{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-05-05_1_StR_133_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"1 StR 133/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 133/99\n\nvom\n5. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 16. Oktober 1998 im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Ho. wegen Betruges in 40 Fällen, Bankrotts in vier Fällen und wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Betruges, Bankrotts in vier Fällen und Verletzung der Konkursamtragspflicht ebenfalls zu einer\nGesamttfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Schließlich\nhat es den Angeklagten L. wegen Betruges in 83 Fällen unter Einbeziehung\neiner Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- DM aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Mannheim vom 26. September 1997 (21 Cs 490/97) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses\n\nUrteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Re-\n\nvisionen. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt; auch die Festsetzung der Einzelstrafen enthält keinen Rechtsfehler. Dagegen kann der Ausspruch über die\n\nGesamtstrafen keinen Bestand haben.\n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten L. hat das Landgericht unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungsgründe für jede der 83 Betrugstaten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend gehalten. Die Höhe der\nEinzelgeldstrafen hat es anhand der Schadenshöhe in den Einzelfällen bemessen und dazu vier Fallgruppen gebildet. Auf dieser Grundlage hat es jeweils\nGeldstrafen von 120, 90, 60 und 45 Tagessätzen zu 10,- DM festgesetzt. Allerdings hat es daraus, ausgehend von der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen,\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet. Dies\n\nhält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht beachtet. Sie hat\nnicht bedacht, daß das Gericht aus Einzelstrafen, die nur aus Geldstrafen bestehen, nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen kann (BGH NStZ 1995, 178). Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen kriminalpolitischen Zweck beider Sanktionen (Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 53 Rdn. 15).\n\n3. Der bei dem Angeklagten L. festgestellte Rechtsfehler läßt besorgen, daß das Landgericht auch bei Bildung der gegen die Angeklagten\n\nHo. und H. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen einen anderen maßgeblichen Grundsatz der Gesamtstrafenbildung nicht beachtet hat. Beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen ist zwar in\nder Regel - insbesondere bei Serienstraftaten - eine Gesamtfreiheitsstrafe zu\nbilden (BGH HFR 1997, 172). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2\nStGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, daß es aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann (BGH wistra 1994, 61). Die Urteilsgründe\nlassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer des von ihr auszuübenden Er-\n\nmessens bewußt gewesen ist.\n\n4. Die zu neuer Entscheidung aufgerufene Strafkammer des Landgerichts wird die gegen den Angeklagten L. zu verhängende Gesamtgeldstrafe unter Beachtung der Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB neu\n\nzuzumessen haben. Die gegen die beiden anderen Angeklagten verhängten\n\nGesamtfreiheitsstrafen werden unter Beachtung der Grundsätze aus § 53\nAbs. 2 Satz 2 StGB zu überprüfen sein. Die bisher getroffenen Feststellungen\n\nbleiben aufrechterhalten, ergänzende Feststellungen sind möglich.\n\nSchäfer Granderath Brüning\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/1-str-133-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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