{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-22_1_StR_181_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"1 StR 181/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 181/99\n\nvom\n22. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, sämtlich\nbegangen gegenüber dem Nebenkläger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und neun Monaten bei Einzelstrafen von vier sowie zwei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit des Geschädigten vermißt und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs,\n\nwas das Konkurrenzverhältnis angeht.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Geschädigten erheblich mißhandelt, um den Oralverkehr zu erzwingen (Fall II 1 der Urteils-\n\ngründe). Sodann forderte er den von ihm als \"Sklaven\" bezeichneten Geschä-\n\ndigten auf, mit ihm \"bei Fuß\" zum nächsten - mindestens 1000 m entfernt gelegenen - Tatort zu gehen. \"Eingeschüchtert durch die vorangegangenen Gewalttätigkeiten des Angeklagten und aus Angst vor weiteren Schlägen\" folgte\nder Geschädigte dem Angeklagten, worauf es zu mehreren Sexualhandlungen\nkam (Fall II 2 der Urteilsgründe). Danach hat der Angeklagte, ohne jemals sein\nTatziel aufzugeben, in beiden Fällen dasselbe Tatmittel eingesetzt, indem er\njeweils unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewaltanwendung oder Bedrohung handelte, so daß - da\nein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt -\nvon tateinheitlichem Zusammentreffen auszugehen ist (vgl. BGH NStZ 1985,\n546 sowie Urt. vom 23. März 1999 - 1 StR 25/99).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO\n\nsteht dieser von der Verteidigung selbst erstrebten Änderung nicht entgegen.\n\nDie vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, da sich der Schuld- und Unrechtsgehalt des festgestellten Tatgeschehens nicht verändert hat und das Urteil ausdrücklich berücksichtigt, \"daß beide Taten in derselben Nacht in engem zeitlichen und örtlichen\n\nZusammenhang stattfanden\".\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/1-str-181-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/1-str-181-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.256597+00:00"}}