{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-24_1_StR_97_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"1 StR 97/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 97/99\n\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 29. Oktober 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Voraussetzungen eines\n\nstrafbefreienden Rücktritts nicht rechtsfehlerfrei erörtert worden sind.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau im Zustand\nerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit infolge tiefgreifender Bewußtseinsstörung bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt und sodann mit Messern auf sie eingestochen. Da sein Opfer sich nicht mehr rührte, hielt er es für tot. Der Angeklagte rief sodann die Polizei an und teilte mit, ”er habe seine Frau umgebracht, er glaube das jedenfalls, man möge schnell kommen”. Er wurde zur\nRettungsleitstelle des Roten Kreuzes weiterverbunden und ”\"bekundete ..., er\nglaube, seine Frau umgebracht zu haben”. Sodann setzte er sich neben sein\n\nOpfer und wartete. Den eintreffenden Polizeibeamten gegenüber sagte er, er\n\nhabe seine Frau ”abgestochen”. Der Notarzt reanimierte das Tatopfer, das so\n\ngerettet wurde.\n\nDas Landgericht ist bei dieser Sachlage davon ausgangen, der Angeklagte habe seine Ehefrau für tot gehalten, sein Anruf habe nicht ihrer Rettung\ngedient. Traf diese Schlußfolgerung zu, hätte das Landgericht strafbefreienden\nRücktritt zutreffend verneint. Denn es stellt keine auf Erfolgsabwendung gerichtete und damit strafbefreienden Rücktritt bewirkende Tätigkeit dar, wenn bei\ntotgeglaubtem Opfer eine Rettungsmaßnahme nur versehentlich mitbewirkt\nwird (vgl. BGH NJW 1986, 1002, 1003).\n\nDie Voraussetzungen für die Ablehnung strafbefreienden Rücktritts sind\nindes nicht fehlerfrei festgestellt worden. Sie können durch einen Erörterungsmangel beeinflußt sein. Zwar konnte aus der Nachtatsituation und der Äußerung beim Eintreffen der Polizei der Schluß gezogen werden, der Angeklagte\nhabe seine Frau für tot gehalten. Das Landgericht hätte jedoch auch seine\nWorte beim Anruf berücksichtigen müssen, die jedenfalls zunächst darauf hindeuteten, der Angeklagte sei noch nicht eindeutig vom Tod seiner Ehefrau\nausgegangen. Seine Aufforderung, schnell zu kommen, konnte im Zusammenhang mit der Äußerung, ”er glaube”, seine Frau umgebracht zu haben, auch\n\ndem Zweck dienen, dem Opfer zu helfen. Diese Erörterung drängte sich bei der\n\nnotwendig alle Umstände umfassenden Abwägung auf und hätte zu dem Ergebnis führen können, der Angeklagte habe durch sein Verhalten (auch) die\n\nTatvollendung verhindern wollen (§ 24 Abs. 1 StGB).\n\nRiBGH Dr. Ulsamer und RiBGH Dr. Maul\nbefinden sich in Urlaub und sind deshalb\nan der Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer Schäfer\n\nWahl Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-97-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-97-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.463323+00:00"}}