{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-05-04_1_StR_104_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"1 StR 104/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 104/99\n\nvom\n4. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1999 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. August 1993 wird das\nVerfahren im Fall 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2\nStPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe - Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Unterschlagung - hat keinen\nEinfluß auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei einer Einsatzstrafe von zwei\nJahren neun Monaten und weiteren Einzelstrafen von einem Jahr, zweimal vier\nMonaten und einem Jahr sechs Monaten eine geringere Gesamtstrafe gebildet\nhätte.\n\n2. Nach der Einstellung des Verfahrens weist das Urteil keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.\n\nDaß Seite 125 der Urteilsgründe (bereits in der Urschrift) fehlt, gefährdet\nden Bestand des Urteils nicht. Sie enthielt offenkundig nur einen weiteren Teil\n(lit. g bis i) der überflüssigen Aufzählung und Beschreibung unter der Überschrift \"Eingeführte und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte\n\nSchriftstücke und Urkunden\" von lit. abis p.\n\n3. Die Abfassung dieses Urteils (203 Seiten für sechs einfach gelagerte\nauf wenigen Seiten darzustellende Verurteilungen) gibt erneut Anlaß zu dem\nHinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie\nsollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von\nAngeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der\nHauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll, so\nschon Foth DRiZ 1974, 22) die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä.\nheranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ 1997, 377 m.w.Nachw.; BGHR\nStGB § 46 Abs. 1 Begründung 12).\n\nVerfahrensvorgänge (Zeugenbelehrung, Vorhalte, Entbindungen von\n\nSchweigepflichten o.ä.) sind nicht Gegenstand der Urteilsgründe. Desgleichen\n\nnicht der Gang der Ermittlungen, es sei denn, dortige Vorkommnisse dienten\n\ngerade zur Begründung bestimmter Feststellungen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/1-str-104-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/1-str-104-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.247872+00:00"}}