{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-05-04_1_StR_122_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"1 StR 122/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 122/99\nvom\n4. Mai 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urtel' des Landgerichts Aschaffenburg vom\n\n19. November 1998 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie gerichtlich zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, sie\nhabe, um eine Provision von 10 oder 20 % der jeweiligen Einlösungssumme zu\nerlangen, im August und im September 1994 eine deutsch-italienische Tätergruppe bei der Verwertung entwendeter Schecks unterstützt. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nDie Verfahrensrügen, die sich auf die Einreichung eines gestohlenen\nSchecks am 21. September 1994 beziehen (Fall VI 2 der Anklage = Il 2 der\n\nUrteilsgründe), greifen nicht durch.\n\n1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung eines\nHilfsbeweisamtrags, mit dem dargetan werden sollte, die Einlassung der Ange-\n\nklagten zu diesem Tatvorwurf sei unglaubhaft.\n\nIm Rahmen ihres Schlußvortrags beantragte die Staatsanwaltschaft, die\nAngeklagte wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Hehlerei (Fall VI 1 der\nAnklage = Il 1 der Urteilsgründe) und wegen (vollendeten) Betrugs in Tateinheit\nmit Hehlerei zu einer Gesamtgeldstrafe zu verurteilen. Für den Fall des Freispruchs beantragte sie zum Beweis der Tatsache, daß die Angeklagte zur Tatzeit kein Schließfach bei der Dresdner Bank in Heilbronn hatte, die Einvernahme des Bankangestellten S. als Zeugen. Dies zielte darauf, das Vorbringen der Angeklagten zu widerlegen, das dahin ging: Sie habe, da es sich um\ndie Vergütung von ihr geleisteter Wahrsagerdienste für einen italienischen Geschäftsmann gehandelt habe, nicht nur den ersten - \"geplatzten\" - Scheck,\nsondern auch den zweiten - ihr gutgeschriebenen - Scheck bei ihrer Hausbank\neingereicht, ohne damit zu rechnen, daß er gestohlen sein könnte. Bedenken\nseien ihr erst im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung gekommen, die\nam 22. September 1994 - einen Tag nach Einreichung des zweiten Schecks -\nstattfand. Deshalb habe sie nach der am 6. Oktober 1994 erfolgten Gutschrift\n\nder Schecksumme von ca. 32.000 DM diesen Betrag von ihrem Konto genom-\n\nmen und in den bei der genannten Bank angemieteten Safe gelegt, in dem sie\nihn bis zur Auflösung ihres Kontos im Februar 1995 verwahrt habe. Anschlie-\n\nBend habe sie das Geld zu Hause für eventuelle Berechtigte bereitgehalten.\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen abgelehnt, da\ndie zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (§ 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO). Zur Begründung ist ausgeführt: Auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Angeklagten am 6. Oktober 1994 ein Betrag von\n31.378,73 DM gutgeschrieben worden war, sie hiervon am 10. Oktober 1994\neinen Betrag von 25.000 DM abhob und sie über die von ihr beauftragte\nRechtsanwältin bereits am 12. Oktober 1994 sich hinsichtlich der Gutschrift von\nca. 32.000 DM gegenüber der Kriminalpolizei offenbart hat. Somit habe sie sich\nin unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Gutschrift zu einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung bekannt. In diesem Zusammenhang sei allein dieser Umstand maßgeblich, wobei - mangels anderer Anhaltspunkte - unter den gegebenen Umständen davon auszugehen sei, daß die Angeklagte den abgehobenen Betrag von 25.000 DM tatsächlich über einen Zeitraum von etwa einem\nJahr verwahrte. \"Ob dies in einem Bankschließfach der Dresdner Bank in Heilbronn oder an einem anderen Ort geschah, ist letztlich unerheblich.\" Festzuhalten sei weiterhin, daß nicht geklärt werden konnte, warum polizeiliche An-\n\nfragen vom 14. November und 14. Dezember 1994 ohne Reaktion blieben.\n\nDiese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte keine unmittelbar erhebliche Tatsache wie\n\nden Umstand, daß die Angeklagte mit der strafbaren Herkunft der eingereich-\n\nten Schecks rechnete, unter Beweis gestellt; vielmehr konnte das Beweisthema\n\nnur mittelbar Bedeutung für die gerichtliche Überzeugung haben. Da der\nSchluß von der behaupteten Hilfstatsache auf unmittelbar erhebliche Umstände\nnicht zwingend, sondern nur möglich war, hatte der Tatrichter über die tatsächliche Erheblichkeit dieser Hilfstatsache in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO)\nzu entscheiden (vgl. BGH GA 1964, 77; NJW 1961, 2069, 2070; 1988, 501,\n502; NStZ 1981, 309, 310; 1992, 551). Im vorliegenden Fall ist rechtsfehlerfrei\ndargelegt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache selbst für den Fall ihres\nErwiesenseins die Entscheidung der Strafkammer über die Schuld der Angeklagten nicht zu beeinflussen vermag. Das Landgericht war nicht gehalten, aus\nder Beweisbehauptung die von der Staatsanwaltschaft gewünschten Schlüsse\n\nzu ziehen, mögen diese auch möglich gewesen sein.\n\n2. Die mit demselben Beweisziel erhobene, auf dasselbe Beweismittel\ngestützte Rüge eines Verstoßes gegen 8 244 Abs. 2 StPO greift bei dieser\nSachlage nicht durch.\n\nDer Freispruch der Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\nSpricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner\nSchuld nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die\nBeweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu\n\nprüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist namentlich der\n\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (BGH NStZ 1983, 277, 278; StV 1994, 580). Ei-\n\nnen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.\n\nDie Strafkammer, die in beiden Fällen nicht nur direkten, sondern auch\nbedingten Vorsatz geprüft hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 259\nRdn. 20, § 263 Rdn. 40), hat die für und gegen die Angeklagte sprechenden\nUmstände umfassend dargelegt und erörtert. Sie hebt zutreffend hervor, daß\nder Fall \"eine Reihe von Merkwürdigkeiten\" aufweist, sah sich aber nicht in der\nLage, \"auf eine positive Kenntnis bzw. eine Inkaufnahme der rechtswidrigen\nHerkunft der Schecks\" zu schließen. Was die Einlösung des zweiten Schecks\nangeht, setzt sich das Landgericht damit auseinander, daß die Angeklagte, als\nsie am 10. Oktober 1994 einen Betrag von 25.000 DM abhob, den Restbetrag\nvon 6.378,73 DM auf ihrem Konto beließ, der, wäre sie an der strafbaren Verwertung der gestohlenen Schecks beteiligt gewesen, einer Provision von 20 %\nder Schecksumme entsprochen hätte. Indes hielt das Gericht mit Erwägungen,\ndie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, eine andere Erklärung für\n\ndiese Aufteilung des Geldes für möglich.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in der Revisionsverhandlung die Frage\naufgeworfen, ob die Angeklagte im zweiten Fall Betrug (mit Hehlerei) durch\nUnterlassen begangen hat, indem sie den erwähnten Betrag abhob, ohne der\nauszahlenden Bank zu sagen, daß ihr bei der einen Tag nach Einreichung des\nSchecks durchgeführten Hausdurchsuchung Bedenken gekommen waren. Die\n\nFeststellungen des Landgerichts boten jedoch keinen Anlaß zur Erörterung\n\ndieser Frage. Die Umstände, unter denen im ersten Fall der Scheck nicht eingelöst wurde, zwangen nicht zu der Annahme, die Angeklagte habe auf eine\nstrafbare Herkunft schließen müssen; ihr wurde lediglich mitgeteilt, es sei zu\neiner \"Schecksperre\" gekommen. Der gerichtlich angeordneten Durchsuchung\nihrer Räume lag zwar der Verdacht zugrunde, der \"geplatzte\" Scheck sei gestohlen. Doch hatte die Polizei - da ihre Auslandsermittlungen noch nicht abgeschlossen waren - damals keine nähere Kenntnis davon, daß es sich um\neinen Scheck handelte, der auf dem Postwege nach Italien entwendet worden\nwar; sie konnte also die Angeklagte nicht entsprechend informieren. Nachdem\nihr der weitere Scheckbetrag (von ca. 32.000 DM) gutgeschrieben worden war\nund sie ihn zum überwiegenden Teil abgehoben hatte, zeigte sie diesen Vorgang umgehend durch die von ihr beauftragte Rechtsanwältin der Polizei an:\n\nDies durfte in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten gewertet werden.\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Angeklagte, als sie ihre Hausbank nicht von den polizeilichen Ermittlungen unter-\n\nrichtete, eine Rechtspflicht zum Handeln gehabt hätte.\n\nEs ist mithin nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer auf Grund der\nvon ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung Zweifel an vorsätzlichem Handeln\n\nder Angeklagten hatte.\n\nSchäfer Granderath Brüning\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/1-str-122-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/1-str-122-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.264437+00:00"}}