{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-25_1_StR_344_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"1 StR 344/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 344/98\nvom\n25. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einschleusens von Ausländern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n9. März 1999 in der Sitzung am 25. März 1999, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt und\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten\n- in der Verhandlung vom 9. März 1999 -,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 21. November 1997 wird\n\nverworfen.\n\nIn der Urteilsformel entfällt der Hinweis zum Grund\n\nder Nichtaussetzung der Strafe zur Bewährung.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Eine Schlepperorganisation\nschleuste vor dem Hintergrund der schwierigen politischen Verhältnisse in Sri Lanka\ngegen Bezahlung auf folgende Weise Tamilen illegal in die Bundesrepublik ein:\nJeweils mit Unterstützung der Organisation kamen die Tamilen zunächst mit dem\nFlugzeug von Colombo nach Kiew, von dort (erforderlichenfalls nach Bestechung\nukrainischer Behördenangehöriger) nach Polen und von dort über die \"grüne\"\n\ndeutsch/polnische Grenze in die Bundesrepublik.\n\nDer Angeklagte, der dieser Organisation nicht angehörte, veranlaßte über einen Angehörigen dieser Organisation derartige Einschleusungsaktionen zu Gunsten\n\nvon insgesamt vier Bekannten; ein finanzielles Interesse an deren Einreise hatte er\n\nnicht. Auf ihren Entschluß zur Einreise wirkte er nicht selbst hin; soweit sie nicht\nohnehin zur Einreise entschlossen waren, wurden sie durch Angehörige der\nOrganisation hierzu veranlaßt. Auch an der Durchführung der Einschleusungsaktionen war er nicht beteiligt, wohl aber an der Abwicklung der Zahlung des Schlepper-\n\nentgeltes.\n\nIm einzelnen handelt es sich um folgende Taten:\n\na) P. erreichte auf die geschilderte Weise am\n8. August 1996 die Bundesrepublik.\n\nDeshalb wurde der Angeklagte gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, § 25 Abs. 2,\n\n§ 27 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.\n\nb) Auf Grund eines Mitte September 1996 gefaßten Entschlusses des Angeklagten wurde die Einschleusung von S. eingeleitet. Er\n\nkam aber nicht über die ukrainisch/polnische Grenze.\n\nIn diesem Fall wurde der Angeklagte gemäß § 92a Abs. 1 Nr. 2 (erste Alternative), Abs. 3, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG; §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB zu einer\n\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\nc) Aufgrund eines Ende September 1996 gefaßten Entschlusses des Angeklagten sollten Si. und SIV. einge-\n\nschleust werden. Siv. kam nur bis Kiew.\n\nIn diesem Fall wurde der Angeklagte gemäß § 92a Abs. 1 Nr. 2 (erste Alternative), § 92 Abs. 1 Nr. 6 AusIG, § 25 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\n2. Aus den genannten Strafen wurde eine Gesanmtfreiheitsstrafe von neun\nMonaten gebildet, die deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, weil\nsie bereits vollständig durch Untersuchungshaft verbüßt war. Ein entsprechender\n\nHinweis wurde auch in den Urteilstenor aufgenommen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrü-\n\nge gestützte Revision des Angeklagten. Sie bleibt erfolglos.\n\n1. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts greift nicht durch.\n\na) Der Angeklagte hatte bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens die örtli-\n\nche Unzuständigkeit des Landgerichts geltend gemacht.\n\nÜber dieses Vorbringen hat das Landgericht durch die Eröffnung des Hauptverfahrens jedenfalls inzident entschieden. Auf einen - im übrigen nicht ersichtlichen - Verfahrensverstoß in diesem Verfahrensstadium kann die Revision nicht\ngestützt werden, § 336 StPO (BGH, Urt. vom 4. Dezember 1979 - 5 StR 571/79;\nPfeiffer in KK 4. Aufl. § 16 Rdn. 9).\n\nb) Allerdings hat das Landgericht zugleich mit der Eröffnung des Hauptverfah-\n\nrens das Verfahren gegen den Mitangeklagten R. S. zu gesonderter\n\nVerhandlung und Entscheidung abgetrennt, in dessen Person (allein) die örtliche\n\nZuständigkeit des Landgerichts begründet war.\n\nOb sich hieraus Konsequenzen für die Zuständigkeit des Landgerichts zur\nAburteilung des Angeklagten ergeben könnten, hat der Senat jedoch nicht zu prüfen.\nDas Landgericht durfte nach Eröffnung des Hauptverfahrens seine Örtliche Unzuständigkeit nur noch auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Ein solcher\nEinwand wurde nicht erhoben (§ 16 Satz 2 und 3 StPO, vgl. Pfeiffer aaO).\n\n2. Die Sachrüge bleibt erfolglos, da die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der näheren Ausführung\n\nbedarf nur folgendes:\n\na) Das Landgericht hat § 92 Abs. 4 AusIG nicht angesprochen. Die Revision\nmeint, daher könne die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand haben. Dies\ntrifft nicht zu. § 92 Abs. 4 AusIG stellt durch eine Bezugnahme auf Artikel 31 Abs. 1\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention)\ndenjenigen straffrei, der zwar unter den Voraussetzungen des § 92 AuslG in die\nBundesrepublik einreist, aber unverzüglich einer inländischen Behörde seine\nEinreise anzeigt und dabei Gründe nennt, die die \"unrechtmäßige Einreise...\nrechtfertigen\". Wie die authentische französische (\"raisons reconnues valables\") und\nenglische (\"good cause\") Fassung des Abkommens belegt, ist damit nicht ein\nRechtfertigungsgrund i.S.d. StGB gemeint (Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht S. 162 f.). Die unverzügliche Meldung beseitigt bereits vollständig verwirklichtes Unrecht nicht und führt auch nicht zur nachträglichen Beseitigung der Verantwortlichkeit des Täters. Sie läßt jedoch - ihm gegenüber - das Strafbedürfnis\n\nentfallen (aaO S. 163); die Strafbarkeit des Tatbeteiligten, der die Voraussetzungen\n\ndes § 92 Abs. 4 AuslG nicht erfüllt, ist hiervon nicht berührt (Aurnhammer aaO S.\n159; Senge in Erbs/Kohlhaas <127. Lieferung> § 92 AusIG Rdn. 47 unter Aufgabe\n\neiner früher vertretenen gegenteiligen Auffassung).\n\nb) Im Fall I 1 a hat das Landgericht den Angeklagten zutreffend nur wegen\nBeteiligung an einer Tat gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 6 AusIG, nicht aber wegen der durch\n§ 92a AusiG zur Täterschaft erhobenen Beteiligung verurteilt, weil das hierfür\nwesentliche Merkmal der wiederholten Tatbegehung noch nicht vorlag. Die Auffassung, daß sich aus § 92a AuslG ergebe, Teilnahme an Delikten gemäß § 92 Abs. 1\nAuslG sei nur (noch) unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 92a AusliG\nstrafbar (so VGH Baden-Württemberg VBIBW 1995, 404), teilt der Senat nicht. Eine\nZurücknahme der sich aus allgemeinen Regeln ergebenden Strafbarkeit einer\neinmaligen, nicht gewerbsmäßigen Beteiligung an einer unerlaubten Einreise ergibt\nsich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes; sie war vom Gesetzgeber auch nicht\nbeabsichtigt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1993, 394 m.Nachw.; im Ergebnis ebenso\nSenge aaO Rdn. 1b; v. Pollern ZAR 1996, S. 175, 179 m.w.Nachw. in Fußn. 56).\n\nAuch sonst enthält dieser Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteili-\n\ngenden Rechtsfehler.\n\nc) Der Generalbundesanwalt hat ursprünglich die Rechtsauffassung vertreten,\nin den Fällen, in denen die genannten Ausländer die Bundesrepublik nicht erreicht\nhaben (vgl. oben I 1 b und c), sei eine Strafbarkeit ausgeschlossen. So verhält es\n\nsich jedoch nicht.\n\naa) Freilich haben die genannten Ausländer den Tatbestand des § 92 Abs. 1\n\nNr. 6 AusIG nicht erfüllt, da sie nicht in die Bundesrepublik eingereist sind. Ein\n\nVersuch (8 92 Abs. 2a AusIG i.V.m. § 22 StGB) liegt ebenfalls nicht vor, weil sie nur\nbis an die ukrainisch/polnische Grenze (| 1 b) oder bis Kiew (l 1 c) kamen (Senge\naaO Ran. 23 a). Im übrigen mußte selbst ein strafbarer Versuch hier gemäß § 2 Abs.\n3 StGB außer Betracht bleiben, weil § 92 Abs. 2a AusIG zur Tatzeit noch nicht galt,\nsondern erst durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. | S. 2584) eingeführt\n\nwurde.\n\nbb) § 92a Abs. 3 AuslIG stellt jedoch schon die versuchte Anstiftung zu den\ndort genannten Vergehen unter Strafe. Es gelten hier keine anderen Grundsätze als\nbei § 30 StGB, der (u.a.) die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen unter Strafe\nstellt. Diese liegt schon vor, wenn der Täter auf den Anzustiftenden eingewirkt hat,\nauch wenn es dann, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Tat - auch nicht\nzur versuchten Tat - des Angestifteten kommt (Cramer in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. 8 30 Rdn. 21).\n\nAll dies gilt in entsprechender Weise auch für versuchte Beihilfe, die zwar\nnicht in § 30 StGB, wohl aber durch die spezielle Regelung des § 92a Abs. 3 AuslG\n\nunter Strafe gestellt ist.\n\nd) Nach alledem ist der Schuldspruch auch im Fall I 1 b rechtsfehlerfrei. Da\n8 92a Abs. 1 AusIG jede Art der Beteiligung zur Täterschaft erhebt, ist auch jede Art\n\nder Kettenbeteiligung Täterschaft.\n\ne) Auch in Fall I 1 c, in dem das Landgericht von einem zutreffenden\nSchuldumfang ausgegangen ist (vgl. II 2 c), ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.\nZutreffend (§ 2 Abs. 3 StGB) hat das Landgericht auch davon abgesehen, den\n\nAngeklagten in diesem Fall zusätzlich auch noch wegen Verstoßes gegen die zweite\n\nAlternative von § 92a Abs. 1 Nr. 2 AusiG zu verurteilen, obwohl die Tat zugunsten\nvon zwei, also mehreren Personen (Senge aaO § 92a AusiIG Rdn. 7) begangen\nwurde, da diese Bestimmung erst durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S.\n2584) geschaffen wurde. Die zweite Alternative von § 92a Abs. 1 Nr. 2 AuslG in der\nzur Tatzeit geltenden Fassung erforderte noch ein Handeln zugunsten von mehr als\n\nfünf Personen.\n\n3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Der Senat hat erwogen, ob (jedenfalls) im Fall | 1 a der vom Landgericht\nnicht angesprochene § 28 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten anzuwenden\ngewesen wäre, da der Angeklagte selbst legal im Inland lebt. Das nur einem\nAusländer mögliche illegale Einreisen ist aber kein persönliches Merkmal i.S.d. § 28\nAbs. 1 StGB (so aber Aurnhammer aaO S. 159: \"Ausländereigenschaft\").\n\nDie Strafbarkeit (gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 6 AusIG) des entgegen § 58 Abs. 1\nNr. 1 und 2 AusIG einreisenden Täters ist nicht etwa auf eine besondere personale\nPflichtenstellung zurückzuführen; die Einschränkung des potentiellen Täterkreises\nberuht vielmehr auf rechtsgutsbezogenen Erwägungen - das durch das AusiG und\ndie darin enthaltenen Strafbestimmungen geschützte Rechtsgut ist die Öffentliche\nSicherheit (v. Pollern aaO S. 175) - unter Berücksichtigung der für die Tatbegehung\nvorausgesetzten Lebenssituation (vgl. auch BGHSt 41, 1, 2 m.w.Nachw.; für den\nvergleichbaren Fall der Beteiligung an einer Gefangenenmeuterei <§ 121 StGB>\ndurch einen Dritten, der selbst nicht Gefangener ist, ebenso v. Bubnoff in LK 11.\nAufl. 8 121 Rdn. 10, Lackner StGB 22. Aufl. § 121 Rdn. 2 jeweils m.w.Nachw.).\n\n-10-\n\nb) Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Landgericht bei der Strafzumessung im Fall I 1 c ausdrücklich berücksichtigt, daß \"letztlich nur Si.\n\nillegal nach Deutschland gebracht werden konnte\" (UA S. 108).\n\nc) Hinsichtlich des Si. durfte das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision berücksichtigen, daß der Angeklagte sich zusätzlich noch daran\nbeteiligt hat, diesen nach seiner Einreise von Berlin nach Kaarst zu bringen. Zwar\nstellt sich dies nicht mehr als tatbestandliches Verhalten des Angeklagten dar, weil\ndie Tat des Si. mit dessen Einreise in die Bundesrepublik abgeschlossen\nwar (Senge aaO Ran. 21; v. Pollern aaO S. 176). Jedoch darf auch ein nach der Tat\nliegendes Verhalten des Angeklagten zu seinem Nachteil berücksichtigt werden,\nwenn es mit seiner Tat noch in innerem Zusammenhang steht und Rückschlüsse auf\ndas Maß seiner Strafwürdigkeit zuläßt (st. Rspr. seit BGHSt 4, 8, 11). Die Bewertung\n\ndes Landgerichts, all dies liege hier vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n-11-\n\nd) Auch im übrigen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung stand. Für den\nHinweis, daß die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 31,\n\n25), ist in der Urteilsformel kein Raum.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-25/1-str-344-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-25/1-str-344-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.683520+00:00"}}