{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-14_1_StR_678_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"1 StR 678/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 678/98\n\nvom\n14. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Würzburg vom 17. August 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nschuldig ist\n\nder Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit jeweils tateinheitlich begangenem unerlaubten\nvorsätzlichen Erwerb, Führen und Überlassen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, Erwerb von Munition\n\nin Weitergabeabsicht und deren Überlassen\n\nund in Tatmehrheit hierzu des unerlaubten Erwerbs von\nMunition in Weitergabeabsicht in Tateinheit mit deren vorsätzlichen und unerlaubten Überlassen an einen Nichtbe-\n\nrechtigten;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2\n\nund im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden ”der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit rechtlich zusammentreffendem unerlaubtem Erwerb und Führen einer halbautomatischen\nSelbstladekurzwaffe, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schußwaffe\nund von Munition, um diese an Nichtberechtigte weiterzugeben, in Tateinheit\nmit vorsätzlichem Überlassen einer Schußwaffe und von Munition an einen\nNichtberechtigten, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition, um\ndiese an Nichtberechtigte weiterzugeben rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Überlassen von Munition an einen Nichtberechtigten” und ihn deswegen unter Zusammenfassung dreier Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich wurde dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrer-\n\nlaubnis bestimmt.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\n\nhat teilweise Erfolg.\n\nNach den landgerichtlichen Feststellungen erhielt der Angeklagte im Januar 1998 von einem amerikanischen Staatsbürger eine halbautomatische\nSelbstladepistole samt 24 Patronen, die er mit seinem Wagen zum gesondert\nverfolgten P. S. brachte und diesem übergab. Dem Angeklagten war\nzu diesem Zeitpunkt zumindest bewußt, daB P. S. die Waffe \"im kriminellen Bereich” verwenden wollte. Ob der Angeklagte darüber hinaus wußte,\n\ndaßBP. S. damals mit dem Gedanken spielte, mit der Waffe namentlich\n\nnicht bekannte Dritte \"auszunehmen”, konnte nicht ausgeschlossen, aber auch\n\nnicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.\n\nAm 5. Februar 1998 überfielP. S. unter Einsatz der geladenen\nPistole eine Tankstelle und erbeutete so über 1.200 DM. Der Angeklagte, der\nden Tatort zuvor ausgekundschaftet hatte, unterstützte ihn dabei, indem er das\n\nFluchtfahrzeug steuerte.\n\nEinige Tage später erhielt der Angeklagte vom selben Lieferanten weitere 200 Patronen, die er ebenfalls mit seinem Wagen zu P. S. brachte\n\nund diesem aushändigte.\n\nDer Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Strafkammer die Kon-\n\nkurrenzverhältnisse unrichtig beurteilt hat.\n\nZu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß im\nHinblick auf die vom Angeklagten beschaffte Pistole samt 24 Patronen hinsichtlich der folgenden im Januar 1998 erfolgten Verstöße gegen das Waffen-\n\ngesetz Tateinheit vorliegt:\n\nunerlaubter Erwerb von Munition, um diese an Nichtberechtigte weiterzugeben, § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG;\n\nvorsätzlicher unerlaubter Erwerb einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG;\n\nvorsätzliches unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b WaffG;\n\nvorsätzliches unerlaubtes Überlassen einer Schußwaffe und von Munition\nan Nichtberechtigte, 8 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.\n\nVerschiedene Verstöße gegen das Waffengesetz, die — wie hier der Erwerb, das Führen und das Überlassen - zugleich Begründung oder Fortsetzung (bzw. Beendigung) des Dauerdeliktes des unerlaubten Waffenbesitzes\n(Ausübung der tatsächlichen Gewalt/Führen) sind, stehen nämlich, soweit es\nsich um dieselbe Waffe handelt, zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB\n(BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 2 und § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1;\nBGH NStZ 1984, 171). Der Angeklagte hat die Pistole samt Patronen mit dem\nvon vornherein gefaßten Vorsatz erworben, sie zu dem anderen Tatbeteiligten\nzu bringen und sie ihm zu überlassen. Ein dem Erwerbsakt folgender neuer\nWillensentschluß (vgl. BGHR WaffG 8 52a Abs. 1 Konkurrenzen 2) lag beim\n\nAngeklagten nicht vor.\n\nDagegen tritt der unerlaubte Erwerb einer Schußwaffe, um diese an\nNichtberechtigte weiterzugeben (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG), bei der vorliegenden Fallgestaltung hinter den vorgenannten Verstößen gegen das Waffengesetz im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. So wird vermieden, daß ein\neinmaliger Erwerbsvorgang dem Angeklagten in der Urteilsformel zweifach zur\nLast gelegt wird. Das Vorliegen eines Schußwaffenerwerbes und das Eingreifen des härteren Absatzes 1 wird bereits durch die Verurteilung wegen Versto-Bes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG klargestellt. Der noch verbleibende zusätzliche Unwertgehalt, der in der Weitergabeabsicht liegt, tritt hinter\nder Verwirklichung dieser Absicht (Überlassen an einen Nichtberechtigten gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) zurück.\n\nDer Senat hat die Schuldsprüche wegen der Waffendelikte neu gefaßt.\nDa das Gesetz hier keine Bezeichnung bereitstellt, ist nach den allgemeinen\nRegeln eine anschauliche und verständliche sowie möglichst kurze Wortbezeichnung zu wählen (BGHR WaffG 8 53 Abs. 3 Munition 1).\n\nDie vorgenannten im Januar 1998 begangenen Verstöße gegen das\nWaffengesetz stehen in Tateinheit mit der Beihilfe zur schweren räuberischen\n\nErpressung.\n\nMehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat eines Täters rechtfertigen\nnämlich grundsätzlich nur die Annahme einer Beihilfe, da sich das Unrecht des\nGehilfen nur aus dem Unrecht der Rechtsgutsverletzung der einmalig begangenen Haupttat ableiten läßt (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor 8 52 Rdn.\n58; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 54). Dies gilt jedenfalls dann, wenn — wie\nhier — ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen besteht (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1/mehrere\n\nHilfeleistungen).\n\nDer Angeklagte hat sowohl durch das Auskundschaften des Tatortes\nund das Fahren des Fluchtfahrzeugs als auch durch das zuvor erfolgte Ver-\n\nschaffen der Pistole den Tankstellenüberfall des Haupttäters unterstützt.\n\nZwar konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob\nder Angeklagte dem anderen die Pistole gegeben hat, um damit den möglicherweise damals schon zur Geldbeschaffung geplanten Angriff gegen einen\nnamentlich unbekannten Dritten zu ermöglichen. Deswegen hat die Strafkammer zu Recht bei der Prüfung, durch welche vom Gehilfenvorsatz umfaßte Beihilfeaktivitäten der Angeklagte den Tankstellenüberfall unterstützt hat, nach\n\ndem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten” die Waffenbeschaffung nicht\n\nberücksichtigt. Daraus, daß zu Gunsten des Angeklagten bei der Feststellung\ndes Schuldumfangs von der günstigeren Fallgestaltung auszugehen ist, darf\nihm aber in der Konkurrenzfrage kein Nachteil erwachsen. Wenn offenbleibt,\nob die tatsächlichen Voraussetzungen für Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen, ist — ebenfalls im Zweifel für den Angeklagten — von Tateinheit als die für\nden Angeklagten günstigere Fallgestaltung auszugehen (BGHR StGB § 52\nAbs. 1 in dubio pro reo 1/mehrfache Anwendung und 7). Insoweit ist also davon\nauszugehen, daß der Angeklagte die Waffe zur Unterstützung eines gewaltsamen Vermögensdeliktes herbeischaffte. Unerheblich ist dabei, ob er damals\nbereits das vom Haupttäter später überfallene konkrete Opfer kannte oder dessen Auswahl für möglich hielt. Zum einen muß sich der Vorsatz des Gehilfen\nauf die Ausführung einer lediglich in ihren wesentlichen Merkmalen oder\nGrundzügen konkretisierten Tat beziehen; die Einzelheiten muß er nicht alle\nkennen (BGHSt 42, 135, 137). Zum anderen sind beim Gehilfenvorsatz Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf dann für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach\nallgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGHSt 38, 32, 34; BGHR BtMG 8 29 Abs. 1\nNr. 1 Handeltreiben 46).\n\nDer Umstand, daß die Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\nschwerer wiegt als die Verstöße gegen das Waffengesetz, steht der Annahme\nvon Tateinheit nicht entgegen (BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 1); jedenfalls dann nicht, wenn der Entschluß zur Begehung anderer Straftaten (hier:\nder Beihilfe) schon beim Erwerb der Waffe besteht oder dies — wie hier — nicht\nauszuschließen ist (BGH, Beschl. vom 18. Februar 1998 — 1 ARs 1/98).\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen\nzwei Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe.. Zwar bedeutet die\n\"Konkurrenzkorrektur” in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (BGH NStZ 1996, 383, 384; 1984, 262). Der Senat ist aber daran\ngehindert, die für den zu einer Tat zusammengefaßten Handlungskomplex zu\nbildende Einsatzstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO in Höhe der von der Strafkammer verhängten Gesamtstrafe festzusetzen, da diese zusätzlich eine weitere — aufrechterhaltene — Einzelfreiheitsstrafe (9 Monate betreffend die Verschaffung der 200 Patronen) umfaßt (BGH NStZ-RR 1998, 234; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Von der Aufhebung\nunberührt bleiben die gesamten getroffenen Feststellungen, die für die im Zeitraum 7. bis 10. Februar 1998 begangene Tat (bezüglich der weiteren 200 Pa-\n\ntronen) verhängte Einzelstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die von\n\nder Strafkammer angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.\nHinsichtlich der in der neuen Hauptverhandlung vorzunehmenden Strafzumes-\n\nsung können ergänzende Feststellungen getroffen werden.\n\nHerr RiBGH Dr. Maul ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterschrift verhindert.\n\nSchäfer Ulsamer Schäfer\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/1-str-678-98","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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