung zu\n\n-11-\n\nden Akten gelangten Brief des Mitangeklagten hingewiesen wurden, greift je-\n\ndenfalls im Ergebnis nicht durch.\n\nDem Tatgericht, das während, aber außerhalb der Hauptverhandlung\nverfahrensbezogene Ermittlungen anstellt, erwächst aus dem Gebot der Verfahrensfairneß (Art. 6 MRK in Verbindung mit § 147 StPO) die Pflicht, dem Angeklagten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft durch eine entsprechende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchen\nHinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst für nicht entscheidungserheblich erachtet; denn es\nmuß den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob es sich um relevante Umstände handelt (BGHSt 36, 305, 308 ff.; vgl.\nauch BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, insoweit nicht\nabgedruckt in NStZ 2000, 216). Entsprechendes muß auch gelten, wenn während der Hauptverhandlung Urkunden oder andere Beweismittel, deren Erheblichkeit nicht ausgeschlossen ist, onne Veranlassung durch das Gericht zu den\nAkten gelangen. Ansonsten wären die Verfahrensbeteiligten bei mehrmonatigen Hauptverhandlungen zu hunderten von Nachfragen gezwungen, die (auch)\n\nden gerichtlichen Geschäftsbetrieb unnötig belasten würden.\n\nHier kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler\n(vgl. BGHSt 42, 71, 73) ausgeschlossen werden. Der fragliche Brief war ausweislich der eingeholten dienstlichen Äußerungen nicht Gegenstand der Beratung; ihm wurde von den Tatrichtern keine Relevanz beigemessen. Ein \"überlegenes Wissen\" erwuchs der Strafkammer aus dem Schriftstück nicht. Der\n\nBrief ist eines von mehreren Schreiben des Mitangeklagten an den Vorsitzen-\n\n-12-\n\nden. Er enthält Ausführungen des Mitangeklagten über dessen persönliche\nSituation und seine Gefühle während der Hauptverhandlung sowie die Zusammenfassung von Zeugenaussagen; eine geschlossene Darstellung des Tatgeschehens enthält er dagegen nicht. Entgegen der Ansicht der Revision beinhaltet die kurze Passage über den angeblichen Tatbeteiligten Go. auch\nkeinen Widerspruch zur Einlassung des Mitangeklagten, der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung erheblich sein könnte. In der Hauptverhandlung berichtete\nder Mitangeklagte von dem geplanten Tatbeitrag des Go. , der nicht mit dem\ntatsächlichen Tatbeitrag, von dem in dem Brief die Rede ist, identisch sein\nmuß. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten, deren zentrale Bedeutung offensichtlich war, enthält die angeführte Passage daher keine\nAnhaltspunkte, zumal die Strafkammer aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Mitangeklagte den Go.\n\nlediglich \"hinzuerfunden\" hat.\n\nAus diesen Gründen ist auch nicht ersichtlich, daß die Verteidigung bei\nKenntnis dieses Briefes weitere Verteidigungsbemühungen hatte entfalten\n\nkönnen.\n\n6. Die Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Vernehmung des nach Osteuropa abgereisten Zeugen K. ist gemäß § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Aufklärungspflicht geht grundsätzlich nicht\nweiter als das Tatgericht gehalten ist, entsprechenden Beweisamträgen stattzugeben; Gründe, die zur Ablehnung eines Beweisamtrages berechtigen, lassen auch die Aufklärungspflicht entfallen (BGH NStZ 1991, 399, 400; Herdegen\nin KK-StPO 4. Aufl. 8 244 Rdn. 22). Hier wäre die Ablehnung eines entspre-\n\nchenden Beweisamtrages wegen Unerreichbarkeit in Betracht gekommen. Ein\n\n-13 -\n\nZeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, weil er sich im Ausland aufhält, muß zwar vor Annahme seiner Unerreichbarkeit in der Regel\nförmlich geladen werden. Auf die Ladung kann jedoch verzichtet werden, wenn\nsie zwecklos erscheint (BGH NStZ 1991, 143). Ob das hier der Fall war, kann\nnur beurteilt werden, wenn die diesbezüglichen Umstände und Bemühungen\nder Kammer vollständig dargelegt werden. Dies hat die Revision nicht getan.\nSie verschweigt die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. März 1999 enthaltene Mitteilung des Vorsitzenden, die in den Sachakten enthaltene Gesprächsnotiz vom 26. März 1999, das dortige Schreiben des Vorsitzenden an\ndie Deutsche Botschaft in Kiew und die Übersetzung eines Telefongesprächs,\n\ndie sämtlich die Erreichbarkeit des fraglichen Zeugen betreffen.\n\n7. Die Rüge, die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Fasergutachten enthalte eine unzulässige Wertung der Einlassung des Angeklagten\nals ein ihn belastendes Teilschweigen, ist unbegründet. Insoweit führt die\nStrafkammer aus, daß die vom Angeklagten bei seiner Festnahme am Tag\nnach der Tat getragene Hose in dem beim Opfer gestohlenen Mercedes keine\nFaserspuren hinterlassen hat. Die anderen Hosen in der Wohnung des Angeklagten seien gewaschen gewesen. Der folgende, von der Revision angegriffene Satz lautet sodann: \"Es steht daher, zumal sich der Angeklagte Gor. dazu\nebenfalls nicht einläßt, nicht einmal fest, welche Hose er am Tattag getragen\nhat\". Dieser Satz enthält keine Wertung des Teilschweigens zum Nachteil des\nAngeklagten, so daß dahingestellt bleiben kann, ob trotz der Bereitschaft des\nAngeklagten, Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten, ein Teilschweigen vorliegt (vgl. dazu BGH StV 1994, 521, 524, insoweit in BGHSt 40, 211\nnicht abgedruckt; BGH NStZ 2000, 494).\n\n-14 -\n\n8. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den Gründen, die der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 2000 dargelegt\nhat, nicht durch.\n\nDie Sachrüge bleibt erfolglos, da die Überprüfung des Urteils keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nSchäfer Maul Nack\n\nBoetticher Hebenstreit","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-11/1-str-634-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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