{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-13_1_StR_160_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"1 StR 160/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 160/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München | vom 17. August 1998 hinsichtlich der im\nFalle II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Falle Il 1 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Einzelfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Zur Begründung nimmt es lediglich\nBezug auf Erwägungen, die es zur Frage angestellt hat, ob im Falle II 4 der\nUrteilsgründe der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB aF in Frage komme. Auch\nwenn sich darin allgemeine Strafzumessungserwägungen finden, die für alle vier\nabgeurteilten Taten gelten, genügt diese Art der Strafzumessung für die Tat Il 1\n\nnicht.\n\nDie begangene Körperverletzung war eher geringfügig; nach den Feststellungen griff der Angeklagte seiner Freundin an den Hals und versetzte ihr\neine Ohrfeige. Für die vergleichbare Tat Il 3 wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt. Gewicht hat dagegen die tateinheitliche Bedrohung: Der\nAngeklagte setzte der jungen Frau einen - ungeladenen - Revolver an den Kopf\nund drückte ab. Doch beträgt das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe\nfür diese Tat nur ein Jahr (8 241 Abs. 1 StGB).\n\nEs bestand daher Veranlassung, den Unrechtsgehalt der beiden Taten\ngegeneinander abzuwägen und darzulegen, wo das Schwergewicht der Taten\nliegt; unter Berücksichtigung der vorhandenen Strafrahmen hätte eine solche\n\nAbwägung nicht ausschließbar zu einem anderen Ergebnis geführt.\n\nDie weiter verhängten Strafen sind von dem Mangel nicht berührt. Dage-\n\ngen kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\nDr. Ulsamer befindet sich\nim Urlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer Schäfer Maul\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/1-str-160-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/1-str-160-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.248330+00:00"}}