{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-13_1_StR_51_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"1 StR 51/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 51/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 1998 im Maßregelausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zu-\n\nständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in sechs Fällen - in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung - zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Jahren 1992 und 1993 den Sohn und die\nTochter seiner Lebensgefährtin (die Nebenkläger) sexuell mißbraucht. Seine\n\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Schuldspruch und Strafausspruch halten der Nachprüfung stand.\n\n2. Hingegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand.\n\na) Den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist\nallerdings zu entnehmen, daß beim Angeklagten, der eine organisch bedingte\nPersönlichkeitsstörung im Sinne der Internationalen Klassifikation psychischer\nStörungen der Weltgesundheitsorganisation gemäß F 07.0 ICD-10 Kapitel V\n(F) aufweist, eine krankhafte seelische Störung vorliegt, die seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten mit Sicherheit erheblich verminderte\n(88 20, 21 StGB). Doch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend, infolge dieses Zustandes seien von ihm - im Zeitpunkt der Hauptverhandlung - erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, wie es der tiefe Eingriff\nin die Lebensverhältnisse des Betroffenen nach § 63 StGB voraussetzt. Zwar\nführt das Landgericht aus, die hier gegebenen Taten stellten keinen einmaligen, nicht zu rekonstruierenden situativen Zusammenhang dar, sondern könnten sich jederzeit wiederholen. Damit ist indes eine Wiederholungsgefahr\n1. S. v. § 63 StGB - für die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht\nnur die bloße Möglichkeit erneuter Rechtsbrüche bestehen muß (BGH NSItZ\n1993, 78 Nr. 5; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 25) - nicht zweifelsfrei dargetan. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hätte die Strafkammer\nauch solche Umstände erörtern müssen, die gegen eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen. Hierzu gehört insbesondere die Tatsache, daß der nicht\neinschlägig und auch nicht erheblich vorbestrafte Angeklagte in den fünf Jahren seit Beendigung der Taten - soweit ersichtlich - keine Straftaten mehr be-\n\ngangen hat.\n\nb) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung führt auch zum Wegfall\nder auf § 67 Abs. 2 StGB gestützten Anordnung, die Strafe sei vor der Maßre-\n\ngel zu vollziehen.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß die vom Landgericht dazu angestellten\nErwägungen - die weithin allgemein gehalten sind - nicht ausreichen, um den\nVorwegvollzug der verhängten (längeren) Strafe zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, daß mit der Behandlung des psychisch\ngestörten Täters möglichst umgehend begonnen werden soll (vgl. BGHR StGB\n8 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 4, 11, 13).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/1-str-51-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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