{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-04-13_1_StR_107_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"1 StR 107/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 107/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. November 1998 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist (Fälle Il. 1. bis\n\n5. der Urteilsgründe),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in fünf Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Der die Vorwürfe bestreitende Beschwerdeführer beanstandet, die\nStrafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, soweit sie ihn wegen sexuellen Mißbrauchs verurteilt hat. Sie habe den Inhalt von fünf von der Geschädigten an ihn gerichteten Briefen bei der Beweisführung zu seinem Nachteil\nverwertet, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht verlesen, sondern le-\n\ndiglich in Augenschein genommen worden sind.\n\nDiese Rüge trifft zu. Die Verlesung einer Urkunde ist eine wesentliche\nFörmlichkeit, deren Beurkundung durch 8 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist.\nSchweigt das Protokoll, so gilt die Verlesung wegen dessen Beweiskraft nach\n§ 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGH, Urt. v. 8. Juni 1994\n- 3 StR 280/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 273 Rdn. 7). Dem\nProtokoll über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht läßt sich lediglich\nentnehmen, daß die \"asservierten Schreiben ... in Augenschein genommen\nwurden”. Gleichwohl gibt die Kammer den Inhalt der Briefe im Rahmen ihrer\n\nBeweiswürdigung auf über zwei Seiten wörtlich wieder.\n\nDiese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft. Zwar kann eine Urkunde\nauch Gegenstand des Augenscheinsbeweises sein, jedoch nur, soweit es auf\nihr Vorhandensein oder ihre äußere Beschaffenheit ankommt. Soweit ihr Inhalt\n— wie hier - beweiserheblich ist, ist dieser grundsätzlich zu verlesen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 86 Rdn. 13).\n\nDie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift in Betracht gezogene Möglichkeit, die Briefe könnten im Wege des Vorhalts an die Geschädigte\nverlesen und deren Inhalt von dieser bestätigt und auf diese Weise in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sein, wäre unter den gegebenen Umständen kein geeignetes Verfahren gewesen, die Briefe in die Hauptverhandlung einzuführen. Dazu läßt sich dem Urteil vielmehr nur entnehmen, daß die\nGeschädigte, deren Vernehmung sich ”schwierig” gestaltete, obwohl diese\n”kindgerecht und behutsam” durchgeführt wurde, angegeben hat, die Briefe\ngeschrieben zu haben. Hinzu kommt, daß dann, wenn nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder\neine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß der Wortlaut\nselbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist (vgl. BGHSt 11, 159,\n161 f.) und nicht nur eine ggf. auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung. Es kam\ndaher für die Zulässigkeit der Rüge auch nicht darauf an, daß die Revision zu\n\neinem möglichen Vorhalt keine Ausführungen enthält.\n\nDer Senat vermag bei dieser Sachlage nicht auszuschließen, daß die\nVerurteilung des Angeklagten wegen der fünf Mißbrauchsfälle auf diesem Verfahrensfehler beruht. Denn die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Geschädigten \"letztendlich” auch durch den Inhalt der Briefe bestätigt gefunden.\nDie Verurteilung wegen der fünf Fälle des sexuellen Mißbrauchs hat daher kei-\n\nnen Bestand.\n\n2. Auf die auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung\ndes insoweit geständigen Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat\n\nsich der bezeichnete Verfahrensfehler nicht ausgewirkt. Die deswegen ver-\n\nhängte Strafe kann ebenfalls bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß\n\nderen Höhe durch die übrigen Strafen beeinflußt worden ist.\n\n3. Der Wegfall der wegen der sexuellen Mißbrauchstaten verhängten\nEinzelstrafen führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie\n\nüber die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/1-str-107-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/1-str-107-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.211601+00:00"}}