{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-29_1_StR_31_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-29","aktenzeichen":"1 StR 31/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 31/99\n\nvom\n29. April 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1999 beschlossen:\n\n1.\n\nKindern in 247 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß\n8 154 Abs. 2 StPO in 47 dieser Fälle, die der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 15. April 1999 in Verbindung mit der Antragsschrift vom\n2. Februar 1999 näher umschrieben hat, eingestellt. Der Senat hat entspre-\n\nchend die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Angeklagte des sexuellen\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in\nden Fällen Il. 1a, Il. 1b und Il. 2a der Gründe des Urteils des\nLandgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1998 sowie in einem\nder in Il. 1d der vorgenannten Urteilsgründe festgestellten 153\nFälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nDie Urteilsformel in dem Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 2. Oktober 1998 wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 200 Fällen\nschuldig ist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nMißbrauchs von Kindern in 200 Fällen schuldig ist.\n\n-3-\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt\nzur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Nachdem infolge der\nVerfahrenseinstellung 47 Einzelfreiheitsstrafen weggefallen sind, bedarf es der\nZumessung einer neuen Gesamtstrafe aufgrund der verbliebenen 200 Einzelfreiheitsstrafen; diese können bestehen bleiben, weil sie keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten aufweisen.\nDie weitergehende Revision ist, wie der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-29/1-str-31-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-29/1-str-31-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.529730+00:00"}}