{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-25_1_StR_520_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"1 StR 520/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 520/98\n\nvom\n25. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. Mai 1998 mit den Feststellungen\naufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts Stuttgart zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat sämtliche ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Die\nStrafkammer sieht ihn auf Grund der Aussage der Geschädigten D. und\nN. R. als überführt an. Nach sachverständiger Beratung, der sich die\nStrafkammer angeschlossen hat, war zwar die Beurteilung von deren Glaubwürdigkeit \"anhand von sogenannten Realkriterien\" erschwert, weil ihre \"Aussagemotivation deutlich reduziert\" und die \"jeweilige Aussagemenge\" nur \"dürf-\n\ntig\" sei.\n\nIhre Annahme, die Aussagen der Zeuginnen seien gleichwohl geeignet,\ndie Verurteilung des Angeklagten zu tragen, stützt die Strafkammer (auch) auf\n\ndie nicht näher ausgeführte Feststellung, daß nach den glaubhaften Aussagen\n\nder geschiedenen Ehefrau des Angeklagten die Tochter des Angeklagten die-\n\nsen \"entsprechender Übergriffe bezichtigt\".\n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nZwar können zu Lasten des Angeklagten auch nicht angeklagte, ähnliche Geschehnisse berücksichtigt werden; Voraussetzung hierfür ist aber, daß\ndiese Geschehnisse erwiesen sind, was in den Urteilsgründen nachvollziehbar\ndarzulegen ist (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261\nRdn. 64).\n\nDaran fehlt es. Allein der Hinweis, daß ein Dritter glaubwürdig bekundet,\nder Angeklagte werde gleichartiger Taten bezichtigt, sagt über die Richtigkeit\n\nder Bezichtigung nichts aus.\n\nDer Senat kann daher auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht\nüberprüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen\nhat, daß der Angeklagte weitere, den Anklagevorwürfen vergleichbare Taten\nbegangen hat. Angesichts der gesamten Beweislage kann der Senat nicht aus-\n\nschließen, daß das Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht.\n\nDem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache an das Landgericht\nStuttgart zurückzuverweisen, wo ein weiteres Strafverfahren gegen den Ange-\n\nklagten wegen gleichartiger Vorwürfe anhängig ist (24 Js 32860/97).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-25/1-str-520-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-25/1-str-520-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.748020+00:00"}}