{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-14_1_StR_642_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"1 StR 642/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 642/98\n\nvom\n14. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und A. wird\ndas Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15. Juni 1998,\nauch soweit die Angeklagten W. und K. betroffen\n\nsind, aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Angeklagten L. ,\\W. und K.\nim Ausspruch über die in den Fällen B. Il. 1., 2. und 3. der\nUrteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen sowie im\n\nGesamtstrafenausspruch,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten A. im Ausspruch über\n\ndie Einheitsjugendstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten L. und A. führen auf Grund\nder jeweils erhobenen Sachrüge auch zu Gunsten der Angeklagten W.\n\nund K. ,‚ die selbst keine Revision eingelegt haben, im Strafausspruch zu\n\ndem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen sind die\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Die Strafkammer hat dem Strafausspruch zu den Fällen B. Il. 1. - 3. der\nEntscheidungsgründe hinsichtlich aller Angeklagter rechtsfehlerhaft den\nStrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG zugrundegelegt (UA S. 55 ff.). Sie ist dabei unzutreffend davon ausgegangen, daß die von den Angeklagten bei der Ausführung der Tankstellenüberfälle verwendete Gaspistole eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2\nNr. 1 und 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG darstellt (UA S. 44 f.).\nZwar ist die Gaspistole aufgrund ihrer Konstruktion, die den Austritt der\nLadung durch den Lauf nach vorne ermöglicht, grundsätzlich als Waffe\nim Sinne dieser Vorschrift geeignet gewesen (UA S. 45 - vgl. BGHSt 24,\n139). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem neuen\nRecht wird jedoch aus dem Zusammenhang des Begriffs 'Waffe' mit dem\nBegriff \"anderes gefährliches Werkzeug' in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabea und Abs. 2 Nr. 1 StGB zweifelsfrei die Vorstellung des Gesetzgebers deutlich, daß die Waffe im Sinne der Neufassung des § 250 StGB\nobjektiv gefährlich und geeignet sein muß, für das Tatopfer eine Lebensoder Leibesgefahr zu begründen (BGH, Beschluß vom 23.4.1998 - 1 StR\n180/98 [= BGH NStZ 1998, 462]; BGH, Beschluß vom 17.6.1998 - 2 StR\n267/98 [= BGH NStZ 1998, 462]). Es müssen mithin bei der Tat Gegenstände verwandt werden, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und\nnach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche\n\nKörperverletzungen zuzufügen (BGH, Beschluß vom 23.6.1998 - 4 StR\n\n245/98). Die von den Angeklagten verwandte Gaspistole war nach den\nUrteilsfeststellungen 'mit Schreckschuß geladen' (UA S. 57). Sie wurde\nden Tatopfern jeweils drohend vorgehalten (UA S. 18 ff.). Bei dieser Art\nder Verwendung war die mit Schreckschußmunition geladene Pistole\nnicht geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (BGH,\nBeschluß vom 23.6.1998 - 4 StR 245/98). Daß die Angeklagten darüber\nhinaus durch die besondere Art der Verwendung der Pistole, etwa durch\neinen aufgesetzten Schuß oder deren Verwendung als Schlagwaffe,\nvorgehabt hätten ihre Opfer zu verletzen, belegen die Urteilsfeststellun-\n\ngen nicht.\n\nDie Angeklagten haben danach in den Fällen B. Il. 1.-3. der Urteilsgründe die Handlungsalternativen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB in der\nzur Tatzeit geltenden Fassung bzw. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nund Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG verwirklicht. Die Strafkammer hätte daher bei der gebotenen konkretisierenden Betrachtungsweise den Strafrahmen für die Einzelstrafen § 250 Abs. 1 StGB n.F. wegen\nseiner gegenüber dem Tatzeitrecht geringeren Mindeststrafdrohung von\ndrei statt fünf Jahren Freiheitsstrafe als milderem Gesetz im Sinne von\n82 Abs. 3 StGB entnehmen müssen. Da nicht auszuschließen ist, daß\ndie Strafkammer bei zutreffender Rechtsanwendung geringere Einzelstrafen verhängt hätte, ist das Urteil hinsichtlich des Angeklagten L.\n\nbezüglich der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs aufzuheben. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung auf die Angeklagten W.\n\nund K. , die nicht Revision eingelegt haben, zu erstrecken.\n\nDer Angeklagte A. ist zwar lediglich als Beteiligter an der Tat zu\nB. Il. 3. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum schweren Raub schuldig\ngesprochen worden. Auch hat diese Tat gegenüber den anderen dem\nAngeklagten A. zur Last gelegten Taten bei der Festsetzung der\nEinheitsjugendstrafe nur eine untergeordnete Rolle gespielt (UA\nS. 70 f.). Dennoch kann angesichts des Gewichts der Tat als solcher\nnicht ausgeschlossen werden, daß die rechtsfehlerhafte Wahl des\nStrafrahmens sich auch auf die Festsetzung der Jugendstrafe ausge-\n\nwirkt hat, so daß das Urteil auch insoweit aufzuheben ist.\"\n\nDem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH StV 1998, 486; 1999, 92; Beschl.\nvom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/1-str-642-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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