{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-22_1_StR_171_99_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"1 StR 171/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 171/99\n\nvom\n22. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß\n8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 1998 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nSie trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklag-\n\nten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung sowie wegen Nötigung, sämtlich begangen zum\nNachteil der Nebenklägerin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sich als unzulässig erweist. Zu diesem Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Nebenklägerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO schon nicht erklärt,\ninwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts genügt hier nicht, weil eine Beschwer im\nSchuldspruch nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Aus ihrer Gegenerklärung zur\nRevision des Angeklagten ergibt sich, daß es der Nebenklägerin um eine\n\nschärfere Bestrafung bis hin zur Verhängung von Sicherungsverwahrung geht,\n\nalso um eine andere Rechtsfolge. Die Verfolgung eines solchen Ziels ist nach\n8 400 Abs. 1 StPO ohnehin unzulässig.\"\n\nSoweit nunmehr mit Schriftsatz vom 20. April 1999 das Angriffsziel der\n\nRevision näher umschrieben wird, ist dies verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/1-str-171-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/1-str-171-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.223463+00:00"}}