{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-15_1_StR_116_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-15","aktenzeichen":"1 StR 116/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 116/99\n\nvom\n15. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Strafvereitelung im Amt u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. Dezember 1998 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall Il. 1. der Urteilsgründe we-\n\ngen Strafvereitelung im Amt verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Die Formel des Urteils des Landgerichts Konstanz wird wie\nfolgt ergänzt: Soweit der Angeklagte im Fall Il. 2. der Urteilsgründe wegen Vorteilsannahme verurteilt worden ist, trägt\n\nder Angeklagte die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt\nund wegen Vorteilsannahme zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen\nzu je 20,00 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nAngeklagten, die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt ist. Das\n\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt\n(Fall II.1.) ist auf die Sachbeschwerde aufzuheben; die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Vorteilsannahme (Fall Il. 2.) richtet, deckt sie keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten auf.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nZu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten als Sozialbetreuer im\nAsylbewerberheim der Stadt R. gehörte u.a. die Überwachung von freier Arbeit,\ndie Verurteilte dort zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen\nverrichten können. Im November 1994 wurde dem Angeklagten der wegen eines Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Ta-\n\ngessätzen verurteilte K. zur Ableistung von 300 Stunden freier Arbeit zugewie-\n\nsen. Im März 1995 teilte der Angeklagte der als Vollstreckungsbehörde zuständigen Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen schriftlich mit, der Verurteilte habe\ndie 300 Stunden freie Arbeit abgeleistet. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde daraufhin für erledigt erklärt. An Reinigungs- und Renovierungs-\n\narbeiten hatte K. tatsächlich nur 200 Stunden verrichtet.\n\n2. Die Überzeugungsbildung, aufgrund der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten als widerlegt ansieht, hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Der Angeklagte hat angegeben, es habe Anlaß für Gespräche mit K.\nzu Beginn des Einsatzes in dem Asylbewerberheim gegeben, weil dieser wegen eines aus rechtsradikaler Gesinnung verübten Rohrbombenanschlags auf\neine andere Asylbewerberunterkunft bestraft worden sei. Aus Ekel vor solchen\nEinrichtungen sei er am ersten Tag der freien Arbeit mit einer Gasmaske erschienen. Deshalb habe er mit ihm über seine Einstellung zur Ausländerproblematik und seine berufliche Zukunft gesprochen und ihm Unterlagen zu\nAsylfragen gegeben und mit ihm durchgesehen. Diese Unterredungen hätten\ninsgesamt 100 Stunden gedauert. Da die Zeit der Einweisung bei der Zahl der\ngeleisteten Stunden angerechnet werde, habe er diese als freie Arbeit angesehen. Er habe sich zu der Frage der Anrechnung nicht mit der Vollstreckungsbehörde, wohl aber mit dem Gerichtshelfer Ro. von der Staatsanwaltschaft\n\nKonstanz in Verbindung gesetzt.\n\nDer Zeuge Ro. hat die Anfrage und den Zweck der Einführungsgespräche bestätigt. Er hat dem Angeklagten gegenüber keine Bedenken gegen die\n\nAnrechnung der Stunden geäußert. Dabei sei er davon ausgegangen, daß der\n\nVerurteilte eine rechtsradikale Gesinnung hatte. Deren Beeinflussung sei sinnvoll gewesen, da von dem Verurteilten während der Tätigkeit Gefahren gegenüber den Heimbewohnern hätten ausgehen können. Er selbst war ebenfalls\ndienstlich mit dem Fall befaßt. Nach den Urteilsfeststellungen war er als Gerichtshelfer der Staatsanwaltschaft Konstanz von der für die Vollstreckung der\nGeld- und Ersatzfreiheitsstrafe zuständigen Staatsanwaltschaft für die Zuweisung und die Auswahl einer Einrichtung für die freie Arbeit eingeschaltet worden, nachdem der Zeuge K. in den Bezirk der Staatsanwaltschaft Konstanz\nverzogen war. Er hatte dem Verurteilten mehrere mögliche Einsatzstellen —\ndarunter auch das Asylbewerberheim — genannt, das dieser schließlich aus-\n\nwählte.\n\nFür die Einlassung des Angeklagten spricht, daß der Angeklagte ein bestehendes sozialarbeiterisch begründetes Interesse an Einweisungsgesprächen weit vor dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren mit dem für die Zuweisung des Verurteilten zuständigen Gerichtshelfer erörtert hat. Das Urteil verhält\nsich nicht dazu, inwieweit der Zeuge Ro. über eigene dienstliche Erkenntnisse\nüber den Verurteilten verfügte oder ob er sich auf die Informationen des Angeklagten verlassen hat. Jedenfalls hätte die Strafkammer das rein dienstliche\nInteresse bei der Bewertung der Einlassung des Angeklagten stärker gewichten müssen, da sie außerdienstliche Interessen zu Lasten des Angeklagten\n\nnicht festgestellt hat.\n\nb) Die Strafkammer sieht demgegenüber die Einlassung im wesentlichen\nals widerlegt an, weil der Verurteilte K. in der Hauptverhandlung als Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Bei dieser Sachlage hätte es\n\njedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklag-\n\nten und der des Zeugen K. bedurft. Die Urteilsgründe werden diesen Anforde-\n\nrungen nicht gerecht.\n\nDie Strafkammer hat nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Zeuge K.\nangegeben hat, der Angeklagte habe mit ihm 40 Stunden über die Probleme\nder Insassen und zehn Stunden über private Angelegenheiten diskutiert, ohne\ndaß über eine Anrechnung dieser Zeit gesprochen worden sei. Diese Aussage\nbestätigt zwar nicht den gesamten Umfang, aber doch den Anlaß und den Inhalt der Gespräche und damit den Kern der Einlassung des Angeklagten. Die\nUrteilsgründe sind unzureichend, wenn die Strafkammer dennoch ohne weitere\nDarlegungen zu der Überzeugung gelangt, der Zeuge K. habe keine rechtsradikale Einstellung und es habe keinen sinnvollen Grund für die Einführungsge-\n\nspräche gegeben.\n\nDie Strafkammer glaubt vielmehr dem Zeugen, soweit dieser ausgesagt\nhat, ”er sei — auch früher - absolut kein Rechtsextremist”. Sie teilt aber nicht\nmit, an Hand welcher Tatsachen sie den Gehalt dieser Aussage überprüft hat.\nHinsichtlich der Straftat, die der Verurteilung zugrunde lag, nimmt die Kammer\ndem Zeugen ab, er habe eine Rohrbombe gebastelt, ohne sich bereits über\nderen Verwendungszweck klar gewesen zu sein. Sie begründet dies damit, der\nZeuge könne nur für diese Tatausführung verurteilt worden sein, weil “bei einem Anschlag auf ein Asylbewerberheim eine weit höhere Strafe verhängt\nworden” wäre. Der Beweiswert dieser Schlußfolgerung ohne Kenntnis des persönlichen Hintergrundes und der Beweislage des früheren Strafverfahrens ist\neher gering. Ein rechtsradikaler Hintergrund kann so nicht ausgeschlossen\nwerden. Auch ist zu besorgen, daß die Kammer dabei nicht ausreichend die\n\nTatsache gewürdigt hat, daß der Zeuge K. bei den Reinigungsarbeiten eine\n\nGasmaske getragen hat. Hierzu fehlt eine Auseinandersetzung, ob darin — wie\nder Angeklagte annimmt - eine auf rechtsradikale Gesinnung zurückgehende\nProvokation der Asylbewerber zu sehen war. In der neuen Hauptverhandlung\nwird zu klären sein, ob der Zeuge die Gasmaske — wie vom Angeklagten angegeben - am ersten Tag oder erst einige Tage später bei der Arbeit aufgesetzt\n\nhat und ob der vom Zeugen für das Tragen angegebene Grund tragfähig ist.\n\n1. Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte annahm, die Straftat\ndes Zeugen K. habe keinen rechtsradikalen Hintergrund gehabt, wird die Strafkammer den der Verurteilung zugrunde liegende Schuldumfang zu überprüfen\nhaben. Sie hat bisher die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe danach bemessen, daß der verurteilte Zeuge K. zu einem Drittel der\nVollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entzogen worden ist. Die Urteilsgründe\nverhalten sich nicht dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Anrechnung der vom Angeklagten und dem Gerichtshelfer Ro. für sinnvoll gehaltenen Einweisungsstunden nach der Verordnung des Justizministeriums über\ndie Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit\nvom 2. Juli 1986 (BWGBl. 1986 S. 291 ff.) durch die Vollstreckungsbehörde\nhätte erfolgen können. Unter Umständen kommt insoweit, als rund 50 von 100\nStunden einem vertretbaren Zweck dienten, ein den Vorsatz ausschließender\n\nIrrtum über Tatumstände in Betracht.\n\n2. Soweit die Strafkammer keine Kostenentscheidung getroffen hat, obwohl das angefochtene Urteil bei teilweiser Erledigung der Anklage nach § 464\nAbs. 2 StPO eine abschließende Entscheidung darstellt, holt der Senat diese\n\nfür den rechtskräftig gewordenen Fall Il. 2. der Urteilsgründe nach.\n\nSchäfer Dr. Ulsamer befindet sich Maul\nin Urlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift gehindert.\n\nSchäfer\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-15/1-str-116-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-15/1-str-116-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.601003+00:00"}}