{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-13_1_StR_77_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"1 StR 77/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 77/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Regensburg vom 13. Oktober 1998\n\na) im Schuldspruch dahin richtiggestellt, daß der Angeklagte\nschuldig ist des Diebstahls, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, des versuchten schweren Banden-\n\ndiebstahls und des Raubes;\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit der Angeklagte im Falle Il 2 g der Urteilsgründe wegen schweren Raubes in der Begehungsform des Bandenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2\nnF i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB verurteilt worden ist, hält das Urteil der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nZwar hatten sich der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S.\n\nund P. nach der insoweit zutreffenden rechtlichen Beurteilung des\n\nLandgerichts zu einer Bande mit dem Ziel gemeinschaftlicher Diebstähle zusammengeschlossen. Auch im erörterten Fall sollte in ein Wohnhaus eingebrochen und dort gestohlen werden; der Angeklagte drang mit zwei weiteren Tatgenossen, die nicht der Bande angehörten, in das Haus ein, während\nP. ‚ der als Fahrer fungierte, in der Nähe im Auto warten sollte. Die\nEinbrecher gelangten in das Schlafzimmer, worauf die Wohnungsinhaberin\nerwachte, laut um Hilfe rief und sich so der geplanten Wegnahme widersetzte.\nDie Täter unterbanden diesen Widerstand, indem sie der alten Frau den Mund\n\nzuhielten und sie schlugen.\n\nDieses Tatverhalten erfüllt für die drei Einbrecher den Tatbestand des\nRaubes; dagegen hat sich der Angeklagte nicht des Bandenraubes schuldig\ngemacht. Zwar genügt es, wenn sich die Mitglieder einer Diebesbande am Tatort eines Diebstahls spontan entschließen, zum Raub überzugehen; Voraussetzung dafür ist aber, daß an dieser Erweiterung der Bandenabrede jedenfalls\nzwei Bandenmitglieder beteiligt sind (vgl. Geilen, Jura 1979, 446; im Ergebnis\nauch OGH NJW 1949, 910). Daran fehlte es hier; das Bandenmitglied\nP. war an der Tat zwar beteiligt, hatte aber keine Kenntnis von dem\nExzess und war damit kein Beteiligter am Raub. Es lag daher schon keine Erweiterung der Bandenabrede zum gemeinsamen Raub vor. Diese Auslegung\nentspricht dem gesetzgeberischen Ziel; die besondere Gefahr des Bandenraubes besteht darin, daß mindestens zwei Tatgenossen, die sich - sei es in Erweiterung vorhergehender Planung auch spontan - zur bandenmäßigen Bege-\n\nhung von Raub verbunden haben, am Tatort anwesend sind.\n\nBei einer solchen Fallgestaltung kann allerdings bei der Strafzumessung\nberücksichtigt werden, daß die Tat von einem bereits begonnenen Banden-\n\ndiebstahl ihren Ausgang genommen hat.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch daher dahin, daß der Angeklagte im\nFalle II2 g der Urteilsgründe des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB schuldig ist,\n§ 265 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte selbst strebt mit seiner Revi-\n\nsion eine entsprechende Änderung an.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs im Falle Il 2 g führt zur Aufhebung\nder in diesem Falle verhängten Einzelstrafe; weil damit die Einsatzstrafe entfällt, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die dazu getroffenen Fest-\n\nstellungen können dagegen Bestand haben.\n\nInsoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzungen\ndes § 46 a StGB nicht erfüllt sind. Geht es vorrangig um den Ausgleich materieller Schäden, muß der Täter über die erforderlichen Mittel verfügen, diese\nSchäden tatsächlich wiedergutmachen zu können. Ein ernsthaftes, im Ergebnis\naber erfolgloses Bemühen um Wiedergutmachung kann in diesem Bereich allenfalls in Frage kommen, wenn sich der Geschädigte weigert, Ausgleichsleistungen entgegenzunehmen, oder andere, vergleichbare Hindernisse entgegenstehen; die Zusage, später den Schaden wiedergutmachen zu wollen, kann\n\nnicht genügen.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDamit erledigt sich auch die Kostenbeschwerde.\n\nDr. Ulsamer befindet sich\nin Urlaub und ist deshalb an\nder Unterschrift verhindert.\nSchäfer Schäfer Maul\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/1-str-77-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/1-str-77-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.286143+00:00"}}