{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-22_1_StR_171_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"1 StR 171/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 171/99\n\nvom\n22. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 1993 wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß der Angeklagte im Fall Il 4 der Urteilsgründe\n\nder versuchten Nötigung schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach den zu Fall II 4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen äu-Berte der Angeklagte gegenüber der Geschädigten, die er bei einem vorangegangenen Vorfall schwer mißhandelt hatte, daß \"sie ja wisse, was passieren\nwerde, wenn sie etwas bei der Polizei sage\", womit er Bezug nahm auf eine\nfrühere Äußerung, er werde sonst die Geschädigte umbringen und das Haus\nihrer Eltern anzünden. Diese Feststellungen ergeben, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nur einen Versuch der dem Angeklagten\nvorgeworfenen Nötigung; denn die Strafkammer legt nicht dar, welchen Erfolg\ndie von ihm ausgesprochene Drohung hatte, wenn sie auch strafschärfend anführt, die Geschädigte habe die Nötigungshandlung \"sehr ernst\" genommen.\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht\ndem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können. Ein Einfluß der zu weit gefaßten rechtlichen Bewertung auf\n\nden Strafausspruch kann unter den hier gegebenen Umständen ausgeschlos-\n\nsen werden.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/1-str-171-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/1-str-171-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.241108+00:00"}}