{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-22_1_StR_46_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"1 StR 46/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 46/99\n\nvom\n\n22. April 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen schweren Menschenhandels u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Soweit der Angeklagte S. im Falle Il 3 des Urteils wegen\nKörperverletzung, die AngeklagtenM. undS. imFalle Il 5\ndes Urteils wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung\nverurteilt sind, werden diese Tatvorwürfe mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausge-\n\nschieden.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nS. im Falle II 3 wegen Körperverletzung, die Angeklagten\nM. undS. im Falle II 5 wegen Körperverletzung und\n\nFreiheitsberaubung verurteilt sind;\nb) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\n\naa) der Angeklagte M. schuldig ist des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei, mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, mit Körperverletzung in zwei Fällen\nund mit sexueller Nötigung in sechs Fällen sowie des\nschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei, mit Körperverlet-\n\nzung und sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie des\n\nversuchten Menschenhandels in Tateinheit mit gefähr-\n\nlicher Körperverletzung,\n\nbb) der Angeklagte S. schuldig ist des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei, mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, mit Körperverletzung in zwei Fällen\nund mit sexueller Nötigung in drei Fällen sowie des\nschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei und mit sexueller\nNötigung sowie des versuchten schweren Menschen-\n\nhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung;\n\nc) in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit der Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO verfahren ist, liegt der\n\nAnlaß in einer Verfahrensrüge des Angeklagten S.\n\nDer Beschwerdeführer hat dazu zutreffend vorgebracht, das Landgericht\n\nhabe zwar zunächst in einer Anzahl von Fällen die Einstellung des Verfahrens\n\ngemäß § 154 StPO angeregt, worauf die Staatsanwältin einen entsprechenden\nAntrag stellte, dann aber in einem im Zusammenhang mit dem Urteil verkündeten Beschluß nur in einem Teil der Fälle die Verfahrenseinstellung tatsäch-\n\nlich vorgenommen.\n\nDiese Verfahrensweise gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Nachdem\ndas Landgericht selbst die Anregung zur teilweisen Einstellung des Verfahrens\ngegeben hatte, war es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gehalten, dem Angeklagten einen Hinweis zu geben, daß es inzwischen in einzelnen\nFällen zu einer anderen Beurteilung gelangt sei (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires\nVerfahren Hinweispflicht 1, 2). Ohne einen solchen Hinweis konnte insbesondere der Verteidiger davon ausgehen, das Gericht werde entsprechend seiner\neigenen Anregung verfahren; für ihn konnte daher kaum noch Anlaß bestehen -\netwa in seinem Schlußplädoyer -, auf die zur Einstellung vorgesehenen Fälle\n\nnäher einzugehen.\n\n2. Hinsichtlich der Änderung der Schuldsprüche ist der Senat davon\nausgegangen, daß die gegen die drei Frauen begangenen Straftaten der sexuellen Nötigung, der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung nicht nur\ngelegentlich der Dauerdelikte des schweren Menschenhandels, der Förderung\nder Prostitution und der Zuhälterei begangen worden sind (vgl. BGH bei Holtz\nMDR 1983, 984). So dienten die Schläge und das Einsperren im Kühlschrank\nnach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich auch dazu, die Frauen\nzur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Hinsichtlich der Verurteilung\nwegen sexueller Nötigung hebt das Landgericht bei der Strafzumessung selbst\nhervor, die Angeklagten hätten jeweils nur ein geringes Maß an Gewalt auf-\n\nwenden müssen, weil sie die Frauen durch die vorhergegangenen Mißhand-\n\nlungen und die massiven Drohungen bereits in einem Maße eingeschüchtert\nhatten, daß diese ihnen keinen erheblichen Widerstand mehr entgegenzuset-\n\nzen wagten.\n\n3. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der jeweiligen\n\nStrafaussprüche. Die Anordnung des Verfalls bleibt davon unberührt.\n\nDr. Ulsamer befindet sich\nin Urlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift verhindert.\nSchäfer Schäfer Maul\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/1-str-46-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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