{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-13_1_StR_111_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"1 StR 111/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 111/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 6. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\nZur Rüge der Verletzung des § 60 StPO bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 67 Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in\n89 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren\n\nverurteilt.\n\nDie Beanstandung der Revision, das Tatopfer, die Tochter des\nAngeklagten, habe entgegen § 60 Nr. 2 StPO jedenfalls insoweit nicht vereidigt werden dürfen, als der Angeklagte lediglich\nwegen Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB ver-\n\nurteilt wurde, hat keinen Erfolg.\n\nFür die Frage, ob ein Tat- oder Beteiligungsverdacht gegen die\nTochter des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO be-\n\nsteht, ist entscheidend, daß deren Verhalten ein tatbestands-\n\nmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes und deswegen an\nsich strafbares Tun darstellt (BGHSt 43, 321, 334). Die Geschädigte hat angegeben, sie habe sich im Tatzeitraum ab Januar 1996 nicht mehr immer gegen ihren Vater gewehrt oder\nihr abwehrendes Verhalten sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Das Landgericht hat auf diese Aussage keine sicheren\nFeststellungen zu einer Gewaltanwendung im Sinne des § 177\nStGB getroffen und ist unter Anwendung des Zweifelssatzes zu\nGunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß ab diesem\nZeitpunkt der Geschlechtsverkehr ohne Anwendung von Gewalt und Drohung durchgeführt worden ist. Es hat sich aber\ngleichwohl überzeugt, daß die inzwischen volljährig gewordene\nTochter den Beischlaf mit ihrem Vater nach wie vor ablehnte.\nBei dieser Beweislage, nach der die Geschädigte den Geschlechtsverkehr wie bei den vorherigen Einzeltaten der Ver-\n\ngewaltigung weiterhin als Tatopfer über sich ergehen ließ, ist\n\nes rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht einen\nVerdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO nicht bejaht und sie als\n\nZeugin vereidigt hat.\n\nSchäfer Ulsamer\n\nGranderath Boetticher\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/1-str-111-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/1-str-111-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.231617+00:00"}}