{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-25_1_StR_493_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"1 StR 493/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Bei § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG handelt es sich um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt. Die jeweilige Handlung muß bei genereller Betrachtung gefahrenge-\n\neignet sein.\n\n2. Als Handlung im Sinne des § 34 Abs. 2 AWG ist, soweit dieser auf § 33 Abs. 5 Nr.\n\n1 AWG verweist, das Erklären unrichtiger Angaben (tatsächlicher Art) anzusehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nAWG 8 34 Abs. 2 Nr. 3\n\n1. Bei § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG handelt es sich um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt. Die jeweilige Handlung muß bei genereller Betrachtung gefahrenge-\n\neignet sein.\n\n2. Als Handlung im Sinne des § 34 Abs. 2 AWG ist, soweit dieser auf § 33 Abs. 5 Nr.\n\n1 AWG verweist, das Erklären unrichtiger Angaben (tatsächlicher Art) anzusehen.\n\nBGH, Urt. vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 493/98\nvom\n25. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Ausfuhr von Waffen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n23. März 1999 in der Sitzung am 25. März 1999, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\nals Verteidiger\n\n- in der Verhandlung vom 23. März 1999 -,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 7. Mai 1998 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"zweier Vergehen gegen\ndas Außenwirtschaftsgesetz” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Wegen einer \"Zuwiderhandlung gegen das Au-Benwirtschaftsgesetz” hat es zudem eine Geldbuße von 80.000 DM verhängt.\nMit der Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines dritten Vergehens. Im übrigen wendet sie sich gegen die Strafzumessung des Landgerichts. Das Rechtsmittel\nbleibt ohne Erfolg.\n\nNach den landgerichtlichen Feststellungen führte der Angeklagte - im\nZusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern - im Juli 1996 und im April\n\n1997 unerlaubt jeweils Ersatzteile für Panzer zur Lieferung an den Iran aus\n\nDeutschland aus (8 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWG i.V.m. Teil | Abschnitt A Posi-\n\ntion 0006 der Ausfuhrliste [Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)).\n\nUm das Risiko für eine beabsichtigte dritte Lieferung zu senken, stellte\nein Mittäter in Ausführung eines gemeinsam mit dem Angeklagten gefaßten\nPlanes am 26. Juni 1997 beim Bundesausfuhramt in Eschborn vier Anträge auf\nErteilung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen für Panzerersatzteile, die\nnach den Angaben in den Anträgen sämtlich für den Jemen bestimmt waren.\nTatsächlich betrafen jedoch nur zwei Anträge Lieferungen an den Jemen, während die mit den beiden übrigen Anträgen erstrebten Genehmigungen verwendet werden sollten, um die Ausfuhr von Panzerersatzteilen in den Iran zu verschleiern. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnten die bei der Antragstellung verwendeten falschen Angaben die auswärtigen Beziehungen der\n\nBundesrepublik Deutschland nicht erheblich gefährden.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft rügt vergeblich, daß das Landgericht die unrichtigen Angaben gegenüber dem Bundesausfuhramt nicht als Straftat, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 Abs. 5 Nr. 1 AWG angesehen hat. Denn eine - allein in Betracht kommende - Strafbarkeit nach § 34\nAbs. 2 Nr. 3 AWG läßt sich auf die landgerichtlichen Feststellungen nicht stüt-\n\nzen.\n\na) Das Landgericht hat einen (vollendeten) Verstoß gegen § 34 Abs. 2\nNr. 3 AWG zutreffend deshalb verneint, weil es die Eignung der gegenüber\ndem Bundesausfuhramt gemachten unrichtigen Angaben, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, nicht hat\nfeststellen können. Dieser Feststellung hätte es jedoch bedurft. Denn bei § 34\nAbs. 2 AWG handelt es sich - wie beispielsweise auch beim Freisetzen ionisierender Strahlen (§ 311 StGB, vor dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 § 311d StGB; dazu BGHSt 39, 371, 372) - um ein\nabstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. Bieneck in Bieneck, Handbuch des\nAußenwirtschaftsrechts § 33 Rdn. 2; der Sache nach ebenso Fuhrmann in\nErbs/Kohlhaas, AWG 8 34 Anm. 14 sowie Hocke/ Berwald/Maurer, Außenwirtschaftsrecht § 34 Anm. 3: zweistufiges Delikt; Dahlhoff NJW 1991, 208 trotz\nBezeichnung als konkretes Gefährdungsdelikt; zur Terminologie Cramer in\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem. 88 306 ff. Rdn. 3).\n\naa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser läßt\ndie abstrakt gefährliche Handlung für sich genommen zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügen, sondern verlangt ergänzend, daß diese zur Gefährdung der in § 34 Abs. 2 AWG genannten Schutzgüter (s. auch § 7 Abs. 1\nAWG) geeignet sein muß. Danach ist zwar die Feststellung des Eintritts einer\nkonkreten Gefahr nicht erforderlich. Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung im Sinne des § 34 Abs. 2 AWG bei genereller\nBetrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGHSt aaO; Cramer aaO; Bieneck aaO;\nFuhrmann aaO: ”\"Zusatztatbestand”; Roxin, Strafrecht AT Bd. I 3. Aufl. § 11\nRdn. 135; Gallas FS Heinitz S. 171, 174 f.).\n\nGegen diese dogmatische Einordnung des § 34 Abs. 2 AWG spricht\nauch nicht, daß in der Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes, durch das der Tatbestand im wesentlichen seine jetzige Fassung erhalten hat, von einem \"Delikt der abstrakten\nGefährdung” die Rede ist (BTDrucks. 11/4230 S. 7). Denn abstrakt-konkrete\nGefährdungsdelikte sind als Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte\nanzusehen (vgl. Roxin aaO; Cramer aaO; Gallas aaO S. 175: ”Spielart”; s.\nauch Hirsch FS Arthur Kaufmann S. 545, 550 Fn. 23; a.A. Hoyer, Die Eignungsdelikte 1987 S. 201: selbständige Gruppe zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten). Zudem läßt sich der Begründung des Gesetzesentwurfs entnehmen, daß die Kategorisierung als abstraktes Gefährdungsdelikt lediglich der Abgrenzung zu den Erfolgsdelikten, als das § 34 Abs. 2 AWG\n\nvor der Novellierung ausgestaltet war, dienen sollte (vgl. BTDrucks. aaO).\n\nBei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten trifft der Gesetzgeber zwar\neine Auswahl der als für das geschützte Rechtsgut gefährlich in Betracht kommenden Handlungen. Ob eine solche Handlung im Einzelfall tatsächlich zu einer Gefährdung geeignet ist, hat aber der Tatrichter festzustellen. Dieser hat\nzu prüfen, ob der Handlung - nach generalisierendem Maßstab - typischerweise Gefährdungsgeeignetheit zukommt (vgl. BGHSt aaO; Cramer aaO; Gallas\naao).\n\nbb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß eine - zumal erhebliche - Gefährdung der\näußeren Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 34 Abs. 2\nNr. 3 AWG nicht eingetreten ist. Es hat bei seiner Prüfung allein auf die in § 33\nAbs. 5 Satz 1 AWG bezeichnete Handlung, das Erklären unrichtiger Angaben\n\ntatsächlicher Art, abgestellt. Dies ist entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nicht zu beanstanden, sondern beachtet die Wortlautgrenze (vgl. dazu\nBGHSt 43, 237) des § 34 Abs. 2 AWG.\n\ncc) Eine derartige Auslegung der Vorschrift schränkt auch nicht den mit\ndem Außenwirtschaftsrecht beabsichtigten Strafrechtsschutz den Intentionen\ndes Gesetzgebers zuwider (vgl. BTDrucks. aaO; 12/1134 S. 7 f.) unangemessen ein. Zwar trifft es zu, daß bei dieser Auslegung § 34 Abs. 2 AWG, soweit\nauf 8 33 Abs. 5 AWG Bezug genommen wird, allenfalls in Ausnahmefällen wird\nzur Anwendung kommen können (vgl. Hocke/Berwald/Maurer aaO). Diesem\nEinwand kommt aber eine durchschlagende Bedeutung nicht zu. Denn es ist\ninsofern zu berücksichtigen, daß es sich einerseits um eine weit ins Vorfeld der\neigentlichen Tatbegehung (Ausfuhr) verlegte Strafbarkeit handelt (Fuhrmann\naaO Rdn. 1: kaum noch verständliche Ausdehnung der Strafbarkeit; ebenso\nHocke/Berwald/Maurer aaO: Überdehnung; Bieneck aaO Rdn. 75: Vorfelddelikt) und andererseits in Fällen, bei denen aufgrund einer erschlichenen Genehmigung gehandelt wird, bereits der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 8\nAWG eröffnet ist. Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fallende Straf-\n\nbarkeitslücke nicht zu erwarten.\n\nb) Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine Auseinandersetzung\nmit der Frage, ob sich der Angeklagte eines gemäß § 34 Abs. 5 AWG strafbaren Versuchs schuldig gemacht hat. Der Versuch des § 34 Abs. 2 AWG kann\nsich auch auf die Gefährdungseignung beziehen, demnach auch gegeben sein,\nwenn die Tathandlung selbst vollendet ist (vgl. Bieneck aaO Rdn. 6). Im Hinblick darauf, daß - wie dargelegt - die erste Tathandlung des § 33 Abs. 5 Nr. 1\n\nAWG kaum einmal geeignet sein wird, insbesondere die auswärtigen Bezie-\n\nhungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, hätte es einer ausdrücklichen Erörterung der Versuchsstrafbarkeit durch das Landgericht\njedoch nur bedurft, wenn die Feststellungen besondere Anhaltspunkte für die\nVorstellung des Angeklagten ergeben hätten, daß in Abweichung von der objektiven Lage seine Handlung ausnahmsweise im Sinne des § 34 Abs. 2 AWG\ngefährdungsgeeignet sein könnte. Derartige Anhaltspunkte lassen sich dem\nUrteil nicht entnehmen. Bei der gegebenen Beweislage sind diesbezügliche\nergänzende Feststellungen - namentlich zur inneren Tatseite des Angeklagten\n- nach Auffassung des Senats in einer neuen Hauptverhandlung auch nicht zu\nerwarten (vgl. BGH NStZ 1997, 396; NStZ-RR 1997, 297; NZV 1993, 237).\n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Strafzumessung. Diese ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht\nkann nur eingreifen, wenn dessen Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft\nsind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich\ndie verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein,\nso weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten\nSpielraums liegt (BGH NStZ 1998, 188). Ein derartiger Rechtsfehler liegt nicht\n\nvor.\n\nZu der von der Revision aufgeworfenen Frage des Vergleichs der Strafzumessung im vorliegenden Fall mit derjenigen in dem bereits abgeschlossenen Verfahren gegen einen Mittäter weist der Senat auf die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs hin (BGH NStZ 1991, 581; 1997, 61; BGHR StGB § 46\nAbs. 2 Zumessungsfehler 1 und Wertungsfehler 23). Danach ist die Strafe für\njeden Beteiligten grundsätzlich nur nach dem Maß seiner individuellen Schuld\n\nzu verhängen. Der Vortrag, der Angeklagte sei im Verhältnis zu einem anderen\n\n-10-\n\nBeteiligten zu milde bestraft worden, kann deshalb die Revision nicht rechtfertigen. Umstände, die eine andere Beurteilung erfordern würden, sind weder\nvon der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat es das\nLandgericht ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte\ngegenüber den Mittätern \"bei der Tatbegehung die dominierende Rolle innehatte”.\n\n3. Auch die vom Senat gemäß § 301 StPO vorzunehmende Überprüfung\ndes Urteils zugunsten des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler auf. Der Er-\n\nwähnung bedarf insofern nur folgendes:\n\na) Einer Strafbarkeit des Angeklagten steht die Verordnung (EG)\nNr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck\nnicht entgegen. Das Landgericht hat der Verurteilung lediglich die Ausfuhr ausschließlich militärischer Waren im Sinne des § 34 Abs. 1 AWG i.V.m. Teil I Abschnitt A Position 0006 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zugrundegelegt. Auf die Strafbarkeit dieses Verhaltens konnte sich\ndie genannte Richtlinie schon deshalb nicht auswirken, weil sie - in Übereinstimmung mit der Regelungskompetenz der Europäischen Union (s. Krakowka\nin Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftrechts § 2 Rdn. 26) — nur Güter mit\ndoppeltem Verwendungszweck betrifft (vgl. Reuter NJW 1995, 2190, 2192; s.\nauch Hucko DB 1995, 513, 515; nicht eindeutig Bieneck in Bieneck aaO § 26\nRdn. 22, 8 32 Rdn. 2 und 13).\n\nb) Bezüglich der zweiten Ausfuhr hat das Landgericht den für das Maß\n\nder Schuld des Angeklagten maßgeblichen Umfang der ausschließlich militäri-\n\n-11-\n\nschen Waren noch hinreichend präzise bestimmt. Das Urteil bezeichnet deren\nAnteil an den insgesamt ausgeführten Gütern zwar nur als \"weit überwiegend”.\nDer anschließend mitgeteilten Warenliste läßt sich aber entnehmen, daß es\nsich dabei vor allem um Torsionsstäbe, Pleuelstangen und Laufrollen für Panzerketten gehandelt hat, die - bezogen auf den Warenwert - gut vier Fünftel der\n\nausgeführten Waren ausmachten.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-25/1-str-493-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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