{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-05-04_1_StR_168_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"1 StR 168/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 168/99\n\nvom\n4. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1999 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Oktober 1998 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Be-\n\nstand.\n\nDas Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert gewesen. Es hat gegen\nden Angeklagten, den es des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen rechtsfehlerfrei schuldig gesprochen hat, dennoch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, weil nach einer Gesamtwürdigung besonders schwerwiegende, zum\n\nAusgleich der Schuldminderung führende Umstände vorlägen.\n\nBei dieser Abwägung hat das Landgericht jedoch ins Gewicht fallen las-\n\nsen, daß die Tat des Angeklagten nicht auf seiner Persönlichkeitsstörung be-\n\nruhe, sondern auf seiner Alkoholisierung, von deren Auswirkungen auf sein\nVerhalten er wußte (UA S. 65, 66). Diese Erwägung ist widersprüchlich und\ndamit rechtsfehlerhaft. Es geht nicht an, dem Angeklagten einerseits zuzubilligen, eine andere schwere seelische Abartigkeit in der Form einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24) habe seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt, andererseits bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung über eine Unterbringung nach § 63 StGB darauf abzustellen, die Tat beruhe nicht auf der Persönlichkeitsstörung, sondern auf der - vorwerfbar herbei-\n\ngeführten - Alkoholisierung.\n\nEs verhält sich auch nicht so, daß sich den Feststellungen entnehmen\nließe, die Persönlichkeitsstörung habe sich auf die Tat mit ausgewirkt. Das\nLandgericht legt dazu im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20,\n21 StGB dar, der Angeklagte weise ein eher hohes Kränkungspotential auf. Bei\nder Erörterung einer Liebesbeziehung zwischen den Tatopfern im Rahmen der\nExploration sei sein Erregungsspiegel sehr heftig gewesen. Im Einklang damit\nsteht, daß das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung darauf abhebt, der\nAngeklagte habe aus Eifersucht gehandelt und außerdem aus Wut darüber,\ndaß ihm sein sodomitisches Verhalten vorgeworfen worden war. Es ist daher\nein Mangel, wenn im Rahmen der Strafzumessung andererseits ausgeführt\nwird, der Angeklagte sei an sich ein umgänglicher und freundlicher Mensch,\n\nder nur unter Alkoholeinfluß ausfallend und aggressiv werde.\n\nEine Abwägung dahingehend, daß schulderhöhende Umstände, die an\nsich wegen der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gebotene\n\nStrafmilderung ausgeglichen hätten, wird daher im eigentlichen Sinne nicht\n\nvorgenommen. Vielmehr negiert das Landgericht die Auswirkungen der Per-\n\nsönlichkeitsstörung, ohne dafür tragfähige Gründe anzuführen.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs muß auch die Frage der Unterbringung erneut geprüft werden; ihre Verneinung ist gleichfalls von dem Man-\n\ngel betroffen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Maul Brüning\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/1-str-168-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/1-str-168-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.296360+00:00"}}